Junge Studentin sitzt mit Umzugskartons in einem leeren Zimmer und telefoniert laechelnd

Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Der Auszug zum Studium ist der Moment, in dem in vielen Familien über Geld gesprochen wird — oft zum ersten Mal richtig.

Wenn das Enkelkind zum Studium auszieht, wird es in vielen Familien zum ersten Mal konkret. Die Eltern rechnen, das Kind rechnet, und die Großeltern überlegen still, ob und wie sie helfen können. Dabei kursieren zwei Irrtümer in entgegengesetzte Richtungen: Die einen glauben, Großeltern müssten einspringen, wenn die Eltern knapp sind — das stimmt fast nie. Die anderen glauben, sie könnten ihre Unterstützung von der Steuer absetzen — das stimmt meistens auch nicht. Diese Seite sortiert, wer wirklich was schuldet, was die Zahlen 2026 sind, und wie Großeltern klug helfen, ohne dass Geld an der falschen Stelle versickert.

Jürgen Busch, Autor von grossvater.de – Schwarzweiß-Porträt mit gefalteten Händen

Beitrag von Jürgen Busch
AKTUALISIERT AM 08.09.2026 · 12 MIN. LESEZEIT · Kategorie: Finanzen · Newsletter anmelden
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Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand 2026 — geprüft am 08.09.2026.

Kurz gesagt: Den Ausbildungsunterhalt schulden die Eltern, nicht die Großeltern. Der Bedarf eines Studierenden mit eigener Wohnung liegt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 bei 990 Euro im Monat (darin 440 Euro Warmmiete). Großeltern haften nur ersatzweise und praktisch fast nie: Der BGH hat ihnen 2021 einen deutlich höheren Selbstbehalt zugebilligt als den Eltern. Den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr bekommen die Eltern, nicht die Großeltern. Und der Unterhaltsabzug nach § 33a EStG greift nicht, solange jemand Kindergeld für den Enkel bekommt. Was bleibt, ist der wirksamste Weg von allen: schenken — im Rahmen des Freibetrags von 200.000 Euro je Enkel und zehn Jahre.

Wer schuldet was

Eltern schulden ihrem Kind eine angemessene Ausbildung — das steht in § 1610 Abs. 2 BGB und meint die erste berufsqualifizierende Ausbildung, also Lehre oder Studium. Diese Pflicht endet nicht mit der Volljährigkeit. Sie endet, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist, oder wenn das Kind sie ohne triftigen Grund abbricht, verschleppt oder gar nicht erst ernsthaft betreibt.

  • Beide Elternteile haften anteilig nach ihrem Einkommen — anders als beim minderjährigen Kind, wo der betreuende Elternteil durch die Betreuung erfüllt.
  • Ein Wechsel des Studienfachs ist in der Regel unschädlich, wenn er früh erfolgt — meist bis etwa zum dritten Semester und einmalig.
  • Nach einer abgeschlossenen Ausbildung besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr — es sei denn, Lehre und Studium bilden erkennbar eine Einheit, etwa Bankkaufmann und anschließend BWL.
  • Das Kindergeld von 259 Euro wird beim volljährigen Kind voll auf den Bedarf angerechnet.

Großeltern kommen in dieser Kette gar nicht vor — jedenfalls nicht in erster Linie. Sie sind Verwandte in gerader Linie und damit grundsätzlich unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB), aber erst nachrangig, wenn die Näheren ausfallen (§ 1607 BGB). Dazu unten mehr.

Düsseldorfer Tabelle 2026: die Zahlen

Betrag Anmerkung
Bedarf Studierender mit eigenem Hausstand 990 € im Monat nach der Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2026, darin 440 € Warmmiete; bei höherer Miete kann der Bedarf steigen
Kindergeld 259 € im Monat wird beim volljährigen Kind voll auf den Bedarf angerechnet — es bleiben also rund 731 €, die die Eltern aufbringen
Angemessener Selbstbehalt der Eltern gegenüber volljährigen Kindern 1.750 € im Monat was darüber liegt, steht für den Unterhalt zur Verfügung
Ausbildungsfreibetrag 1.200 € im Jahr § 33a Abs. 2 EStG — nur für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärts untergebracht sind, und nur für den, der Kindergeld oder Kinderfreibetrag bekommt
Unterhaltshöchstbetrag § 33a Abs. 1 EStG 12.348 € im Jahr entspricht dem Grundfreibetrag — aber nur, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person hat
Schenkungsteuer-Freibetrag Enkel 200.000 € je zehn Jahre je Großelternteil — ein Ehepaar kann also 400.000 € steuerfrei übertragen

Wann Großeltern wirklich haften

Die Frage taucht meist auf, wenn ein Elternteil wenig verdient oder sich ganz entzieht. Rechtlich gilt: Großeltern haften ersatzweise, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind (§ 1607 Abs. 1 BGB). Praktisch ist die Hürde hoch — und der Bundesgerichtshof hat sie 2021 noch einmal deutlich gemacht.

BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 (XII ZB 123/21): Großeltern können für den Enkelunterhalt herangezogen werden — aber ihnen steht ein deutlich höherer Selbstbehalt zu als den Eltern. Der BGH orientiert sich dabei am Selbstbehalt des Elternunterhalts, der 2026 bei 2.650 Euro liegt; vom darüber hinausgehenden Einkommen bleibt zudem ein erheblicher Teil anrechnungsfrei. Und: Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Verhältnissen der Eltern, nicht nach denen der Großeltern. Auch wohlhabende Großeltern schulden deshalb höchstens den Mindestunterhalt — nicht das, was sie sich leisten könnten.

Was daraus folgt: Eine Rentnerin mit 1.800 Euro im Monat wird nie für den Enkelunterhalt herangezogen. Und selbst wer deutlich darüber liegt, schuldet meist nur einen kleinen Beitrag. Wer als Großvater dennoch zahlt, tut das freiwillig — und genau darum geht es auf dieser Seite: Freiwilliges Helfen so zu gestalten, dass es ankommt.

Was steuerlich geht — und was nicht

Hier enttäusche ich die meisten Leser, aber es ist besser, das vorher zu wissen als nach dem Steuerbescheid.

  • Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro geht an die Eltern, nicht an die Großeltern. Voraussetzung ist der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag — und den haben die Eltern. Bei getrennt lebenden Eltern wird er in der Regel hälftig aufgeteilt, auf gemeinsamen Antrag auch anders.
  • Der Unterhaltsabzug nach § 33a Abs. 1 EStG — bis zu 12.348 Euro im Jahr — scheitert bei Studierenden fast immer an einer Bedingung: Er gilt nur, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterstützte Person hat. Solange der Enkel unter 25 ist und in Erstausbildung steht, haben die Eltern diesen Anspruch. Damit ist der Abzug versperrt.
  • Erst danach wird es interessant: Ist der Enkel über 25 oder die Erstausbildung beendet, entfällt der Kindergeldanspruch — dann können Großeltern Unterhaltszahlungen tatsächlich nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen. Angerechnet werden allerdings eigene Einkünfte des Enkels oberhalb eines Freibetrags, und eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro schließt den Abzug aus.
  • Was nie geht: Taschengeld, Geschenke oder die Übernahme einzelner Rechnungen als „Unterhalt“ absetzen. Der Abzug verlangt regelmäßige, nachweisbare Zahlungen — und die genannte Grundvoraussetzung.

Wer seine eigene Steuererklärung ohnehin macht, findet die passenden Zeilen unter Steuererklärung für Rentner. Und die gute Nachricht zum Schluss dieses Abschnitts: Was steuerlich nicht geht, geht dafür schenkungsteuerlich umso besser.

Sechs Wege, klug zu helfen

  • Schenken statt „Unterhalt zahlen“. Der Freibetrag von 200.000 Euro je Großelternteil und zehn Jahre ist so groß, dass er in der Praxis nie ausgeschöpft wird. Eine monatliche Überweisung ist rechtlich eine Schenkung und völlig unproblematisch. Details unter Geld schenken an Enkel.
  • Die Miete direkt zahlen — an den Vermieter, nicht an den Enkel. Das schafft Verlässlichkeit und nimmt dem Studenten die Sorge, die ihn am meisten drückt. Steuerlich bleibt es eine Schenkung, aber eine sehr wirksame.
  • Einmalig statt monatlich, wenn es passt: Semesterbeitrag, Laptop, Bahncard, Auslandssemester, Führerschein. Das sind die Posten, an denen es bei Studierenden wirklich klemmt.
  • Ein Zimmer stellen. Wenn Ihr am Studienort wohnt oder eine Wohnung habt: mietfreies Wohnen ist die größte denkbare Unterstützung. Wie man das umgekehrt auch für sich selbst nutzen kann, steht unter Wohnformen im Alter im Abschnitt zum Wohnen gegen Hilfe.
  • Ein Familiendarlehen für größere Beträge — schriftlich, verzinst und mit Tilgungsplan. Das ist die Variante für Familien, in denen es mehrere Enkel gibt und Gerechtigkeit ein Thema ist.
  • Weiter sparen statt zuschießen. Wenn das Studium ohnehin gesichert ist, ist ein Junior-Depot für die Zeit danach oft wertvoller als hundert Euro mehr im Monat. Mehr dazu unter Sparen für Enkelkinder.

Ein Rat aus der Praxis: Sprecht mit den Eltern, bevor Ihr mit dem Enkel sprecht. Nichts vergiftet das Verhältnis zwischen den Generationen so zuverlässig wie Großeltern, die heimlich zahlen — und Eltern, die sich übergangen fühlen. Umgekehrt gilt: Wenn alle Bescheid wissen, ist Hilfe von den Großeltern in fast jeder Familie willkommen. Und legt fest, ob es befristet ist. „Für die Regelstudienzeit“ ist ein guter Rahmen — er hilft auch dem Enkel.

BAföG, Kindergeld und eigener Verdienst

  • BAföG: Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern — das Einkommen der Großeltern spielt keine Rolle. Wer als Großvater gut situiert ist, schmälert den BAföG-Anspruch des Enkels also nicht. Ob und wie regelmäßige Zuwendungen als eigenes Einkommen des Studierenden gewertet werden, hängt vom Einzelfall ab — im Zweifel vorher beim Amt für Ausbildungsförderung nachfragen.
  • Kindergeld: läuft bis zum 25. Geburtstag, solange die erste Ausbildung dauert. Eigener Verdienst des Kindes schadet nicht — die Einkommensgrenze wurde 2012 abgeschafft. Nur in einer zweiten Ausbildung ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich.
  • Nebenjob: Ein Minijob bis 603 Euro im Monat oder eine kurzfristige Beschäftigung sind in der Regel unproblematisch. Was dabei zu beachten ist, steht unter Ferienjob und Minijob für Enkel.
  • Krankenversicherung: Die beitragsfreie Familienversicherung endet in der Regel mit dem 25. Geburtstag; danach greift die studentische Krankenversicherung, die ebenfalls günstig ist. Ein guter Anlass für einen Blick in die Unterlagen, bevor eine Lücke entsteht.

Und wie man darüber spricht

Der schwierigste Teil ist selten das Geld. Er ist die Frage, wie man hilft, ohne zu bevormunden — und wie man nicht hilft, ohne zu enttäuschen. Drei Gedanken dazu, aus vielen Gesprächen mit anderen Großeltern:

  • Feste Beträge sind besser als Zurufe. Hundert Euro jeden Monat sind planbar; fünfhundert Euro, wenn gerade gefragt wird, machen abhängig und erzeugen auf beiden Seiten ein ungutes Gefühl.
  • Bei mehreren Enkeln: gleich behandeln oder erklären. Nicht jeder studiert, nicht jeder braucht gleich viel. Wer unterschiedlich hilft, sollte das offen begründen — sonst wird es später beim Erbe zum Thema.
  • Fragt nach etwas im Gegenzug — aber nach dem Richtigen. Nicht nach Noten. Sondern nach einem Anruf im Monat oder einem Besuch im Semester. Das ist keine Bedingung, sondern eine Einladung, und die meisten Enkel nehmen sie gern an.

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❓ Häufige Fragen

Müssen Großeltern für den Unterhalt des Enkels aufkommen?

Nur ersatzweise und in der Praxis fast nie. Die Unterhaltspflicht trifft zuerst die Eltern; Großeltern haften erst, wenn diese nicht leistungsfähig sind (§ 1607 BGB). Der BGH hat ihnen 2021 einen deutlich höheren Selbstbehalt zugebilligt als den Eltern — orientiert am Selbstbehalt des Elternunterhalts von 2.650 Euro im Jahr 2026.

Wie hoch ist der Unterhalt für ein studierendes Kind 2026?

Nach der Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2026 beträgt der Bedarf eines Studierenden mit eigenem Hausstand 990 Euro im Monat, darin 440 Euro Warmmiete. Das Kindergeld von 259 Euro wird voll angerechnet, sodass die Eltern rund 731 Euro aufbringen.

Wer bekommt den Ausbildungsfreibetrag?

Derjenige, der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat — also die Eltern, nicht die Großeltern. Er beträgt 1.200 Euro im Jahr und setzt voraus, dass das volljährige Kind in Berufsausbildung ist und auswärts untergebracht wohnt (§ 33a Abs. 2 EStG).

Können Großeltern ihre Unterstützung von der Steuer absetzen?

Solange jemand Anspruch auf Kindergeld für den Enkel hat, nicht. Der Unterhaltsabzug nach § 33a Abs. 1 EStG bis 12.348 Euro greift erst, wenn dieser Anspruch entfallen ist — etwa nach dem 25. Geburtstag oder nach Abschluss der Erstausbildung. Eigene Einkünfte des Enkels werden dann angerechnet, eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro schließt den Abzug aus.

Ist eine monatliche Zahlung an den Enkel eine Schenkung?

Ja, rechtlich schon — und das ist unproblematisch. Der Schenkungsteuer-Freibetrag beträgt 200.000 Euro je Großelternteil und Enkel innerhalb von zehn Jahren. Ein Ehepaar kann also 400.000 Euro steuerfrei übertragen; monatliche Unterstützung im Studium bleibt weit darunter.

Schmälert die Hilfe der Großeltern das BAföG?

Das Einkommen der Großeltern spielt beim BAföG keine Rolle — maßgeblich ist das der Eltern. Ob regelmäßige Zuwendungen als eigenes Einkommen des Studierenden gewertet werden, hängt vom Einzelfall ab; das klärt man am besten vorab mit dem Amt für Ausbildungsförderung.

Darf der Enkel im Studium arbeiten, ohne dass Kindergeld wegfällt?

Ja. Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr beim Kindergeld. Erst in einer zweiten Ausbildung ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich.

Wie lange schulden Eltern Ausbildungsunterhalt?

Bis zum Abschluss einer angemessenen ersten berufsqualifizierenden Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Ein früher, einmaliger Fachwechsel ist meist unschädlich. Nach abgeschlossener Ausbildung endet die Pflicht — außer wenn Lehre und Studium erkennbar eine Einheit bilden.

Was ist besser: monatlich zahlen oder die Miete übernehmen?

Die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen, schafft Verlässlichkeit und nimmt dem Studierenden die größte Sorge. Steuerlich macht es keinen Unterschied — beides ist eine Schenkung.

Sollten wir mit den Eltern darüber sprechen?

Unbedingt, und zwar vorher. Heimliche Zahlungen der Großeltern belasten das Verhältnis zwischen den Generationen mehr als jede Meinungsverschiedenheit über die Höhe. Wenn alle Bescheid wissen, ist Hilfe fast immer willkommen.

Quellen und Stand

Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab 1.1.2026: Bedarf eines Studierenden mit eigenem Hausstand 990 € (darin 440 € Warmmiete); Mindestunterhälte 486 / 558 / 653 €; notwendiger Selbstbehalt 1.450 € (erwerbstätig) und 1.200 € (nicht erwerbstätig), angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern 1.750 €, Selbstbehalt beim Elternunterhalt 2.650 € · § 1601 BGB (Unterhaltspflicht Verwandter in gerader Linie), § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit), § 1607 BGB (Ersatzhaftung), § 1610 Abs. 2 BGB (angemessene Ausbildung) · BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21 (Ersatzhaftung der Großeltern; ihnen steht ein deutlich höherer Selbstbehalt zu als den Eltern, der sich am Elternunterhalt orientiert; der Bedarf des Kindes bemisst sich nach den Verhältnissen der Eltern) · § 33a Abs. 1 EStG (Unterhaltshöchstbetrag 12.348 € im Jahr 2026, entspricht dem Grundfreibetrag; nur wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat; Anrechnung eigener Einkünfte, Ausschluss bei eigenem Vermögen von mehr als 15.500 €), § 33a Abs. 2 EStG (Ausbildungsfreibetrag 1.200 €, auswärtige Unterbringung, Aufteilung bei getrennt lebenden Eltern) · § 32 Abs. 4 EStG (Kindergeld bis 25 in Erstausbildung, keine Einkommensgrenze; schädlich in der Zweitausbildung erst über 20 Wochenstunden), Kindergeld 2026: 259 € · § 16 ErbStG (Freibetrag Enkel 200.000 € je zehn Jahre) · §§ 11 und 21 BAföG (Anrechnung des Elterneinkommens). Abgerufen 05.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Geprüft am 05.09.2026.

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Beitrag aus der Kategorie: FinanzenVerantwortlicher Autor: Jürgen Busch · Newsletter anmeldenInhalt des Beitrages habe ich auf Richtigkeit überprüft am 05.09.2026.

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