Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Eine Auszeit muss geplant werden, sonst kommt sie nie: Kalender, Formular, und ein Termin, der wirklich steht.
Wer zu Hause pflegt, macht selten Urlaub. Nicht, weil das Geld fehlt — sondern weil niemand da ist, der einspringt, und weil kaum jemand weiß, dass die Pflegekasse für genau diesen Fall Geld bereithält. Seit dem 1. Juli 2025 ist die Regel so einfach wie nie: ein Topf, 3.539 Euro im Jahr, aus dem sowohl die Vertretung zu Hause als auch ein Platz im Heim auf Zeit bezahlt werden kann. Die alte Sechs-Monats-Wartezeit ist weg, beide Leistungen laufen jetzt über acht Wochen, und das Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter. Diese Seite erklärt, wie Ihr an das Geld kommt, was der Enkel bekommt, wenn er einspringt — und welche neue Frist Ihr auf keinen Fall verpassen dürft.
Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand September 2026; Beträge und Fristen bei der eigenen Pflegekasse gegenprüfen.
Kurz gesagt: Ab Pflegegrad 2 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI), den Ihr frei zwischen Verhinderungspflege (Vertretung zu Hause, § 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (Platz im Heim auf Zeit, § 42 SGB XI) aufteilen könnt — jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die frühere Wartezeit von sechs Monaten ist seit dem 1. Juli 2025 gestrichen. Währenddessen läuft das halbe Pflegegeld weiter. Springt ein naher Angehöriger ein — auch ein Enkelkind —, sind höchstens zwei Monatspflegegelder abrechenbar, dazu nachgewiesener Verdienstausfall und Fahrtkosten. Neue Frist: abgerechnet werden muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
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Ein Topf, zwei Leistungen: die 3.539 Euro
Bis Mitte 2025 waren das zwei getrennte Welten mit unterschiedlichen Beträgen, unterschiedlichen Wochenzahlen und komplizierten Umbuchungsregeln — kaum jemand blickte durch, und viele Familien ließen das Geld schlicht liegen. Seit dem 1. Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: 3.539 Euro je Kalenderjahr, frei aufteilbar.
| Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) | Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) | |
|---|---|---|
| Was ist das | Eine Vertretung übernimmt die Pflege zu Hause, weil die Pflegeperson krank ist, Urlaub macht oder einen Termin hat | Der Pflegebedürftige zieht für eine begrenzte Zeit in eine stationäre Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt |
| Dauer | bis zu acht Wochen im Kalenderjahr | bis zu acht Wochen im Kalenderjahr |
| Geld | aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € | aus demselben Topf |
| Voraussetzung | Pflegegrad 2 bis 5, Pflege zu Hause — keine Wartezeit mehr | Pflegegrad 2 bis 5 |
| Pflegegeld | läuft zur Hälfte weiter, bis zu acht Wochen im Jahr | ebenso zur Hälfte, bis zu acht Wochen im Jahr |
Die beiden Acht-Wochen-Grenzen und die 3.539 Euro sind zwei verschiedene Deckel: Der Betrag ist meist zuerst leer. Rechnet ein ambulanter Dienst zum Beispiel 90 Euro am Tag ab, reicht das Budget für rund 39 Tage — die acht Wochen wären erst bei 56 Tagen ausgeschöpft. Umgekehrt gilt: Wer eine günstige Vertretung hat, kommt mit dem Geld weit, stößt aber irgendwann an die Wochengrenze.
Bei Pflegegrad 1 gibt es beides nicht. Dafür steht der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zur Verfügung, und der lässt sich unter anderem für Betreuungsangebote und für die Unterkunft in der Kurzzeitpflege einsetzen. Nicht genutzte Beträge können ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden — das ergibt übers Jahr eine ordentliche Summe.
Verhinderungspflege: wenn die Pflegeperson ausfällt
Verhinderungspflege heißt im Gesetz „Ersatzpflege“, und das trifft es besser: Jemand anderes macht das, was sonst die Pflegeperson macht. Der Grund muss nicht dramatisch sein. Urlaub reicht. Ein Arzttermin reicht. Eine Grippe reicht. Auch „ich kann nicht mehr“ reicht — die Kasse fragt nicht nach dem Warum.
Wer die Vertretung übernimmt, entscheidet Ihr:
- Ein ambulanter Pflegedienst — rechnet direkt mit der Kasse ab, das ist der bequemste Weg.
- Eine Einzelperson: Nachbarin, Bekannte, eine selbstständige Betreuungskraft. Rechnung schreiben lassen, bezahlen, bei der Kasse einreichen.
- Ein Angehöriger — Tochter, Sohn, Schwiegerkind, Enkel. Dafür gelten eigene Höchstbeträge (dazu unten der eigene Abschnitt).
- Eine Tagespflege oder ein Betreuungsdienst für einzelne Tage oder Stunden.
Die Kasse zahlt die notwendigen Kosten der Ersatzpflege, nicht die Miete oder das Essen. Und sie zahlt nach Vorlage der Rechnung — man muss also in Vorleistung gehen, wenn kein Dienst direkt abrechnet.
Der Trick mit den acht Stunden
Das ist die Regel, die die meisten nicht kennen und die im Alltag am meisten bringt: Dauert die Vertretung an einem Tag weniger als acht Stunden, wird dieser Tag nicht auf die acht Wochen angerechnet — und das Pflegegeld wird für diesen Tag nicht gekürzt. Erst ab acht Stunden am Stück zählt der Tag als voller Tag Verhinderungspflege.
Was das praktisch bedeutet: Wer sich jede Woche einen freien Nachmittag nimmt und dafür eine Betreuungskraft bezahlt, verbraucht zwar Geld aus den 3.539 Euro, aber keinen einzigen der 56 Tage — und bekommt das volle Pflegegeld weiter. Genau so lässt sich die Leistung über das ganze Jahr strecken, statt sie für zwei Wochen Urlaub am Stück zu verbrauchen. Für viele pflegende Angehörige ist der regelmäßige freie Nachmittag mehr wert als der eine Urlaub.
Rechenbeispiel: Eine Betreuungskraft kommt jeden Mittwoch für fünf Stunden, Stundensatz 25 Euro. Das sind 125 Euro in der Woche, rund 540 Euro im Monat — die 3.539 Euro reichen also für etwa sechseinhalb Monate. Kein einziger Tag wird angerechnet, das Pflegegeld bleibt ungekürzt. Wer zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro einsetzt, kommt sogar über das ganze Jahr.
Kurzzeitpflege: der Platz im Heim auf Zeit
Kurzzeitpflege ist die andere Hälfte des Topfes: ein Zimmer in einer stationären Einrichtung für begrenzte Zeit — typischerweise nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn es zu Hause noch nicht wieder geht, oder wenn die Pflegeperson selbst ins Krankenhaus muss. Auch hier: bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bezahlt aus den 3.539 Euro.
Was die Kasse nicht zahlt
Das ist der Punkt, an dem viele Familien überrascht werden: Aus dem Jahresbetrag fließen nur die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt der Pflegebedürftige selbst — in der Größenordnung von rund 290 Euro in der Woche (etwa 150 Euro für Unterkunft und Verpflegung, rund 140 Euro Investitionskosten). Bei vier Wochen Kurzzeitpflege sind das gut 1.100 Euro obendrauf, unabhängig vom Pflegegrad. Diese Beträge schwanken stark je nach Haus und Region; sie stehen im Preisaushang jeder Einrichtung.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat darf für genau diese Eigenanteile eingesetzt werden. Wer ihn über Monate angespart hat, deckt damit einen guten Teil der Hotelkosten.
Wichtig für die Planung: Kurzzeitpflegeplätze sind knapp, besonders in den Ferienzeiten und rund um Weihnachten. Wer eine Auszeit plant, fragt Monate vorher an — und hält sich einen Platz auch dann frei, wenn der Termin noch wackelt. Die Suche übernimmt auf Wunsch der Pflegestützpunkt oder der Sozialdienst des Krankenhauses. Welche Einrichtungen überhaupt in Frage kommen, steht in der Übersicht der Wohnformen im Alter.
Wenn das Enkelkind einspringt
Hier wird es für Großeltern und Enkel gleichermaßen interessant — und hier machen die meisten Familien Fehler, weil sie gar nicht auf die Idee kommen, dass es Geld dafür gibt. Ein Enkelkind ist mit den Großeltern im zweiten Grad verwandt. Damit gilt die Sonderregel des § 39 Abs. 3 SGB XI:
- Springt ein Verwandter bis zum zweiten Grad ein und tut das nicht erwerbsmäßig, rechnet die Kasse höchstens den doppelten Monatsbetrag des Pflegegeldes ab (bis Mitte 2025 war es nur das Anderthalbfache).
- Zusätzlich erstattet die Kasse nachgewiesene notwendige Aufwendungen — vor allem Verdienstausfall und Fahrtkosten. Das ist der Posten, der oft vergessen wird und bei einem berufstätigen Enkel schnell größer ist als der Pauschalbetrag.
- Beides zusammen darf den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro nicht übersteigen.
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Höchstbetrag für einen Angehörigen (2 Monatsbeträge) | Halbes Pflegegeld während der Vertretung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 694 € | 173,50 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.198 € | 299,50 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.600 € | 400 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.980 € | 495 € |
Ein Beispiel: Oma hat Pflegegrad 3, die Tochter pflegt sonst. Der Enkel, 24, nimmt sich zwei Wochen frei und übernimmt, damit seine Mutter verreisen kann. Die Kasse zahlt bis zu 1.198 Euro, dazu den nachgewiesenen Verdienstausfall des Enkels und die Fahrtkosten — zusammen höchstens 3.539 Euro im Jahr. Das halbe Pflegegeld von 299,50 Euro läuft weiter.
Muss der Enkel das versteuern?
In aller Regel nicht. Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Pflegeleistungen steuerfrei, wenn sie von Angehörigen oder von Menschen kommen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen — und zwar bis zur Höhe des Jahresbetrags des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 mal 12, also 7.188 Euro im Jahr. Da eine Verhinderungspflege durch Angehörige auf 3.539 Euro gedeckelt ist, bleibt sie praktisch immer darunter. Vorsicht nur, wenn dieselbe Person zusätzlich das weitergereichte Pflegegeld bekommt: Beides zählt zusammen auf dieselbe Grenze. Angeben sollte man den Betrag in der Steuererklärung trotzdem — mehr dazu unter Steuererklärung für Rentner.
Rentenpunkte gibt es dafür nicht. Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge nur für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen pflegen, und das voraussichtlich länger als zwei Monate beziehungsweise mehr als 60 Tage im Jahr (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI). Zwei Wochen Vertretung reichen dafür nicht. Die reguläre Pflegeperson verliert ihre Rentenpunkte allerdings nicht, wenn sie in Urlaub fährt: Die Beiträge laufen für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter.
Antrag, Nachweise und die neue Frist
Verhinderungspflege muss nicht vorher genehmigt werden — anders als etwa der Umbauzuschuss. Man kann also handeln und danach abrechnen. Das ist bequem und wird trotzdem zur Falle, weil die Frist neu und deutlich kürzer ist als früher.
Die neue Frist: Kosten müssen bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Eine Vertretung im März 2026 muss also spätestens am 31. Dezember 2027 abgerechnet sein. Früher ließen sich Belege noch nach Jahren einreichen — das ist vorbei. Wer Quittungen sammelt und einmal im Jahr einreicht, sollte sich einen festen Termin dafür in den Kalender schreiben.
Das braucht die Kasse:
- Ein formloser Antrag oder das Formular der Pflegekasse — auf der Website jeder Kasse zu finden, oft auch online ausfüllbar.
- Wer vertreten hat, wann und wie lange (Datum, Stunden).
- Bei Diensten die Rechnung, bei Privatpersonen eine Quittung mit Name, Anschrift, Zeitraum und Betrag.
- Bei Angehörigen zusätzlich die Nachweise für Verdienstausfall (Bescheinigung des Arbeitgebers, Urlaubsantrag) und Fahrtkosten (Kilometer, Fahrkarten).
- Die Bankverbindung, auf die erstattet werden soll.
Ein Hinweis, der Nerven spart: Pflegekassen und Einrichtungen müssen inzwischen offen ausweisen, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird, und Euch nach dem Aufenthalt eine schriftliche Aufstellung geben (§ 42a SGB XI). Fragt danach, wenn sie nicht von selbst kommt — sonst weiß am Jahresende niemand, wie viel vom Topf noch übrig ist.
Die fünf häufigsten Fehler
- Gar nichts beantragen. Der häufigste Fehler von allen. Das Geld verfällt am Jahresende — es wird nicht übertragen und nicht ausgezahlt.
- Auf den großen Urlaub warten. Wer die acht Wochen für „irgendwann mal richtig ausspannen“ aufspart, nutzt sie meist nie. Der freie Nachmittag jede Woche ist die wirksamere Variante — und kostet keinen einzigen Tag.
- Die Acht-Stunden-Grenze übersehen. Wer die Betreuung auf neun statt sieben Stunden legt, verliert für diesen Tag das halbe Pflegegeld und verbraucht einen von 56 Tagen.
- Verdienstausfall und Fahrtkosten vergessen. Bei Angehörigen ist das oft der größere Betrag — er muss aber ausdrücklich beantragt und belegt werden.
- Die Abrechnungsfrist reißen. Bis Ende des Folgejahres, keinen Tag länger.
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❓ Häufige Fragen
Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag 2026?
Er beträgt 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI) und gilt gemeinsam für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2. Wie Ihr ihn zwischen beiden Leistungen aufteilt, entscheidet Ihr selbst.
Muss ich sechs Monate gepflegt haben, bevor ich Verhinderungspflege bekomme?
Nein. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist seit dem 1. Juli 2025 gestrichen. Der Anspruch besteht, sobald Pflegegrad 2 vorliegt und zu Hause gepflegt wird.
Wie lange kann ich Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?
Bis zu acht Wochen im Kalenderjahr — früher waren es sechs. Auch die Kurzzeitpflege umfasst bis zu acht Wochen. Beide werden aus demselben Geldtopf bezahlt.
Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege gekürzt?
Es wird zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Dauert die Vertretung an einem Tag weniger als acht Stunden, wird das Pflegegeld für diesen Tag gar nicht gekürzt und der Tag nicht angerechnet.
Kann mein Enkelkind die Verhinderungspflege übernehmen und dafür Geld bekommen?
Ja. Enkel sind Verwandte zweiten Grades. Die Kasse rechnet dann höchstens den doppelten Monatsbetrag des Pflegegeldes ab — bei Pflegegrad 3 also 1.198 Euro — und erstattet zusätzlich nachgewiesenen Verdienstausfall und Fahrtkosten, insgesamt bis zum Jahresbetrag von 3.539 Euro.
Ist das Geld für den pflegenden Angehörigen steuerfrei?
In der Regel ja: Nach § 3 Nr. 36 EStG bleiben solche Einnahmen bis zur Höhe des Jahres-Pflegegeldes steuerfrei, wenn sie von Angehörigen oder aus sittlicher Pflicht erbracht werden. Bekommt dieselbe Person zusätzlich das weitergereichte Pflegegeld, zählen beide Beträge auf dieselbe Grenze.
Was zahlt die Kasse bei der Kurzzeitpflege nicht?
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten — zusammen grob 290 Euro in der Woche, je nach Einrichtung und Region. Diese Eigenanteile könnt Ihr mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat abfedern.
Bekomme ich Verhinderungspflege auch mit Pflegegrad 1?
Nein, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zur Verfügung, der sich unter anderem für Betreuungsangebote und für die Unterkunft in der Kurzzeitpflege einsetzen lässt.
Bis wann muss ich abrechnen?
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt. Eine Vertretung im Jahr 2026 muss also spätestens am 31. Dezember 2027 abgerechnet sein. Früher war das deutlich länger möglich.
Muss die Verhinderungspflege vorher genehmigt werden?
Nein. Ihr könnt die Vertretung organisieren und danach abrechnen. Bei größeren Beträgen oder wenn ein Angehöriger einspringt, lohnt trotzdem ein Anruf bei der Pflegekasse vorab — dann ist klar, welche Nachweise sie sehen will.
Quellen und Stand
§ 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2; Mitteilungs- und Aufstellungspflichten der Einrichtungen; Fassung in Kraft seit 1.7.2025 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19.6.2023) · § 39 SGB XI (Ersatzpflege längstens acht Wochen je Kalenderjahr; keine vorherige Genehmigung; Geltendmachung bis zum Ablauf des Folgejahres; Abs. 3: bei Verwandten bis zum zweiten Grad nicht erwerbsmäßig höchstens das Pflegegeld für bis zu zwei Monate, dazu nachgewiesene notwendige Aufwendungen, insgesamt höchstens der Gemeinsame Jahresbetrag) · § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege bis acht Wochen je Kalenderjahr, Pflegegrade 2 bis 5) · § 37 Abs. 2 SGB XI (hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr) · § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 €) · § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (Rentenversicherung der Pflegeperson: mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen, Pflegegrad 2 bis 5, keine Erwerbstätigkeit über 30 Stunden; Fortzahlung der Beiträge während Urlaub für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr) · § 3 Nr. 36 EStG (Steuerfreiheit bis zur Höhe des Jahres-Pflegegeldes bei Angehörigen und sittlicher Pflicht) · Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung „Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege“ (gemeinsames Budget, Wegfall der sechsmonatigen Vorpflegezeit, acht Wochen für beide Leistungen) · Acht-Stunden-Regel bei stundenweiser Verhinderungspflege und Eigenanteile der Kurzzeitpflege (rund 290 € je Woche für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten): Darstellungen von Pflegeportalen — Größenordnungen, maßgeblich ist der Preisaushang der Einrichtung und die Auskunft Eurer Pflegekasse. Abgerufen 04.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte beraten kostenlos. Geprüft am 04.09.2026.
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