
Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Der erste selbst verdiente Schein ist mehr wert als jeder geschenkte.
Der erste eigene Verdienst ist ein größeres Ereignis, als Erwachsene sich erinnern. Nicht wegen des Betrags — sondern weil zum ersten Mal Geld nicht geschenkt, sondern verdient ist. Damit daraus keine böse Überraschung wird, lohnt ein Blick auf die Regeln: Wie alt muss der Enkel sein, wie lange darf er arbeiten, was bleibt netto übrig, und was passiert mit Kindergeld und Krankenversicherung? Und die Frage, die viele Großeltern gar nicht auf dem Schirm haben: Darf ich meinen Enkel eigentlich selbst beschäftigen — für den Garten, den Haushalt, den Computer? Ja, darf man. Legal, unfallversichert und sogar mit Steuervorteil.
Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand 2026 — geprüft am 08.09.2026.
Kurz gesagt: Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten erlaubt (höchstens zwei Stunden am Tag, mit Einwilligung der Eltern), ab 15 Jahren ein richtiger Ferienjob — höchstens acht Stunden am Tag, fünf Tage die Woche und vier Wochen im Kalenderjahr. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr) fallen gar keine Sozialabgaben an. Steuerfrei bleibt alles bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro — einbehaltene Lohnsteuer holt eine Steuererklärung zurück. Das Kindergeld bleibt unberührt. Und wer den Enkel selbst anstellt, meldet ihn über den Haushaltsscheck an und bekommt 20 Prozent, bis zu 510 Euro im Jahr, von der Steuer zurück.
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Ab welchem Alter — und wie lange
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist streng, und das aus gutem Grund. Es unterscheidet drei Altersgruppen:
| Alter | Was erlaubt ist | Wie lange |
|---|---|---|
| unter 13 | nichts — Kinderarbeit ist verboten | — |
| 13 und 14 Jahre | nur leichte Tätigkeiten und nur mit Einwilligung der Eltern: Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe, Tiere versorgen, im Garten helfen | höchstens zwei Stunden am Tag, nicht vor Schulbeginn, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen |
| 15 bis 17 Jahre (noch schulpflichtig) | richtige Ferienjobs in Betrieben — aber keine gefährlichen, schweren oder Akkordarbeiten | höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, an fünf Tagen, in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr — und höchstens vier Wochen im Kalenderjahr |
| ab 18 | alles, was auch für Erwachsene gilt | nach dem Arbeitszeitgesetz |
Die Vier-Wochen-Grenze ist die, die am häufigsten übersehen wird. Sie gilt für das ganze Kalenderjahr und darf auf mehrere Ferien verteilt werden — zwei Wochen im Sommer, eine in den Herbst-, eine in den Osterferien. Wer sie ausreizt, kann im selben Jahr keinen weiteren Ferienjob mehr annehmen. Für Volljährige gilt sie nicht mehr.
Zwei Dinge, die überraschen: Erstens gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 MiLoG). Ein Ferienjob darf also auch für sieben Euro die Stunde bezahlt werden — viele Betriebe zahlen freiwillig mehr, aber ein Anspruch besteht nicht. Zweitens sind bestimmte Arbeiten unabhängig vom Lohn tabu: Akkord- und Fließbandarbeit, Arbeiten mit Gefahrstoffen, großer Hitze oder Lärm und alles, was körperlich oder seelisch überfordert.
Die Minijob-Grenze 2026 — oder kurzfristig ganz ohne Abgaben
Für die Sozialversicherung gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich deutlich. Welcher greift, entscheidet nicht der Enkel, sondern die Art der Beschäftigung.
| Minijob (geringfügig entlohnt) | Kurzfristige Beschäftigung | |
|---|---|---|
| Grenze | 603 € im Monat, 7.236 € im Jahr (2026, gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 €) | höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr — unabhängig von der Höhe des Verdienstes |
| Verdienst | dauerhaft, aber gedeckelt | keine Verdienstgrenze — auch 2.000 € sind möglich |
| Sozialabgaben | Arbeitgeber zahlt Pauschalen; der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig, kann sich aber befreien lassen | gar keine — weder Renten- noch Kranken- oder Arbeitslosenversicherung |
| Typischer Fall | Zeitungen austragen über das ganze Jahr, Regale einräumen samstags | sechs Wochen Ferienjob im Sommer |
Für den klassischen Ferienjob ist die kurzfristige Beschäftigung fast immer die bessere Wahl: Vom Bruttolohn geht nichts ab. Wichtig ist nur, dass die Beschäftigung von vornherein befristet ist und die Grenze über alle Jobs des Jahres zusammen nicht überschritten wird — wer im Sommer vier Wochen in der Eisdiele und im Herbst noch einmal drei Wochen im Lager arbeitet, muss mitzählen.
Was netto übrig bleibt
Sozialabgaben fallen bei der kurzfristigen Beschäftigung keine an. Lohnsteuer kann der Arbeitgeber trotzdem einbehalten — und genau hier verschenken viele Familien Geld.
- Der Enkel hat in der Regel Steuerklasse I. Bei einem Ferienlohn von ein paar hundert Euro im Monat wird meist gar nichts einbehalten; bei höheren Beträgen schon.
- Steuerfrei bleibt alles bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026. Dazu kommen der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro und der Sonderausgabenpauschbetrag — wer als Schüler unter rund 13.600 Euro im Jahr bleibt, zahlt am Ende keine Einkommensteuer.
- Wurde trotzdem Lohnsteuer einbehalten, holt eine Steuererklärung sie vollständig zurück. Das ist für Schüler in einer halben Stunde erledigt und lohnt sich fast immer — vier Jahre rückwirkend ist das möglich.
- Fahrten zur Arbeit lassen sich als Werbungskosten ansetzen, sind aber meist vom Pauschbetrag schon abgedeckt.
Der schönste Nebeneffekt: Die erste eigene Steuererklärung ist ein guter Anlass, mit dem Enkel über Geld zu sprechen — brutto und netto, wofür Steuern eigentlich da sind, was eine Lohnabrechnung bedeutet. Das lernt kein Jugendlicher in der Schule, und niemand kann es besser erklären als jemand, der es vierzig Jahre lang selbst gemacht hat. Wenn Ihr ohnehin gerade an Eurer eigenen Steuererklärung sitzt: einfach zusammen machen.
Kindergeld, Krankenkasse, BAföG
- Kindergeld: Ein Ferienjob ändert daran nichts. Die frühere Einkommensgrenze wurde 2012 abgeschafft. Das Kindergeld von 259 Euro im Monat läuft weiter, solange das Kind die Voraussetzungen erfüllt — Schule, Studium oder Ausbildung. Nur bei einer zweiten Ausbildung schadet eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden.
- Familienversicherung: Schüler bleiben über die Eltern beitragsfrei krankenversichert. Ein Minijob ist unschädlich; bei einer kurzfristigen Beschäftigung ebenso, weil sie sozialversicherungsfrei ist. Erst regelmäßige höhere Einkünfte außerhalb dieser Formen können die Familienversicherung gefährden.
- BAföG: Für Schüler in der Regel ohne Bedeutung. Bei Studierenden gibt es Freibeträge auf eigenes Einkommen; wer viel im Semester dazuverdient, sollte vorher beim Amt nachfragen.
- Unterhalt: Eigener Verdienst des Kindes kann auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden — bei Ferienjobs von überschaubarer Dauer aber in der Praxis meist nicht.
Wenn Oma und Opa der Arbeitgeber sind
Das ist der Teil, den kaum jemand kennt — und der für beide Seiten gut funktioniert. Wenn der Enkel regelmäßig im Garten hilft, den Rasen mäht, Laub räumt, putzt oder einkauft, könnt Ihr ihn ganz offiziell als Minijobber im Privathaushalt anmelden. Das geht über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale, dauert online wenige Minuten und bringt drei Vorteile:
- Unfallversicherung. Der Enkel ist bei der Arbeit gesetzlich unfallversichert — wenn beim Heckenschneiden etwas passiert, ist das ein Arbeitsunfall und kein Familiendrama. Das allein rechtfertigt den Aufwand.
- Steuerermäßigung. Nach § 35a Abs. 1 EStG zieht Ihr 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld ab, höchstens 510 Euro im Jahr — das entspricht Lohnkosten von 2.550 Euro. Das ist ein Abzug von der Steuer, nicht vom Einkommen: Er wirkt also voll.
- Geringe Abgaben. Im Privathaushalt zahlt Ihr nur pauschale Beiträge — je fünf Prozent zur Renten- und Krankenversicherung, zwei Prozent Pauschsteuer, dazu Umlagen und Unfallversicherung. Zusammen liegt das in der Größenordnung von rund 15 Prozent des Lohns, deutlich weniger als im gewerblichen Minijob.
Wichtig ist die Überweisung: Die Steuerermäßigung gibt es nur, wenn der Lohn auf ein Konto überwiesen wird — Bargeld in die Hand erkennt das Finanzamt nicht an. Ein eigenes Konto für den Enkel ist dafür ohnehin sinnvoll.
Was nicht geht: ein Arbeitsverhältnis auf dem Papier, das es in Wirklichkeit nicht gibt. Wer 500 Euro im Monat „für Gartenarbeit“ überweist, ohne dass gearbeitet wird, betreibt keine Steuergestaltung, sondern eine Falschangabe — und aus Sicht des Finanzamts ist es eine Schenkung, die auch so behandelt wird. Umgekehrt gilt: Wer wirklich arbeitet, soll auch wirklich bezahlt werden. Und die gelegentliche Hilfe aus Gefälligkeit — einmal den Rasen mähen, dafür einen Zwanziger — bleibt selbstverständlich das, was sie ist: Familie. Angemeldet wird, was regelmäßig und gegen festes Entgelt geschieht.
Ein Hinweis für Großeltern, die selbst noch arbeiten: Die Steuerermäßigung nach § 35a setzt eine Steuerschuld voraus, von der sie abgezogen werden kann. Wer als Rentner ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts — die Unfallversicherung und die saubere Regelung bleiben aber trotzdem gute Gründe. Wer im Rahmen der Aktivrente hinzuverdient, kann den Abzug dagegen voll nutzen.
Was mit dem ersten Lohn passieren sollte
Die ehrlichste Antwort zuerst: Ein Teil davon gehört ausgegeben. Wer mit fünfzehn vier Wochen lang Regale einräumt und am Ende nur einen Kontoauszug sieht, lernt nichts über den Zusammenhang von Arbeit und Belohnung. Die Hälfte für etwas, das lange gewünscht war — das ist gut angelegt.
Für die andere Hälfte lohnt ein Gespräch. Drei Möglichkeiten, in dieser Reihenfolge:
- Ein eigenes Konto, auf das der Lohn geht und von dem der Enkel selbst verfügt. Das ist die eigentliche Lektion.
- Ein Notgroschen von zwei, drei Monatsausgaben — für das kaputte Handy, das erste Auto, den Führerschein.
- Der Rest in ein Junior-Depot. Wer mit sechzehn anfängt, hat vor dem Ruhestand fünfzig Jahre Zeit — das ist ein Vorsprung, den kein späterer Sparplan mehr einholt. Wie Ihr das begleiten könnt, ohne zu bevormunden, steht unter Sparen für Enkelkinder.
Und wenn Ihr etwas dazugeben wollt: Verdoppelt, was der Enkel selbst zurücklegt. Das ist pädagogisch unschlagbar — es belohnt die eigene Entscheidung statt nur das Geburtsdatum.
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❓ Häufige Fragen
Ab welchem Alter darf mein Enkel arbeiten?
Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten mit Einwilligung der Eltern erlaubt, höchstens zwei Stunden am Tag. Ab 15 Jahren ist ein richtiger Ferienjob möglich. Unter 13 ist jede Beschäftigung verboten.
Wie lange darf ein Schüler in den Ferien arbeiten?
Höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, an fünf Tagen, in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr — und insgesamt höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Die vier Wochen dürfen auf mehrere Ferien verteilt werden.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
603 Euro im Monat, im Jahr 7.236 Euro. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt, der 2026 bei 13,90 Euro liegt, und steigt deshalb mit ihm.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine von vornherein befristete Beschäftigung von höchstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Sie ist komplett sozialversicherungsfrei, und es gibt keine Verdienstgrenze — für Ferienjobs meist die bessere Variante.
Muss mein Enkel Steuern zahlen?
In aller Regel nicht. Steuerfrei bleibt das Einkommen bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026, dazu kommen der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro und weitere Pauschalen. Wurde Lohnsteuer einbehalten, holt eine Steuererklärung sie zurück — bis zu vier Jahre rückwirkend.
Fällt das Kindergeld wegen eines Ferienjobs weg?
Nein. Die Einkommensgrenze beim Kindergeld wurde 2012 abgeschafft. Nur bei einer zweiten Ausbildung kann eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schaden. Zieht der Enkel zum Studium aus, gelten andere Zahlen — die stehen unter Studierende Enkel unterstützen.
Gilt der Mindestlohn auch für Schüler?
Nein. Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht (§ 22 MiLoG). Viele Betriebe zahlen freiwillig mehr, ein Anspruch besteht aber nicht.
Darf ich meinen Enkel selbst beschäftigen?
Ja. Für Garten, Haushalt oder Einkauf könnt Ihr ihn als Minijobber im Privathaushalt über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale anmelden. Er ist dann gesetzlich unfallversichert, die Abgaben sind niedrig, und Ihr bekommt 20 Prozent der Kosten bis zu 510 Euro im Jahr von der Steuer zurück (§ 35a Abs. 1 EStG).
Muss der Lohn überwiesen werden?
Für die Steuerermäßigung ja — Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Der Lohn muss auf ein Konto fließen, weshalb sich ein eigenes Konto für den Enkel ohnehin empfiehlt.
Was ist mit gelegentlicher Hilfe gegen Taschengeld?
Einmal den Rasen mähen und dafür einen Geldschein bekommen bleibt eine familiäre Gefälligkeit und muss nicht angemeldet werden. Angemeldet gehört, was regelmäßig und gegen ein festes Entgelt geschieht.
Quellen und Stand
Jugendarbeitsschutzgesetz: § 5 (Verbot der Kinderarbeit, Ausnahmen für leichte Tätigkeiten ab 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, höchstens zwei Stunden täglich), § 5 Abs. 4 (Ferienarbeit vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher — höchstens vier Wochen im Kalenderjahr), §§ 8, 14 und 15 (acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, Fünf-Tage-Woche, Nachtruhe), § 22 (verbotene Beschäftigungen) · § 22 Abs. 2 MiLoG (kein Mindestlohnanspruch für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung); Mindestlohn 13,90 € ab 1.1.2026, 14,60 € ab 1.1.2027 · § 8 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze, an den Mindestlohn gekoppelt: 603 € monatlich / 7.236 € jährlich im Jahr 2026; kurzfristige Beschäftigung: drei Monate oder 70 Arbeitstage) · Minijob-Zentrale zu Haushaltsscheck-Verfahren, Pauschalbeiträgen im Privathaushalt und gesetzlicher Unfallversicherung · § 35a Abs. 1 EStG (Minijob im Privathaushalt: 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr; unbare Zahlung erforderlich) — getrennt von § 35a Abs. 2 (haushaltsnahe Dienstleistungen, 20 %, höchstens 4.000 €) · Bundesfinanzministerium zu den steuerlichen Änderungen 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Kinderfreibetrag 9.756 €, Kindergeld 259 € im Monat; Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 € (§ 9a EStG) · § 32 Abs. 4 EStG (Kindergeld: keine Einkommensgrenze mehr; bei Zweitausbildung schädlich ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden), § 10 SGB V (Familienversicherung). Abgerufen 05.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; die Minijob-Zentrale berät kostenlos zum Haushaltsscheck. Geprüft am 05.09.2026.
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