Aeltere Frau sitzt mit ihrer Tochter und einer Gutachterin am Wohnzimmertisch, auf dem Tisch liegen Unterlagen und ein Notizblock

Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Der Termin dauert eine gute Stunde — und entscheidet über Tausende Euro im Jahr.

Es ist der wichtigste Hausbesuch, den eine Familie erlebt — und der am schlechtesten vorbereitete. Eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes kommt für etwa eine Stunde ins Wohnzimmer, stellt Fragen, lässt ein paar Bewegungen zeigen, macht Notizen — und aus diesen Notizen wird eine Punktzahl, die darüber entscheidet, ob es 347 Euro im Monat gibt oder 990, oder gar nichts. Das Tragische daran: Die meisten Familien verlieren Punkte nicht, weil es ihnen zu gut geht, sondern weil sie sich im Termin besser darstellen, als der Alltag ist. Diese Seite zeigt, was wirklich gemessen wird, wie Ihr Euch vorbereitet und welche Fristen die Pflegekasse einhalten muss.

Jürgen Busch, Autor von grossvater.de – Schwarzweiß-Porträt mit gefalteten Händen

Beitrag von Jürgen Busch
AKTUALISIERT AM 08.09.2026 · 12 MIN. LESEZEIT · Kategorie: Finanzen · Newsletter anmelden
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Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand 2026 — geprüft am 08.09.2026.

Kurz gesagt: Der Antrag ist formlos — ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, und es zählt das Datum dieses Anrufs, denn ab da werden die Leistungen gezahlt. Die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, sonst schuldet sie 70 Euro für jede angefangene Woche Verzögerung (§ 18c SGB XI). Im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz muss binnen fünf Arbeitstagen begutachtet werden, bei angekündigter Pflegezeit zu Hause binnen zehn Arbeitstagen. Begutachtet wird die Selbstständigkeit in sechs Modulen, nicht der Zeitaufwand — und die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am meisten. Gegen den Bescheid könnt Ihr binnen eines Monats Widerspruch einlegen.

Der Antrag: ein Anruf genügt

Der Antrag auf einen Pflegegrad ist formlos. Ein Anruf bei der Pflegekasse — die sitzt bei der Krankenkasse, unter derselben Nummer — reicht völlig: „Ich beantrage für meine Mutter Leistungen der Pflegeversicherung.“ Das Formular kommt danach per Post. Man kann auch schreiben oder das Online-Formular nutzen; entscheidend ist nur eines:

Das Datum ist bares Geld. Die Leistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gezahlt — nicht ab der Begutachtung und nicht ab dem Bescheid. Wenn die Bearbeitung acht Wochen dauert, kommt das Geld für diese acht Wochen rückwirkend. Deshalb: lieber heute anrufen als nächste Woche, auch wenn noch nicht alle Unterlagen beisammen sind. Notiert Euch Datum und Uhrzeit des Anrufs und den Namen des Mitarbeiters — oder schickt zusätzlich eine kurze E-Mail, damit das Datum belegt ist.

Beantragen darf die pflegebedürftige Person selbst. Kann sie das nicht mehr, braucht es eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuung — auch ein Enkelkind kann den Antrag stellen und die Familie im Verfahren vertreten, wenn eine Vollmacht vorliegt. Ohne Vollmacht gibt die Kasse keine Auskunft, und das kostet Wochen. Wer noch keine hat, sollte das jetzt erledigen und alles Wichtige in einen Notfallordner legen.

Die Fristen, an die die Kasse gebunden ist

Viele Familien warten geduldig, weil sie nicht wissen, dass die Kasse unter Zeitdruck steht. Sie steht es — und zwar mit Geld hinterlegt.

Situation Frist Grundlage
Normalfall: Entscheidung der Pflegekasse über den Antrag 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags § 18c Abs. 1 SGB XI
Fristversäumnis der Kasse 70 Euro für jede angefangene Woche Verzögerung, auszuzahlen binnen 15 Arbeitstagen § 18c Abs. 3 SGB XI
Antragsteller im Krankenhaus, in der stationären Reha, im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung Begutachtung binnen fünf Arbeitstagen § 18a Abs. 5 SGB XI
Zu Hause, wenn Angehörige Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart haben Begutachtung binnen zehn Arbeitstagen; der Gutachter teilt unverzüglich schriftlich mit, welche Empfehlung an die Kasse geht § 18a Abs. 6 SGB XI

Die 70 Euro entfallen nur, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn die Person bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt wird. Sonst gilt: nachfragen und die Zahlung einfordern — sie kommt nicht von selbst. Ein formloser Satz genügt: „Der Antrag ging am … ein, die Frist von 25 Arbeitstagen ist am … abgelaufen. Ich bitte um Zahlung nach § 18c Abs. 3 SGB XI.“

Der Zusammenhang, den kaum jemand kennt: Wer beim Arbeitgeber Pflegezeit ankündigt, beschleunigt damit auch die Begutachtung — aus fünf Wochen werden zehn Arbeitstage. Zwei Wege, ein Formular: die Ankündigung an den Arbeitgeber in Textform, die Kopie an die Pflegekasse.

Was gemessen wird: die sechs Module

Seit 2017 gilt das Neue Begutachtungsassessment. Gemessen wird nicht mehr, wie viele Minuten die Pflege dauert, sondern wie selbstständig jemand noch ist. Die Frage lautet immer: Kann die Person das allein, überwiegend allein, überwiegend nicht oder gar nicht? Sechs Bereiche werden bewertet, jeder mit eigenem Gewicht.

Modul Gewicht Was gefragt wird
1. Mobilität 10 % Umsetzen im Bett, Aufstehen vom Stuhl, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 %
(nur der höhere Wert aus 2 oder 3 zählt)
Orientierung zu Ort, Zeit und Personen, Erinnern, Entscheidungen treffen, Gespräche führen, Risiken erkennen
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gemeinsam mit Modul 2 nächtliche Unruhe, Weglauftendenz, Ängste, Aggression, Abwehr von Pflegemaßnahmen, Wahnvorstellungen
4. Selbstversorgung 40 % Waschen, Duschen, Zähne putzen, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Toilettengang, Umgang mit Inkontinenz
5. Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen 20 % Medikamente, Injektionen, Verbände, Absaugen, Arztbesuche, Therapien, Umgang mit Hilfsmitteln
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 15 % Tagesablauf selbst gestalten, sich beschäftigen, in die Zukunft planen, Kontakte pflegen, die Wohnung verlassen

Die Besonderheit bei den Modulen 2 und 3: Es zählt nur der höhere der beiden Werte, nicht die Summe. Für Menschen mit Demenz ist genau das der Hebel — hier entstehen Punkte, die bei rein körperlicher Betrachtung nie sichtbar würden. Zwei weitere Bereiche werden zwar erfasst, fließen aber nicht in die Punktzahl ein: außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Sie dienen der Beratung und der Empfehlung von Hilfsmitteln.

Von Punkten zu Pflegegraden

Aus den gewichteten Modulwerten wird eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100 gebildet. Daraus ergibt sich der Pflegegrad:

Gesamtpunkte Pflegegrad Beeinträchtigung Pflegegeld im Monat
12,5 bis unter 27 Pflegegrad 1 gering kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag 131 €
27 bis unter 47,5 Pflegegrad 2 erheblich 347 €
47,5 bis unter 70 Pflegegrad 3 schwer 599 €
70 bis unter 90 Pflegegrad 4 schwerst 800 €
90 bis 100 Pflegegrad 5 schwerst mit besonderen Anforderungen 990 €

Welche Leistungen an welchem Pflegegrad hängen — Sachleistung, Tagespflege, Entlastungsbetrag, Hilfsmittel —, steht ausführlich unter Pflegegrad und Pflegegeld. Wichtig zu wissen: Schon Pflegegrad 1 öffnet Türen, die viele nicht sehen — den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, den Zuschuss zum barrierefreien Umbau von bis zu 4.180 Euro und den Hausnotruf. Er lohnt sich also auch dann, wenn er „nur“ Pflegegrad 1 wird.

So bereitet Ihr den Termin vor

Zwischen Antrag und Termin liegen meist zwei bis fünf Wochen. Nutzt sie.

  • Führt zwei Wochen lang ein einfaches Pflegetagebuch. Kein Roman — eine Tabelle genügt: Was war nötig, wie oft, wie lange, was ging nicht allein? Wichtig sind vor allem die Nächte und die schlechten Tage, weil die im Termin nicht sichtbar sind.
  • Legt die Unterlagen bereit: Arztberichte, Krankenhausentlassungsbriefe, Medikamentenplan, Schwerbehindertenausweis, Hilfsmittelverordnungen, Kontaktdaten der behandelnden Ärzte.
  • Seid zu zweit. Eine Person, die den Alltag kennt, gehört dazu — Tochter, Sohn, Enkel, Nachbarin. Sie darf während der Begutachtung ergänzen und richtigstellen. Wer weit weg wohnt, kann sich telefonisch dazuschalten lassen; fragt vorher bei der Kasse nach.
  • Schreibt vorab drei Sätze auf, die auf jeden Fall gesagt werden müssen — die, die man im Termin aus Höflichkeit vergisst. Zum Beispiel: „Sie steht nachts drei- bis viermal auf und findet das Bad nicht.“
  • Ändert nichts für den Termin. Nicht extra aufräumen, nicht die Haare frisch machen lassen, keine Kleidung anziehen, die sie sonst nicht schafft. Der Gutachter soll den normalen Zustand sehen.

Der Satz, der Punkte kostet: „Ach, das geht schon.“ Viele ältere Menschen — und Männer der Kriegs- und Nachkriegsgeneration ganz besonders — wollen im Termin nicht klagen. Sie stehen auf, obwohl es weh tut, und sagen, sie kämen gut zurecht. Das ist keine Unehrlichkeit, das ist Stolz. Sprecht vorher darüber: Es geht nicht darum, sich schlechter zu machen, sondern darum, den schlechten Tag zu beschreiben und nicht den besten.

Die sechs Fehler, die Punkte kosten

  • Zu spät beantragen. Jeder Monat ohne Antrag ist verlorenes Geld — rückwirkend zahlt die Kasse nur ab Antragstag.
  • Allein zum Termin. Ohne Angehörige fehlt die Perspektive auf den Alltag, und niemand widerspricht dem „Das geht schon“.
  • Nur die Körperpflege im Blick haben. Modul 5 (Medikamente, Arztbesuche, Therapien) und Modul 6 (Tagesstruktur, Kontakte) werden fast immer unterschätzt — zusammen sind sie 35 Prozent.
  • Demenz verschämen. Wenn Vergesslichkeit, nächtliche Unruhe oder Weglauftendenz verschwiegen werden, fehlt der gesamte Block aus Modul 2 und 3 — das sind 15 Prozent und oft der Unterschied zwischen zwei Pflegegraden.
  • Den Termin verlegen, weil es gerade schlecht passt. Ein Termin am schlechten Tag ist ehrlicher als einer am guten.
  • Den Bescheid ungelesen abheften. Ohne Blick ins Gutachten fällt nie auf, wo falsch bewertet wurde.

Bescheid, Gutachten, Widerspruch

Mit dem Bescheid schickt die Pflegekasse in der Regel auch das Gutachten mit. Kommt es nicht mit, fordert es an — Ihr habt Anspruch darauf. Lest es genau: Dort steht für jedes einzelne Kriterium, wie die Selbstständigkeit bewertet wurde. Genau da findet man die Fehler, und genau darauf stützt man den Widerspruch.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen. Er kann zunächst formlos sein — ein Satz genügt, um die Frist zu wahren:

„Gegen den Bescheid vom [Datum], Az. [Nummer], lege ich hiermit Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach Einsicht in das Gutachten nach.“

Schickt das per Post oder Fax — Ihr müsst im Zweifel beweisen, dass es rechtzeitig da war. Die Begründung kommt danach und sollte sich auf einzelne Kriterien beziehen: „Im Modul 4 ist „Waschen des Oberkörpers“ als „überwiegend selbstständig“ bewertet. Tatsächlich muss meine Mutter dabei jeden Morgen gestützt und angeleitet werden; sie kann den Rücken und die Achseln nicht erreichen.“ Je konkreter, desto besser.

Nach dem Widerspruch folgt in der Regel eine zweite Begutachtung, oft durch einen anderen Gutachter. Hilft auch das nicht, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht — die ist kostenfrei und ohne Anwaltszwang. Unabhängige Hilfe gibt es kostenlos bei den Pflegestützpunkten, den Verbraucherzentralen, dem VdK und dem SoVD; die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht jedem Versicherten ohnehin zu.

Und wenn sich der Zustand später verschlechtert: Ein Antrag auf Höherstufung läuft genauso wie der erste Antrag, mit denselben Fristen. Das lohnt sich auch deshalb, weil an den Pflegegrad viel mehr hängt als das Pflegegeld — Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Zuschüsse für den Umbau und der Zugang zu bestimmten Wohnformen.

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❓ Häufige Fragen

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Formlos bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist — ein Anruf genügt, das Formular kommt danach. Entscheidend ist das Datum der Antragstellung, denn ab diesem Tag werden die Leistungen gezahlt.

Ab wann bekomme ich das Geld?

Ab dem Tag der Antragstellung, nicht erst ab der Begutachtung oder dem Bescheid. Dauert die Bearbeitung mehrere Wochen, wird rückwirkend nachgezahlt. Deshalb sollte man anrufen, sobald sich abzeichnet, dass Hilfe nötig wird.

Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?

25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags. Versäumt sie die Frist, muss sie 70 Euro für jede angefangene Woche der Verzögerung zahlen (§ 18c SGB XI) — ausgenommen, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder die Person wird bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt.

Geht es auch schneller?

Ja. Ist die Person im Krankenhaus, in der stationären Reha, im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung, muss binnen fünf Arbeitstagen begutachtet werden. Haben Angehörige Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart und wird zu Hause gepflegt, sind es zehn Arbeitstage.

Was wird bei der Begutachtung gemessen?

Die Selbstständigkeit in sechs Modulen: Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen (zusammen 15 %, es zählt der höhere Wert), Selbstversorgung (40 %), krankheits- und therapiebedingte Anforderungen (20 %) und Gestaltung des Alltagslebens (15 %). Nicht der Zeitaufwand ist maßgeblich, sondern was jemand noch allein kann.

Wie viele Punkte brauche ich für welchen Pflegegrad?

Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 von höchstens 100 Punkten.

Darf jemand beim Termin dabei sein?

Ja, und es ist dringend zu empfehlen. Eine Person, die den Alltag kennt, darf ergänzen und richtigstellen — auch ein Enkelkind. Wer weit weg wohnt, kann sich nach Absprache telefonisch dazuschalten.

Brauche ich ein Pflegetagebuch?

Vorgeschrieben ist es nicht, hilfreich schon. Zwei Wochen reichen: was nötig war, wie oft, was nicht allein ging — besonders nachts und an schlechten Tagen. Es ersetzt das Gedächtnis im Termin, wenn alle aufgeregt sind.

Was tue ich bei einer Ablehnung oder einem zu niedrigen Pflegegrad?

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen — zunächst formlos, um die Frist zu wahren, die Begründung nach Einsicht ins Gutachten nachreichen. Danach folgt meist eine zweite Begutachtung; hilft auch die nicht, ist die Klage vor dem Sozialgericht kostenfrei und ohne Anwalt möglich.

Lohnt sich ein Antrag auch, wenn es nur Pflegegrad 1 wird?

Ja. Pflegegrad 1 bringt den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, den Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen von bis zu 4.180 Euro, Pflegehilfsmittel und den Hausnotruf — und er ist die Grundlage für eine spätere Höherstufung.

Quellen und Stand

§ 14 und § 15 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit, sechs Module mit den Gewichtungen 10 / 15 / 40 / 20 / 15 Prozent, höherer Wert aus Modul 2 und 3, Punktschwellen 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90) · § 18 SGB XI (Beauftragung der Begutachtung, Weiterleitung binnen drei Arbeitstagen), § 18a SGB XI (Begutachtungsverfahren; Abs. 5: fünf Arbeitstage bei Krankenhaus, stationärer Reha, Hospiz und ambulanter Palliativversorgung; Abs. 6: zehn Arbeitstage bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit im häuslichen Bereich samt unverzüglicher schriftlicher Mitteilung der Empfehlung; Untersuchung im Wohnbereich, Ausnahmen nur bei eindeutiger Aktenlage oder Krisenlage), § 18b SGB XI (Inhalt und Übermittlung des Gutachtens; Hilfsmittelempfehlungen gelten mit Zustimmung als Antrag), § 18c SGB XI (25 Arbeitstage für die Entscheidung, 70 € je angefangener Woche Verzögerung, Ausnahmen) · § 33 SGB XI (Leistungen ab Antragstellung) · § 7a SGB XI (Pflegeberatung) · § 84 SGG (Widerspruchsfrist von einem Monat), § 183 SGG (Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens für Versicherte) · Pflegegeldbeträge 2026 nach § 37 SGB XI (347 / 599 / 800 / 990 €), Entlastungsbetrag 131 € (§ 45b SGB XI), wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI) · Privat Versicherte werden nicht vom Medizinischen Dienst, sondern von MEDICPROOF begutachtet; die Maßstäbe sind dieselben. Abgerufen 05.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Kostenlose und anbieterunabhängige Hilfe geben Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und Sozialverbände. Geprüft am 05.09.2026.

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