
Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Nach dem Tod des Partners kommt die Post von der Rentenversicherung — und mit ihr viele Fragen.
Wenn der Ehepartner stirbt, ist die Witwenrente oft das Einzige, was in den ersten Wochen zuverlässig funktioniert — und trotzdem versteht kaum jemand, wie sie berechnet wird. 55 oder 60 Prozent? Was ist das Sterbevierteljahr? Warum wird die eigene Rente angerechnet, und ab wann? Was passiert, wenn man noch arbeitet, wieder heiratet oder ein Enkelkind großzieht? Hier steht das alles in Ruhe erklärt: die Voraussetzungen, die Höhe, die Einkommensanrechnung mit den Zahlen ab Juli 2026, die Fallen bei Job und Aktivrente — und zwei Regeln, die speziell Großeltern betreffen: die große Witwenrente für Oma oder Opa, die ein Enkelkind erziehen, und die Waisenrente für Enkel, die bei den Großeltern gelebt haben.
Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben nach SGB VI und SGB IV, Freibeträge ab 1. Juli 2026, Stand September 2026.
Kurz gesagt: Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (60 Prozent nach altem Recht: Ehe vor 2002 und ein Partner vor 1962 geboren), die kleine 25 Prozent. Voraussetzung: Ehe mindestens ein Jahr, der Verstorbene hatte fünf Jahre Versicherungszeit, keine neue Heirat. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) gibt es die volle Rente des Verstorbenen. Danach wird eigenes Einkommen angerechnet: Was über 1.122,53 Euro netto im Monat liegt (ab 1. Juli 2026), kürzt die Witwenrente um 40 Prozent des Mehrbetrags. Antrag bei der Rentenversicherung, rückwirkend höchstens zwölf Monate. Die Witwenrente ist steuerpflichtig und krankenversicherungspflichtig.
📋 Inhalt dieser Seite
Die Höhe: große und kleine Witwenrente, altes und neues Recht
Das Sterbevierteljahr: die ersten drei Monate
Die Einkommensanrechnung: Freibetrag, 40 Prozent, Beispiele
Arbeiten neben der Witwenrente — und die Aktivrente
Neue Partnerschaft, neue Ehe, Abfindung
Für Großeltern: Enkel im Haushalt, Waisenrente für Enkel
Antrag, Steuer, Krankenkasse: die Praxis
Häufige Fragen
Wer die Witwenrente bekommt
- Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes. Unverheiratete Paare bekommen nichts — egal wie lange sie zusammengelebt haben. Das ist für viele Großeltern in zweiter Beziehung der wichtigste Satz auf dieser Seite.
- Die Ehe hat mindestens ein Jahr gedauert. Bei kürzerer Ehe vermutet das Gesetz eine „Versorgungsehe“ und zahlt nicht — es sei denn, man kann das Gegenteil belegen (plötzlicher Unfalltod, lange vorher geplante Hochzeit, gemeinsame Kinder).
- Der Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bezog bereits eine Rente. Bei Arbeitsunfall oder Tod kurz nach der Ausbildung gelten Erleichterungen.
- Keine neue Heirat. Mit der Wiederheirat endet die Witwenrente (dazu unten).
- Kein Rentensplitting. Wer zu Lebzeiten mit dem Partner die Rentenansprüche geteilt hat, bekommt keine Witwenrente mehr — dafür die aufgeteilte eigene Rente ohne Einkommensanrechnung.
Die Höhe: große und kleine Witwenrente, altes und neues Recht
| Große Witwenrente | Kleine Witwenrente | |
|---|---|---|
| Wer | Witwe oder Witwer ist mindestens 47 Jahre alt oder erzieht ein Kind unter 18 (auch ein Enkelkind im Haushalt, siehe unten) oder ist erwerbsgemindert | alle anderen — also jünger als 47, ohne Kind, erwerbsfähig |
| Höhe neues Recht | 55 % der Rente, die der Verstorbene bezog oder bekommen hätte, plus Zuschlag für Kindererziehung | 25 % |
| Höhe altes Recht (Ehe vor 1.1.2002 und ein Ehegatte vor 2.1.1962 geboren) | 60 %, kein Kinderzuschlag, Vermögenseinkommen wird nicht angerechnet | 25 % |
| Dauer | unbefristet | neues Recht: höchstens 24 Monate; altes Recht: unbefristet |
| Abschläge | wenn der Verstorbene vor 65 starb: 0,3 % je Monat, höchstens 10,8 % — auch wenn er nie in Rente war (siehe Rente mit 63) | wie links |
Die Rente des Verstorbenen ist die Basis — nicht seine letzte Gehaltsabrechnung. Wer wissen will, was im Ernstfall käme, findet die Zahl in der jährlichen Renteninformation des Partners: Die dort genannte „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ beziehungsweise die laufende Altersrente mal 0,55 (oder 0,6) ist die Größenordnung. Bei 1.800 Euro Rente des Verstorbenen sind das 990 beziehungsweise 1.080 Euro — vor Anrechnung, vor Steuer, vor Krankenkasse.
Altes oder neues Recht? Beide Bedingungen müssen zutreffen: Heirat vor dem 1. Januar 2002 und mindestens ein Ehegatte geboren vor dem 2. Januar 1962. Wer 1985 geheiratet hat, ist praktisch immer im alten Recht: 60 Prozent, und Mieten, Zinsen oder Betriebsrenten der Witwe bleiben bei der Anrechnung außen vor. Wer 2005 geheiratet hat — auch als zweite Ehe mit 60 — ist im neuen Recht: 55 Prozent, und auch Vermögenseinkommen zählt.
Das Sterbevierteljahr: die ersten drei Monate
In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat gibt es nicht 55 Prozent, sondern die volle Rente des Verstorbenen — ohne Einkommensanrechnung. Das ist das Sterbevierteljahr, gedacht für Beerdigung, Umstellung und die ersten Rechnungen. Wer die Witwenrente schnell haben will, stellt den Vorschussantrag über den Renten Service der Deutschen Post, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod: Dann werden die drei vollen Monatsrenten in einer Summe vorab ausgezahlt, ohne den Hauptantrag abzuwarten. Die Sterbeurkunde, die Rentennummer des Verstorbenen und der eigene Ausweis genügen.
Ab dem vierten Monat greift dann die eigentliche Witwenrente mit 55 oder 60 Prozent — und die Einkommensanrechnung. Das Sterbevierteljahr hilft auch beim Rechnen: Wer im ersten Vierteljahr die volle Rente bekommt und danach viel weniger, sollte die erste Abrechnung genau lesen; der Sprung nach unten ist gewollt, kein Fehler.
Die Einkommensanrechnung: Freibetrag, 40 Prozent, Beispiele
Das ist der Teil, der die meisten Fragen auslöst. Die Witwenrente ist eine Unterhaltsersatzleistung: Wer selbst genug hat, bekommt weniger. Konkret:
- Der Freibetrag beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts — seit 1. Juli 2026 1.122,53 Euro netto im Monat (bis Juni 2026: 1.076,86 Euro). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro dazu. Der Freibetrag steigt jedes Jahr zum 1. Juli mit der Rentenanpassung.
- Was über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent abgezogen. 300 Euro drüber = 120 Euro weniger Witwenrente. Die Anrechnung kann die Witwenrente bis auf null bringen, aber nie ins Minus.
- „Netto“ wird nicht wirklich ausgerechnet, sondern pauschal: Vom Bruttolohn aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden 40 Prozent abgezogen, von der eigenen gesetzlichen Rente 14 Prozent, von Beamtenpensionen und Betriebsrenten andere feste Sätze. Ein Minijob ohne Rentenversicherungspflicht wird ungünstiger behandelt als ein versicherungspflichtiger Job.
- Was zählt: eigene Altersrente, Lohn, Pension, Betriebsrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld; im neuen Recht zusätzlich Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden, private Renten. Was nicht zählt: Riester-Renten, Grundsicherung, Pflegegeld, das Vermögen selbst (nur die Erträge daraus), und im alten Recht alles Vermögenseinkommen.
| Beispiel (ab Juli 2026, neues Recht) | Eigenes Einkommen | Rechnung | Witwenrente |
|---|---|---|---|
| Oma mit kleiner eigener Rente, Witwenrente brutto 990 € | eigene Rente 900 € brutto → 774 € netto (− 14 %) | unter dem Freibetrag 1.122,53 € | 990 € ungekürzt |
| Oma mit mittlerer Rente, Witwenrente brutto 990 € | eigene Rente 1.600 € → 1.376 € netto | 1.376 − 1.122,53 = 253,47; davon 40 % = 101,39 € | rund 889 € |
| Opa, der noch arbeitet, Witwerrente brutto 700 € | Lohn 2.500 € brutto → 1.500 € netto (− 40 %) plus eigene Rente 1.200 € → 1.032 €; zusammen 2.532 € | 2.532 − 1.122,53 = 1.409,47; davon 40 % = 563,79 € | rund 136 € |
| Oma, die ein Enkelkind erzieht, Witwenrente brutto 990 € | eigene Rente 1.600 € → 1.376 € netto | Freibetrag 1.122,53 + 238,11 = 1.360,64; 1.376 − 1.360,64 = 15,36; davon 40 % = 6,14 € | rund 984 € |
Die Beispiele zeigen, worauf es ankommt: Bei einer kleinen eigenen Rente bleibt die Witwenrente ganz, bei mittlerer Rente wird sie ein wenig gekürzt, und bei einem Job neben Rente kann sie fast verschwinden. Und ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt — auch ein Enkelkind — hebt den Freibetrag spürbar.
Arbeiten neben der Witwenrente — und die Aktivrente
Hier lauert die Falle, die seit 2026 neu ist. Die Aktivrente macht bis zu 2.000 Euro Lohn im Monat steuerfrei — aber sie ändert nichts an der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente. Der Lohn zählt dort weiterhin als Einkommen (pauschal 60 Prozent davon als netto). Wer als Witwer 2.000 Euro dazuverdient, hat dadurch 1.200 Euro anrechenbares Netto; zusammen mit der eigenen Rente liegt das meist weit über dem Freibetrag, und die Witwenrente schrumpft um 40 Prozent des Mehrbetrags. Das kann sich trotzdem lohnen — steuerfreier Lohn bleibt mehr als gekürzte Witwenrente —, aber man sollte es vorher ausrechnen, nicht hinterher erfahren.
- Vorher die Rentenversicherung fragen. Die Beratungsstellen rechnen kostenlos aus, was von der Witwenrente bei einem bestimmten Lohn übrig bleibt.
- Einkommensänderungen melden. Wer einen Job anfängt oder mehr verdient, muss das mitteilen — sonst gibt es später eine Rückforderung, und die kann in die Tausende gehen.
- Minijob prüfen: Ein Minijob mit Rentenversicherungspflicht (die man nicht abwählt) wird bei der Anrechnung wie ein versicherungspflichtiger Job behandelt — 40 Prozent pauschaler Abzug. Ohne Rentenversicherungspflicht ist der Abzug kleiner, der angerechnete Betrag also größer.
Neue Partnerschaft, neue Ehe, Abfindung
Eine neue Partnerschaft ohne Trauschein ändert an der Witwenrente nichts — das Einkommen des neuen Partners wird nicht angerechnet. Mit der Wiederheirat endet die Witwenrente. Als Ausgleich gibt es eine Abfindung: bei der großen Witwenrente das 24-Fache der durchschnittlichen Monatsrente der letzten zwölf Monate, bei der befristeten kleinen Witwenrente nur für die Restlaufzeit. Wird die neue Ehe geschieden oder stirbt auch der zweite Partner, lebt der Anspruch aus der ersten Ehe wieder auf — gegebenenfalls gekürzt um Ansprüche aus der zweiten.
Viele ältere Paare heiraten aus genau diesem Grund nicht mehr. Das ist legitim, hat aber eine Kehrseite: Der neue Partner bekommt im Todesfall nichts — keine Witwenrente, kein gesetzliches Erbrecht. Wer das absichern will, braucht ein Testament und eine Vorsorgevollmacht; wie das für Paare ohne Trauschein geht, steht im Erben-Ratgeber.
Für Großeltern: Enkel im Haushalt, Waisenrente für Enkel
Die große Witwenrente wegen Kindererziehung — auch für Enkel
Die große Witwenrente gibt es nicht nur ab 47, sondern in jedem Alter, wenn die Witwe oder der Witwer ein Kind unter 18 erzieht. Und das Gesetz zählt dazu ausdrücklich auch Enkel und Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen sind oder überwiegend unterhalten werden (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Wer als Oma oder Opa ein Enkelkind bei sich großzieht — weil die Eltern ausgefallen sind, krank sind oder im Ausland arbeiten —, bekommt beim Tod des Partners also die große statt der kleinen Witwenrente, und den Kinderfreibetrag bei der Einkommensanrechnung obendrauf. Wichtig ist die Nachweisbarkeit: Meldeadresse des Enkelkindes, Kindergeldbezug, Schulanmeldung.
Waisenrente für Enkel
Umgekehrt gilt: Stirbt Oma oder Opa, kann das Enkelkind eine Waisenrente bekommen — wenn es in den Haushalt der Großeltern aufgenommen war oder von ihnen überwiegend unterhalten wurde (§ 48 Abs. 3 SGB VI). Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente des Verstorbenen plus Zuschlag, gezahlt bis 18 und in Schule, Ausbildung oder Studium bis 27. Eigenes Einkommen des Kindes wird seit 2015 nicht mehr angerechnet. Das ist eine der am wenigsten bekannten Regeln des Rentenrechts — und für Großeltern, die Enkel großziehen, eine echte Absicherung. Der Antrag läuft über die Rentenversicherung des Verstorbenen; die Eltern des Kindes oder der Vormund stellen ihn.
Wer Enkel im Haushalt hat, sollte das jetzt dokumentieren: Meldebescheinigung, Kindergeldbescheid, Unterhaltsbelege. Nicht für den Ernstfall selbst — sondern damit im Ernstfall niemand suchen muss. Ein Blatt dafür gehört in Register 11 des Notfallordners.
Antrag, Steuer, Krankenkasse: die Praxis
- Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (Formular R0500), online, in der Beratungsstelle oder über die Gemeinde (Versicherungsamt). Unterlagen: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Rentennummern beider Partner, eigene Einkommensnachweise, Steuer-ID, Bankverbindung. Rückwirkend gibt es die Rente höchstens für zwölf Monate vor Antragstellung — also nicht ewig warten.
- Steuer: Die Witwenrente ist steuerpflichtig wie jede gesetzliche Rente. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Rentenbeginn des Verstorbenen, wenn er schon Rente bezog (Folgerente), sonst nach dem Beginn der Witwenrente. Zusammen mit der eigenen Rente rückt man damit oft über den Grundfreibetrag — wie das geht, steht in Steuererklärung für Rentner. Im Todesjahr und im Jahr danach gilt noch das Ehegattensplitting (Witwensplitting), danach die Grundtabelle.
- Krankenkasse: Auf die Witwenrente werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig wie auf die eigene Rente. Wer über den Partner familienversichert war, wird jetzt selbst Mitglied — meist in der Krankenversicherung der Rentner. Wer privat versichert war, bleibt es und verliert den Zuschuss des Partners; hier lohnt ein Beratungsgespräch.
- Betriebsrente und Versorgungswerke: Viele Betriebsrenten und berufsständische Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Architekten) zahlen eigene Hinterbliebenenrenten mit eigenen Regeln — extra beantragen.
- Nicht vergessen: Die eigene Rente des Verstorbenen wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt; darüber hinaus überwiesene Beträge fordert die Rentenversicherung von der Bank zurück. Deshalb das Konto des Verstorbenen nicht sofort räumen.
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❓ Häufige Fragen
Wie hoch ist die Witwenrente?
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (60 Prozent, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und ein Partner vor 1962 geboren ist), die kleine Witwenrente 25 Prozent. Im Sterbevierteljahr gibt es drei Monate lang die volle Rente. Danach wird eigenes Einkommen über dem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet.
Wie viel darf ich neben der Witwenrente verdienen?
Seit 1. Juli 2026 bleiben 1.122,53 Euro netto im Monat anrechnungsfrei, je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro mehr. Vom Bruttolohn werden pauschal 40 Prozent, von der eigenen Rente 14 Prozent abgezogen, um das Netto zu ermitteln. Was darüber liegt, kürzt die Witwenrente um 40 Prozent des Mehrbetrags.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat, in denen die Witwe oder der Witwer die volle Rente des Verstorbenen bekommt, ohne Einkommensanrechnung. Ein Vorschuss darauf lässt sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod über den Renten Service der Deutschen Post beantragen.
Bekomme ich die Witwenrente, wenn wir nicht verheiratet waren?
Nein. Die gesetzliche Witwenrente gibt es nur für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Paare müssen sich anders absichern — mit Testament, Risikolebensversicherung oder einer Heirat, die mindestens ein Jahr vor dem Tod liegt.
Was passiert mit der Witwenrente, wenn ich wieder heirate?
Sie endet mit der Wiederheirat. Dafür gibt es eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten (bei der befristeten kleinen Witwenrente nur für die Restlaufzeit). Wird die neue Ehe geschieden oder endet durch Tod, lebt der Anspruch aus der ersten Ehe wieder auf.
Bekommen Großeltern die große Witwenrente, wenn sie ein Enkelkind erziehen?
Ja. Wer ein Enkelkind unter 18 in den Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält, bekommt beim Tod des Partners die große Witwenrente unabhängig vom eigenen Alter (§ 46 Abs. 2 SGB VI) — und einen höheren Freibetrag bei der Einkommensanrechnung.
Bekommt mein Enkelkind eine Waisenrente, wenn ich sterbe?
Wenn es in Deinem Haushalt gelebt hat oder Du es überwiegend unterhalten hast, ja (§ 48 Abs. 3 SGB VI): 10 Prozent Deiner Rente als Halbwaise, 20 Prozent als Vollwaise, bis 18 und in Ausbildung bis 27, ohne Anrechnung eigenen Einkommens des Kindes.
Wird die Aktivrente auf die Witwenrente angerechnet?
Ja. Die Aktivrente macht Lohn bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, aber bei der Witwenrente zählt er weiter als Einkommen (pauschal 60 Prozent davon als netto). Wer Witwenrente bezieht und arbeiten will, sollte sich das von der Rentenversicherung vorrechnen lassen.
Quellen und Stand
§ 46 SGB VI (Witwen- und Witwerrente, Kinderbegriff einschließlich Enkel, Versorgungsehe), § 48 SGB VI (Waisenrente, Abs. 3 Enkel und Geschwister), § 67 SGB VI (Rentenartfaktoren 0,55 / 0,25), § 97 SGB VI und §§ 18a–18e SGB IV (Einkommensanrechnung, Freibetrag 26,4-facher Rentenwert, pauschale Nettoermittlung), § 107 SGB VI (Abfindung bei Wiederheirat), § 242a SGB VI und § 255 SGB VI (altes Recht: 60 Prozent, Stichtage 1.1.2002 / 2.1.1962), § 99 SGB VI (rückwirkender Beginn) · Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026: 42,52 Euro (Rentenanpassung 4,24 %); Freibetrag 1.122,53 Euro, Kinderzuschlag 238,11 Euro · Deutsche Rentenversicherung: Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“; Renten Service der Deutschen Post (Vorschuss Sterbevierteljahr) · § 22 Nr. 1 EStG (Besteuerung, Folgerente) · Erläuterungen von steuertipps.de und rentenbescheid24.de, abgerufen 03.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Renten- oder Steuerberatung. Geprüft am 03.09.2026.
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