
Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Das erste Telefonat ist selten das mit der Pflegekasse, sondern das mit dem Arbeitgeber.
Der Anruf kommt an einem Dienstagvormittag im Büro. Vater ist gestürzt, liegt im Krankenhaus, und ab Freitag soll er entlassen werden — nach Hause, wo niemand ist. In diesem Moment stellt sich für Millionen Berufstätige dieselbe Frage: Wie soll das gehen, mit dem Job? Die Antwort steht in zwei Gesetzen, die kaum jemand kennt, obwohl sie seit Jahren gelten: dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz. Sie geben Euch vier verschiedene Wege — von zehn bezahlten Tagen sofort bis zu zwei Jahren kürzerer Arbeitszeit — und, was viele überrascht: Sie gelten ausdrücklich auch für Enkelkinder und Großeltern, nicht nur für Ehepartner und Kinder.
Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand 2026 — geprüft am 08.09.2026.
Kurz gesagt: Bei einer akuten Pflegesituation dürft Ihr sofort bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG) — in jedem Betrieb, auch im kleinsten — und bekommt dafür Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, 2026 höchstens 135,63 Euro am Tag beziehungsweise 1.356,30 Euro für die zehn Tage. Neu seit dem 1. Januar 2026: Auch eine Pflegefachperson darf die nötige Bescheinigung ausstellen, nicht mehr nur ein Arzt. Darüber hinaus gibt es die Pflegezeit (bis zu sechs Monate, Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl, Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten). Während beider gibt es ein zinsloses Darlehen vom Bund und Kündigungsschutz.
📋 Inhalt dieser Seite
Die ersten zehn Tage — sofort und bezahlt
Pflegezeit: bis zu sechs Monate raus
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate kürzer
Wovon leben? Das zinslose Darlehen
Rente, Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung
Auch Enkel und Großeltern haben das Recht
So sagt Ihr es dem Arbeitgeber
Häufige Fragen
Vier Wege im Überblick
Die vier Freistellungen lassen sich kombinieren — nacheinander, nicht gleichzeitig. Voraussetzung ist überall, dass die Person pflegebedürftig ist oder es voraussichtlich wird und dass sie zu Euren nahen Angehörigen zählt.
| Weg | Wie lange | Für wen | Geld |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) |
bis zu 10 Arbeitstage je Pflegefall und Kalenderjahr | alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße | Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse, 90 % des Nettoausfalls, max. 135,63 € am Tag |
| Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) |
bis zu 6 Monate, ganz oder teilweise | Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten | kein Lohn; zinsloses Darlehen vom Bund möglich |
| Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) |
bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens 15 Wochenstunden) | Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten | Teillohn; zinsloses Darlehen für die Hälfte des Ausfalls |
| Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG) |
bis zu 3 Monate, ganz oder teilweise | Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten | kein Lohn; zinsloses Darlehen möglich |
Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen höchstens 24 Monate dauern, davon die Pflegezeit höchstens sechs. Wer beides nacheinander nimmt, muss die Anschlüsse nahtlos legen — eine Lücke dazwischen kostet den Anspruch auf den zweiten Teil.
Die ersten zehn Tage — sofort und bezahlt
Das ist der Weg für den Dienstagvormittag aus dem ersten Absatz. Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation dürft Ihr bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Ihr braucht keine Genehmigung und keine Frist — ein Anruf beim Arbeitgeber genügt, sofort. Der Anspruch gilt in jedem Betrieb, auch beim Handwerksbetrieb mit drei Leuten.
Bezahlt wird das nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person als Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI):
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts — 100 Prozent, wenn Ihr in den zwölf Monaten davor Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld hattet.
- Gedeckelt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze: 135,63 Euro je Kalendertag im Jahr 2026, also höchstens 1.356,30 Euro für zehn Tage.
- Je Pflegefall und Kalenderjahr — nicht einmalig im Leben. Wer im Januar drei Tage braucht und im Oktober noch einmal sieben, hat beide Male Anspruch.
- Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden.
Neu seit dem 1. Januar 2026: Für das Pflegeunterstützungsgeld braucht Ihr eine Bescheinigung, dass die Pflege in dieser Zeit notwendig war — und die darf jetzt auch eine Pflegefachperson ausstellen, nicht mehr nur eine Ärztin oder ein Arzt. Gemeint sind ausgebildete Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz sowie Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpfleger; Hilfskräfte zählen nicht. Praktisch heißt das: Der Sozialdienst des Krankenhauses oder der ambulante Dienst kann die Bescheinigung oft direkt mitgeben, statt dass Ihr noch einen Arzttermin jagen müsst. Beantragt wird das Geld unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen — nicht bei Eurer eigenen.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate raus
Reichen zehn Tage nicht, kommt die Pflegezeit: bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Der Rechtsanspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Ankündigung: spätestens zehn Arbeitstage vorher und in Textform — eine E-Mail genügt, seit 2025 ist keine Unterschrift mehr nötig. Angeben müsst Ihr, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Ihr freigestellt werden wollt.
- Nachweis: die Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit — also der Pflegegrad-Bescheid.
- Teilweise Freistellung: Wenn Ihr nur die Stunden reduzieren wollt, müsst Ihr Euch mit dem Arbeitgeber über Umfang und Verteilung schriftlich einigen. Er muss dem Wunsch entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Kündigungsschutz: ab der Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung (§ 5 PflegeZG).
Zwei Sonderfälle, die oft übersehen werden
Begleitung in der letzten Lebensphase: Wenn eine Heilung ausgeschlossen ist und eine palliativmedizinische Behandlung nötig wird, gibt es einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Monate Freistellung — ganz oder teilweise. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig; es genügt ein ärztliches Zeugnis. Und die Begleitung muss nicht zu Hause stattfinden: Auch das Hospiz oder die Palliativstation zählen.
Minderjährige pflegebedürftige Angehörige: Geht es um ein pflegebedürftiges Kind oder Enkelkind unter 18, gilt die Pflegezeit ausdrücklich auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit — also etwa für die Betreuung in der Klinik oder in einer Einrichtung.
Und im Kleinbetrieb? Unter 16 Beschäftigten gibt es keinen Rechtsanspruch, aber auch keine Sackgasse: Ihr könnt eine Freistellung beantragen, und der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG). In der Praxis findet sich in kleinen Betrieben oft schneller eine Lösung als im Konzern — man kennt sich.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate kürzer
Die Familienpflegezeit ist der längere, sanftere Weg: nicht ganz raus aus dem Job, sondern bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit — mindestens aber 15 Wochenstunden im Durchschnitt. Damit bleibt Ihr im Betrieb, in der Krankenversicherung und im Beruf. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Ankündigung: spätestens acht Wochen vorher in Textform, mit Angabe von Zeitraum und gewünschtem Stundenumfang.
- Verteilung: über Umfang und Lage der Arbeitszeit einigt Ihr Euch schriftlich mit dem Arbeitgeber.
- Gesamtdeckel: Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person.
- Kündigungsschutz wie bei der Pflegezeit.
Für viele Familien ist genau das die realistische Lösung: von 40 auf 25 Stunden gehen, den Vormittag beim Vater sein, nachmittags arbeiten. Der Verdienstausfall lässt sich zum Teil über das Darlehen abfedern — und mit dem, was gleichzeitig aus der Pflegeversicherung kommt: Pflegegeld, Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag laufen ja weiter.
Wovon leben? Das zinslose Darlehen
Während Pflegezeit und Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber nur für die tatsächlich geleistete Arbeit. Damit die Freistellung nicht am Geld scheitert, gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen.
- Höhe: die Hälfte des Unterschieds zwischen dem Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Auf Wunsch auch weniger — mindestens jedoch 50 Euro im Monat.
- Antrag: schriftlich beim BAFzA, möglichst vor Beginn der Freistellung; es gibt ein Online-Formular und eine kostenlose Hotline.
- Rückzahlung: beginnt unmittelbar nach dem Ende der Freistellung und muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn abgeschlossen sein. Die Raten setzt das BAFzA im Bescheid fest.
- Härtefall: Bei Arbeitslosigkeit oder Bezug von Bürgergeld können die Raten gestundet oder teilweise erlassen werden — das muss man beantragen, es passiert nicht von selbst.
Ehrlich gerechnet: Ein Darlehen ist kein Zuschuss. Wer 24 Monate lang 400 Euro im Monat abruft, hat am Ende 9.600 Euro aufgenommen und zahlt sie in den folgenden zwei Jahren zurück — neben dem wieder aufgenommenen Job und oft neben laufenden Pflegekosten. Rechnet vorher durch, ob eine kürzere Familienpflegezeit mit weniger Darlehen nicht die tragfähigere Lösung ist. Und prüft, was aus der Pflegeversicherung ohnehin fließt: Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege zusammen sind oft mehr, als Familien erwarten.
Rente, Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung
Die gute Nachricht: Wer die Freistellung für echte Pflege nutzt, fällt sozial nicht ins Leere.
- Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen, einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 versorgen und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Wie viele Rentenpunkte das bringt, hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld oder Sachleistung bezogen wird.
- Krankenversicherung: Während einer vollständigen Pflegezeit greift meist die Familienversicherung über den Ehepartner. Ist das nicht möglich, wird man freiwillig versichert — die Pflegekasse kann dann einen Zuschuss bis zur Höhe des Mindestbeitrags zahlen. Das muss man beantragen.
- Arbeitslosenversicherung: Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen weiter versichert bleiben, damit später kein Anspruch verloren geht. Auch hier zahlt die Pflegekasse.
Wichtig: Diese Leistungen hängen an der Pflegekasse, nicht am Arbeitgeber — und sie kommen nicht automatisch. Beim Antrag auf den Pflegegrad gleich mit anmelden, wer die Pflegeperson ist; dafür gibt es einen eigenen Fragebogen. Den Ablauf des Antrags erklärt Pflegegrad beantragen Schritt für Schritt.
Auch Enkel und Großeltern haben das Recht
Das ist der Punkt, an dem die meisten Familien falsch liegen — und es ist ein teurer Irrtum. Das Pflegezeitgesetz zählt in § 7 Abs. 3 auf, wer als naher Angehöriger gilt, und die Liste reicht ausdrücklich über drei Generationen:
- Nach oben: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern.
- Auf gleicher Ebene: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und deren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Nach unten: Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, Schwiegerkinder — und Enkelkinder.
Das heißt im Klartext beides: Ein Enkel darf Pflegezeit nehmen, um Oma zu pflegen, ohne dass die Eltern beteiligt sein müssen. Und umgekehrt dürfen Großeltern, die noch arbeiten, Pflegezeit für ein pflegebedürftiges Enkelkind nehmen — bei einem minderjährigen Enkelkind sogar außerhalb der eigenen Wohnung, also etwa für die Begleitung in der Klinik. Wer neben der Rente noch beschäftigt ist, etwa im Rahmen der Aktivrente, behält diesen Anspruch als Beschäftigter.
Was das für Familien praktisch bedeutet: In vielen Familien springt selbstverständlich die Tochter ein — und zerreibt sich zwischen Job, eigenen Kindern und der Pflege. Dass ein erwachsener Enkel eigene, gesetzlich verbriefte Rechte hat, öffnet eine zweite Tür: zehn bezahlte Tage im akuten Fall, sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit. Das ist kein Ersatz für ein Familiengespräch — aber es ist eine Möglichkeit mehr, die in dem Gespräch auf dem Tisch liegen sollte.
So sagt Ihr es dem Arbeitgeber
Die Ankündigung ist kein Antrag und keine Bitte — bei Pflegezeit und Familienpflegezeit ist sie die Ausübung eines Rechts. Trotzdem entscheidet der Ton darüber, wie die nächsten Monate laufen. Vier Bausteine gehören hinein:
- Was Ihr in Anspruch nehmt (Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG).
- Von wann bis wann — und ob vollständig oder mit welcher Wochenstundenzahl.
- Für wen (Name und Verwandtschaftsverhältnis), mit dem Hinweis, dass die Bescheinigung der Pflegekasse nachgereicht oder beigefügt wird.
- Ein Vorschlag, wie die Arbeit in dieser Zeit verteilt werden kann. Das ist rechtlich nicht nötig und praktisch Gold wert.
Und die Fristen im Blick behalten: zehn Arbeitstage vor der Pflegezeit, acht Wochen vor der Familienpflegezeit, jeweils in Textform. Bei der akuten Verhinderung nach § 2 PflegeZG gilt keine Frist — da reicht der Anruf, aber die Bescheinigung muss nachkommen. Wer die Papiere ohnehin schon geordnet hat, tut sich in dieser Woche leichter: Pflegegrad-Bescheid, Vorsorgevollmacht und alles Wichtige im Notfallordner.
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❓ Häufige Fragen
Wie viele Tage kann ich bei einem Pflegenotfall sofort zu Hause bleiben?
Bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr (§ 2 PflegeZG). Der Anspruch gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe, und muss nicht vorher genehmigt werden — ein Anruf beim Arbeitgeber genügt.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026?
90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bis zu 100 Prozent, wenn im Jahr davor Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld geflossen sind. Gedeckelt ist es auf 135,63 Euro je Kalendertag, also höchstens 1.356,30 Euro für zehn Tage. Gezahlt wird es von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Wer darf die Bescheinigung für das Pflegeunterstützungsgeld ausstellen?
Seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Pflegefachpersonen — also examinierte Pflegefachkräfte, Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger. Hilfskräfte zählen nicht dazu.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit ist die kurze, tiefe Freistellung: bis zu sechs Monate, auch vollständig, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit ist die lange, flache: bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Zusammen dürfen beide höchstens 24 Monate dauern.
Bekomme ich während der Pflegezeit Lohn?
Nein, der Arbeitgeber zahlt nur für geleistete Arbeit. Es gibt aber ein zinsloses Darlehen des Bundes in Höhe der halben Entgeltdifferenz, mindestens 50 Euro im Monat, das innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückgezahlt wird.
Kann mein Enkelkind Pflegezeit für mich nehmen?
Ja. § 7 Abs. 3 PflegeZG nennt Enkelkinder ausdrücklich als nahe Angehörige — ebenso wie Großeltern. Ein erwachsener Enkel hat damit dieselben Ansprüche wie ein Kind: zehn Tage im akuten Fall, Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Gilt das auch im kleinen Betrieb?
Die zehn Tage nach § 2 PflegeZG gelten überall. Auf Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch erst ab mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit ab mehr als 25. In kleineren Betrieben könnt Ihr eine Freistellung beantragen; der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Habe ich während der Freistellung Kündigungsschutz?
Ja. Von der Ankündigung an — höchstens zwölf Wochen vor Beginn — bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 5 PflegeZG). Nur in besonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Was gilt, wenn jemand im Sterben liegt?
Dafür gibt es einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Monate Freistellung, ganz oder teilweise (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Ein Pflegegrad ist nicht nötig, es genügt ein ärztliches Zeugnis, und die Begleitung darf auch im Hospiz oder auf der Palliativstation stattfinden.
Muss die Ankündigung schriftlich mit Unterschrift erfolgen?
Nein, Textform genügt — eine E-Mail reicht. Die Fristen sind zehn Arbeitstage vor der Pflegezeit und acht Wochen vor der Familienpflegezeit. Nur die Vereinbarung über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit bei teilweiser Freistellung wird schriftlich festgehalten.
Quellen und Stand
Pflegezeitgesetz: § 2 (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, bis zu zehn Arbeitstage, unabhängig von der Betriebsgröße), § 3 (Pflegezeit bis sechs Monate, Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten, Ankündigung zehn Arbeitstage vorher in Textform; Abs. 5 minderjährige nahe Angehörige auch außerhäuslich; Abs. 6 Begleitung in der letzten Lebensphase bis drei Monate; Abs. 6a Antragsmöglichkeit und Vier-Wochen-Antwortfrist im Kleinbetrieb), § 5 (Kündigungsschutz), § 7 Abs. 3 (nahe Angehörige, ausdrücklich Großeltern und Enkelkinder) · Familienpflegezeitgesetz: § 2 (bis 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden, Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten, Ankündigung acht Wochen vorher in Textform), § 3 (zinsloses Darlehen: Hälfte der Entgeltdifferenz, mindestens 50 € monatlich, Rückzahlung innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung, Stundung und teilweiser Erlass bei besonderer Härte; zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) · § 44a Abs. 3 SGB XI (Pflegeunterstützungsgeld: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, 100 % bei Einmalzahlungen im Vorjahr, Deckel 70 % der Beitragsbemessungsgrenze = 135,63 € je Kalendertag 2026, höchstens 1.356,30 € für zehn Arbeitstage je Pflegefall und Kalenderjahr; Bescheinigung seit 1.1.2026 auch durch eine Pflegefachperson) · § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (Rentenbeiträge für Pflegepersonen: mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen, Pflegegrad 2 bis 5, keine Erwerbstätigkeit über 30 Stunden) · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Portal „Wege zur Pflege“ (Darlehensbedingungen, Antragswege, Pflegetelefon) · betanet (Übersichten zu Pflegezeit und Familienpflegezeit). Abgerufen 05.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel beraten der Betriebsrat, eine Fachanwältin für Arbeitsrecht oder das Pflegetelefon des Bundes kostenlos. Geprüft am 05.09.2026.
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