
Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Die beste Wohnform ist die, die man sich in Ruhe angesehen hat — nicht die, die nach dem Krankenhausaufenthalt gerade frei ist.
Die Frage kommt selten zur richtigen Zeit. Meistens steht sie plötzlich im Raum: nach einem Sturz, nach einem Krankenhausaufenthalt, nach dem Tod des Partners. Dann sollen innerhalb weniger Tage Entscheidungen fallen, die den Rest des Lebens prägen — und die Auswahl beschränkt sich auf das, was gerade frei ist. Wer sich dagegen früh umsieht, hat echte Wahl: zwischen dem eigenen Zuhause mit ein paar Umbauten, betreutem Wohnen, einer Pflege-WG, einem Hausgemeinschaftsprojekt — oder dem Umzug in die Nähe der Kinder und Enkel. Diese Seite stellt die Wohnformen nebeneinander: was sie kosten, was die Pflegekasse dazugibt und woran man einen guten Vertrag erkennt.
Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand September 2026; das Heimrecht der Bundesländer kann abweichen.
Kurz gesagt: Vier von fünf Pflegebedürftigen leben zu Hause — der barrierefreie Umbau ist deshalb fast immer der erste Schritt, nicht der Umzug. Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, bekommt zusätzlich 224 Euro im Monat Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI, bis Ende 2025 § 38a) und einmalig bis zu 2.613 Euro Anschubfinanzierung beim Gründen. Betreutes Wohnen kostet je nach Lage und Ausstattung grob 800 bis 5.000 Euro im Monat; die Betreuungspauschale liegt meist zwischen 15 und 150 Euro. Im Pflegeheim liegt der Eigenanteil im ersten Jahr im Bundesschnitt bei 3.364 Euro. Und: Vor dem Unterschreiben immer prüfen, ob das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gilt — es schenkt einem ein Kündigungsrecht, das der Mietvertrag allein nicht hergibt.
📋 Inhalt dieser Seite
Zu Hause bleiben — meist die erste Wahl
Betreutes Wohnen: Kosten und die Vertragsfalle
Die Pflege-WG: 224 Euro extra von der Pflegekasse
Senioren-WG, Hausgemeinschaft, „Wohnen für Hilfe“
Wenn es doch das Pflegeheim wird
Näher zu den Enkeln ziehen?
In Ruhe entscheiden: die Checkliste
Häufige Fragen
Die Wohnformen im Überblick
Es gibt nicht die eine richtige Wohnform, sondern eine Reihenfolge, in der man sie durchdenkt: erst das eigene Zuhause anpassen, dann die Zwischenformen, zuletzt das Heim. Die Tabelle zeigt, worauf man sich jeweils einlässt.
| Wohnform | Passt, wenn … | Kosten (Größenordnung) | Was die Pflegekasse zahlt |
|---|---|---|---|
| Zu Hause mit Umbau | … die Wohnung anpassbar ist und Hilfe erreichbar bleibt | einmalig für den Umbau, danach die gewohnten Wohnkosten | bis 4.180 € je Umbaumaßnahme, Pflegegeld oder Pflegesachleistung, Hausnotruf |
| Betreutes Wohnen (Service-Wohnen) | … man selbstständig ist, aber Sicherheit und Anschluss will | rund 800 bis 5.000 € im Monat je nach Lage und Größe; Betreuungspauschale meist 15 bis 150 € | die normalen Pflegeleistungen wie zu Hause (es ist rechtlich häusliche Pflege) |
| Ambulant betreute Wohngruppe (Pflege-WG) | … Betreuung rund um die Uhr nötig wird, das Heim aber nicht sein soll | Miete + Haushaltskasse + Anteil an der Präsenzkraft + Pflegedienst; oft in ähnlicher Höhe wie im Heim | alle häuslichen Leistungen plus 224 € Wohngruppenzuschlag, dazu Anschubfinanzierung |
| Senioren-WG / Hausgemeinschaft | … Gemeinschaft wichtiger ist als Service und man mitgestalten will | meist Miete plus geteilte Gemeinschaftskosten | die normalen häuslichen Leistungen; Wohngruppenzuschlag nur bei erfüllten Voraussetzungen |
| „Wohnen für Hilfe“ | … ein Zimmer frei ist und Alltagshilfe fehlt, nicht Pflege | statt Miete Hilfe im Haushalt; Nebenkosten zahlt der Mitbewohner | keine eigene Leistung — Pflege ist ausdrücklich nicht Teil der Vereinbarung |
| Pflegeheim (vollstationär) | … der Pflegebedarf zu Hause nicht mehr sicher zu decken ist | Eigenanteil im ersten Jahr im Schnitt 3.364 € im Monat (2.891 bis 3.761 € je nach Bundesland) | Sachleistungsbetrag je Pflegegrad plus Leistungszuschlag nach Wohndauer |
Die Kostenangaben sind Größenordnungen aus Marktbeobachtungen und Verbandsauswertungen, keine Angebote. Was am Ende auf der Rechnung steht, hängt vor allem an zwei Dingen: an der Region und daran, wie viel Pflege tatsächlich gebraucht wird.
Zu Hause bleiben — meist die erste Wahl
Bevor irgendein Prospekt aufgeschlagen wird, lohnt die nüchterne Frage: Was müsste sich ändern, damit die jetzige Wohnung noch fünf oder zehn Jahre trägt? Oft ist die Antwort erstaunlich klein — eine bodengleiche Dusche, ein Handlauf auf beiden Seiten der Treppe, besseres Licht im Flur, ein zweiter Handlauf am Hauseingang. Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, wenn ein Pflegegrad vorliegt und der Antrag vor dem Auftrag gestellt wird. Was dafür nötig ist und welche Töpfe sich kombinieren lassen, steht ausführlich auf der Seite Barrierefrei umbauen.
Dazu kommen die Bausteine, die den Alltag absichern, ohne dass jemand ausziehen muss: der Hausnotruf (den die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel bezuschusst), Essen auf Rädern, ein ambulanter Pflegedienst für die Morgen- und Abendrunde, die Tagespflege an zwei oder drei Tagen in der Woche. Erst wenn diese Kette nicht mehr trägt — weil nachts jemand da sein muss, weil eine Demenz fortschreitet, weil das Haus zu groß und zu einsam wird —, beginnt die Suche nach einer anderen Wohnform.
Der unterschätzte Termin: Fast jeder Landkreis und jede größere Stadt hat eine Wohnberatungsstelle, dazu kommen die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Kasse nach § 7a SGB XI. Diese Beratung ist kostenlos, anbieterunabhängig und kennt die Landesprogramme, die man im Internet kaum findet. Sie kommt auf Wunsch in die Wohnung und sagt, was ginge — das ist die ehrlichste Entscheidungsgrundlage, die es gibt.
Betreutes Wohnen: Kosten und die Vertragsfalle
„Betreutes Wohnen“ ist kein geschützter Begriff. Dahinter kann eine barrierefreie Mietwohnung mit Notrufknopf stecken oder eine Anlage mit Restaurant, Concierge und Pflegedienst im Haus. Der Markt ist groß: In Deutschland gibt es rund 8.300 Einrichtungen mit über 337.000 Wohneinheiten — im Schnitt gut 40 Wohnungen je Anlage —, und auf jeder dritten Baustelle im Pflegebereich entsteht heute eine solche Anlage statt eines Heims.
Was auf der Rechnung steht
Die Miete liegt typischerweise zehn bis zwanzig Prozent über dem örtlichen Mietspiegel — bezahlt wird die Barrierefreiheit und die Lage. Dazu kommt die Betreuungspauschale für die Grundleistungen: Ansprechpartner vor Ort, Notrufsystem, Vermittlung von Diensten, Freizeitangebote. Sie bewegt sich meist zwischen 15 und 150 Euro im Monat. Alles Weitere — Mahlzeiten, Reinigung, Wäsche, Fahrdienst, Pflege — sind Wahlleistungen und kosten extra. Insgesamt reicht die Spanne von etwa 800 Euro im Monat bis weit über 3.000 Euro in gehobenen Anlagen.
Vorsicht bei der Betreuungspauschale: Sie ist fast immer verpflichtend — auch für den, der kerngesund ist und keine einzige Leistung abruft. Deshalb gehört sie in jede Rechnung, mit der man Wohnformen vergleicht. Und man sollte sich schriftlich zeigen lassen, was genau darin enthalten ist: Wenn „Beratung“ und „Vermittlung“ die einzigen Grundleistungen sind, zahlt man 100 Euro im Monat für eine Telefonnummer.
Gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?
Das ist die wichtigste Frage vor der Unterschrift — und die, die im Verkaufsgespräch nie gestellt wird. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schützt Bewohner deutlich stärker als das normale Mietrecht. Es gilt, wenn der Anbieter neben dem Wohnraum auch Pflege- oder Betreuungsleistungen schuldet. Es gilt nicht, wenn nur allgemeine Betreuungsleistungen versprochen sind — Notrufdienst, Vermittlung von Diensten, Beratung (§ 1 Abs. 2 WBVG). Genau das ist beim klassischen Service-Wohnen häufig der Fall.
Sind Wohnen und Pflege dagegen aneinander gekoppelt — etwa weil der Vertrag einen bestimmten Pflegedienst vorschreibt oder der Einzug nur mit Betreuungsvertrag möglich ist —, greift das WBVG, und zwar auch dann, wenn zwei getrennte Verträge unterschrieben werden. Dann gilt:
- Information vor dem Vertrag: Der Anbieter muss Leistungen und Entgelte vorab in Textform und verständlich darstellen (§ 3 WBVG).
- Kündigung durch den Bewohner: jederzeit bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats — und in den ersten zwei Wochen nach Einzug sogar fristlos (§ 11 WBVG).
- Preiserhöhung: nur bei veränderter Berechnungsgrundlage, schriftlich begründet und frühestens vier Wochen nach Zugang der Ankündigung fällig; die Kalkulation darf eingesehen werden (§ 9 WBVG). Bei einer Erhöhung darf man außerordentlich kündigen.
- Kündigung durch den Anbieter: nur aus wichtigem Grund, schriftlich und begründet — und ausdrücklich nicht, um das Entgelt zu erhöhen (§ 12 WBVG).
- Steigt der Pflegebedarf, muss der Anbieter eine Anpassung des Leistungsangebots anbieten, statt einfach zu kündigen (§ 8 WBVG).
Wenn das WBVG nicht gilt, ist man ein normaler Mieter mit den üblichen drei Monaten Kündigungsfrist — und die Betreuungspauschale läuft weiter, auch wenn man längst im Krankenhaus oder im Heim ist. Deshalb: Vertrag mitnehmen, nichts im Termin unterschreiben, und ihn von der Verbraucherzentrale oder einem Sozialverband prüfen lassen. Das kostet einen kleinen Betrag und spart im Zweifel fünfstellig.
Die Pflege-WG: 224 Euro extra von der Pflegekasse
Die ambulant betreute Wohngruppe ist die Wohnform, die am stärksten wächst. Rund 5.000 Pflege-WGs mit etwa 49.000 Plätzen gibt es inzwischen, im Schnitt zehn Bewohner je Gruppe; etwa ein Drittel ist auf Demenz ausgerichtet, ein knappes Viertel auf Intensivpflege. Das Prinzip: Mehrere Menschen mieten gemeinsam eine große Wohnung, beauftragen zusammen eine Präsenzkraft für Haushalt und Organisation und behalten jeder für sich die freie Wahl des Pflegedienstes. Rechtlich bleibt das häusliche Pflege — mit allen Leistungen, die es zu Hause auch gäbe.
Der Wohngruppenzuschlag: 224 Euro im Monat
Obendrauf zahlt die Pflegekasse jedem Bewohner einen pauschalen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro im Monat. Die Vorschrift steht seit dem 1. Januar 2026 in § 45f SGB XI; bis dahin war sie als § 38a SGB XI bekannt — wer ältere Ratgeber liest, findet deshalb noch die alte Nummer und teils den alten Betrag von 214 Euro. Voraussetzungen:
- Man lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung.
- Mindestens zwei weitere Bewohner sind ebenfalls pflegebedürftig — die Gruppe muss also wirklich eine Pflege-WG sein.
- Die Bewohner haben gemeinschaftlich eine Präsenzkraft beauftragt, die organisatorische, verwaltende, betreuende oder hauswirtschaftliche Aufgaben übernimmt. Sie muss keine Pflegefachkraft sein — eine bloße Rufbereitschaft genügt aber nicht.
- Es handelt sich nicht um eine getarnte stationäre Einrichtung, in der ein Anbieter faktisch Rundumversorgung liefert.
- Anspruch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade; ab Pflegegrad 2 muss zusätzlich eine der laufenden Leistungen bezogen werden (Pflegegeld, Sachleistung, Kombination oder Entlastungsbetrag).
Beim Gründen gibt es Geld dazu: Wer eine neue Wohngruppe mit gründet, bekommt einmalig eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro je Person, höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe (§ 45g SGB XI) — für altersgerechte oder barrierefreie Umbauten in der gemeinsamen Wohnung, zusätzlich zu den 4.180 Euro nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Zwei Fallstricke: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Voraussetzungen erfüllt sind. Und die Förderung ist bundesweit auf insgesamt 30 Millionen Euro gedeckelt — ist der Topf leer, endet sie. Also früh fragen, nicht spät.
Was eine Pflege-WG wirklich kostet
Eine Pauschale gibt es nicht, weil sich der Betrag aus vier Bausteinen zusammensetzt: der eigenen Miete samt Nebenkosten, dem Anteil an der Haushaltskasse (Essen, Reinigungsmittel, Gemeinschaftsanschaffungen), dem Anteil an der Präsenzkraft und den Kosten des selbst gewählten Pflegedienstes. Unterm Strich liegt der Eigenanteil häufig in einer ähnlichen Größenordnung wie im Pflegeheim — die Pflege-WG ist also selten die billigere, sondern die familiärere Lösung. Was sie voraushat: kleine Gruppe, eigener Pflegedienst, viel Mitsprache. Was sie verlangt: Angehörige, die sich einbringen. In den meisten WGs gibt es ein Gremium der Angehörigen, das Personal auswählt und Konflikte klärt — das ist Arbeit, und sie sollte vor dem Einzug ehrlich besprochen werden.
Ein Hinweis zum Kleingedruckten: Was eine Pflege-WG sein darf und wann sie unter das Heimrecht fällt, regeln die Bundesländer jeweils eigenständig — von der Zahl der Bewohner bis zur Frage, wie unabhängig der Pflegedienst wirklich sein muss. Die Heimaufsicht des Landkreises sagt am Telefon, wie eine bestimmte Wohngruppe eingestuft ist. Diese Auskunft ist kostenlos und im Zweifel bares Geld wert, denn vom Ergebnis hängt der Zuschlag ab.
Senioren-WG, Hausgemeinschaft, „Wohnen für Hilfe“
Nicht jede gemeinsame Wohnform hat mit Pflege zu tun. Viele Ältere ziehen zusammen, weil ein großes Haus allein zu still und zu teuer geworden ist. Die klassische Senioren-WG ist rechtlich eine ganz normale Wohngemeinschaft: gemeinsamer Mietvertrag oder Einzelmietverträge, geteilte Gemeinschaftskosten, keine besonderen Pflegeleistungen. Solange keine gemeinsame Präsenzkraft beauftragt ist und nicht mindestens drei Bewohner pflegebedürftig sind, gibt es auch keinen Wohngruppenzuschlag — wohl aber alle normalen Leistungen der häuslichen Pflege für jeden Einzelnen.
Bei Mehrgenerationen- und Hausgemeinschaftsprojekten wohnen Familien, Paare und Alleinstehende jeden Alters in einem Haus mit eigenen Wohnungen und Gemeinschaftsräumen. Das funktioniert gut, wenn man es lange vorher plant — die Projekte entstehen meist über Jahre, oft als Genossenschaft oder Baugruppe, und wer erst mit 82 anfragt, findet selten noch einen Platz. Wer damit liebäugelt, sollte mit Ende sechzig anfangen zu suchen, nicht mit Ende achtzig.
„Wohnen für Hilfe“ — das freie Zimmer als Währung
Ein Modell, das viel zu wenige kennen und das gerade für Großeltern reizvoll ist: Studierende oder Auszubildende ziehen in ein leerstehendes Zimmer und zahlen statt Miete Hilfe im Alltag. Die Faustregel lautet ein Quadratmeter Wohnraum = eine Stunde Hilfe im Monat — bei einem 15-Quadratmeter-Zimmer also rund 15 Stunden. Nebenkosten für Strom, Wasser und Heizung trägt in der Regel der Einziehende.
Erlaubt ist Alltagshilfe: Einkaufen, Garten, Haushalt, Begleitung zum Arzt, Gesellschaft, Hilfe mit Handy und Computer. Pflege und medizinische Tätigkeiten sind ausdrücklich ausgeschlossen — keine Körperpflege, keine Medikamentengabe, kein Verbandswechsel. Vermittelt wird das Modell von Studierendenwerken, Kommunen, Hochschulen und sozialen Trägern; in vielen Universitätsstädten gibt es eine eigene Stelle dafür. Wichtig ist ein schriftlicher Vertrag, der Zimmer, Art und Umfang der Hilfe, Zeiten, Nebenkosten, Kündigungsfristen und den Fall Krankheit oder Auslandssemester regelt.
Der Enkel-Dreh: Manchmal ist der passende Mitbewohner schon in der Familie. Wenn das Enkelkind zum Studium in die Stadt zieht, in der Oma allein in einer zu großen Wohnung sitzt, löst ein Zimmer zwei Probleme auf einmal. Aber: Auch innerhalb der Familie gehört das schriftlich geregelt — wer welche Kosten trägt, welche Hilfe erwartet wird und was passiert, wenn der Enkel ins Ausland geht oder auszieht. Es ist keine Misstrauensfrage, sondern der beste Schutz für beide, und es verhindert später Streit mit den Geschwistern der Eltern. Wenn Wohnraum dauerhaft überlassen wird, kann das außerdem als Schenkung zählen — bei einem Enkelkind mit 200.000 Euro Freibetrag in zehn Jahren aber praktisch nie ein Problem.
Wenn es doch das Pflegeheim wird
Manchmal geht es nicht anders — und dann ist das keine Niederlage, sondern eine Entscheidung für Sicherheit. Der Eigenanteil im ersten Jahr liegt bundesweit im Schnitt bei 3.364 Euro im Monat (Stand 1. Juli 2026), mit einer Spanne von rund 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen. Darin stecken der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage.
Diesen Betrag senkt der Leistungszuschlag nach Wohndauer: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr — allerdings nur auf den Pflegeanteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Reicht das Einkommen trotzdem nicht, gibt es die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt; welche Rolle die Kinder dabei spielen (und dass Enkel nie herangezogen werden), steht auf der Seite Elternunterhalt. Wer die Kosten vorher abfedern will, findet die Optionen unter Pflegezusatzversicherung.
Näher zu den Enkeln ziehen?
Der Umzug in die Nähe der Kinder ist die Wohnform, über die am meisten geredet und am wenigsten nachgerechnet wird. Er kann eine der besten Entscheidungen sein — und eine der einsamsten. Drei ehrliche Punkte vorweg:
- Das gewachsene Netz bleibt zurück. Die Nachbarin, die einen Schlüssel hat, der Hausarzt, der einen seit dreißig Jahren kennt, der Chor, der Verein. Am neuen Ort ist die Familie erst einmal der einzige Kontakt — und die hat ihren eigenen Alltag. Wer umzieht, sollte einplanen, sich am neuen Ort ein eigenes Leben aufzubauen, nicht nur ein familiäres.
- Kinder ziehen auch um. Ein neuer Job, eine Trennung, ein Wechsel in eine andere Stadt — die Nähe, für die man das Haus verkauft hat, kann in drei Jahren verschwunden sein. Deshalb: an einen Ort ziehen, der auch ohne die Kinder funktioniert (Ärzte, Einkaufen zu Fuß, Bus oder Bahn).
- Erst mieten, dann kaufen. Ein Jahr zur Miete am neuen Ort kostet weniger als ein Fehlkauf und beantwortet alle Fragen, die kein Prospekt beantwortet.
Wenn der Umzug feststeht, lässt sich ein Teil der Kosten steuerlich holen: Das Umzugsunternehmen zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen — 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Handwerkerleistungen in der neuen Wohnung laufen in einem eigenen Topf mit 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro. Bedingung ist beides Mal: Rechnung und Überweisung, keine Barzahlung. Mehr dazu unter Steuererklärung für Rentner.
Und der Klassiker, über den in vielen Familien zu spät gesprochen wird: der Einzug ins Haus der Kinder, oft in eine Einliegerwohnung. Das kann wunderbar funktionieren — wenn vorher geregelt ist, wem was gehört, wer den Umbau bezahlt, was bei Pflegebedürftigkeit passiert und wie die Geschwister ausgeglichen werden. Wer Geld in das Haus der Kinder steckt, sollte wissen, dass es rechtlich meist eine Schenkung ist — mit allen Folgen für spätere Erbauseinandersetzungen und für die Rückforderung bei eigener Bedürftigkeit. Ein Nachmittag beim Notar ist hier günstiger als jedes spätere Gespräch mit Anwalt.
In Ruhe entscheiden: die Checkliste
Wer sich nicht drängen lassen will, arbeitet diese Punkte ab — am besten Jahre vorher, mindestens aber vor der Unterschrift.
- Wohnberatung kommen lassen (kostenlos): Was müsste sich ändern, damit die jetzige Wohnung noch trägt?
- Drei Einrichtungen ansehen, nicht eine — und zwar unangekündigt am späten Nachmittag, nicht im Termin am Vormittag. Riecht es gut? Sitzt jemand allein im Flur? Wie reden die Mitarbeiter mit den Bewohnern?
- Probewohnen fragen. Viele Anlagen und einige Wohngruppen bieten ein bis zwei Wochen zur Probe an — das ersetzt zehn Prospekte.
- Vertrag mitnehmen und prüfen lassen (Verbraucherzentrale, Sozialverband): Gilt das WBVG? Was ist Grundleistung, was Wahlleistung? Wie wird erhöht? Was passiert bei Krankenhausaufenthalt und beim Tod?
- Rechnen mit allen Posten: Miete plus Nebenkosten plus Betreuungspauschale plus erwartbare Wahlleistungen plus Pflege. Diese Summe dem Eigenanteil im Heim gegenüberstellen.
- Die Papiere ordnen: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehören vor den Umzug erledigt, nicht danach — und alles Wichtige in einen Notfallordner.
- Mit der Familie sprechen, bevor die Entscheidung fällt — nicht danach. Auch mit den Enkeln: Sie merken sowieso, dass sich etwas ändert.
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❓ Häufige Fragen
Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag 2026?
Er beträgt 224 Euro im Monat je Bewohner. Die Vorschrift steht seit dem 1. Januar 2026 in § 45f SGB XI; vorher war sie als § 38a SGB XI bekannt. Erhöht wurde der Betrag zum 1. Januar 2025 von 214 auf 224 Euro.
Bekomme ich den Wohngruppenzuschlag schon mit Pflegegrad 1?
Ja. Anspruch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade. Ab Pflegegrad 2 muss zusätzlich eine laufende Leistung bezogen werden — Pflegegeld, Pflegesachleistung, die Kombination daraus oder der Entlastungsbetrag. Die übrigen Voraussetzungen (Gruppengröße, zwei weitere pflegebedürftige Bewohner, gemeinsam beauftragte Präsenzkraft) gelten für alle gleich.
Was kostet betreutes Wohnen im Monat?
Je nach Lage, Größe und Ausstattung reicht die Spanne von etwa 800 Euro bis 5.000 Euro im Monat. Die Miete liegt typischerweise zehn bis zwanzig Prozent über dem örtlichen Mietspiegel, die verpflichtende Betreuungspauschale meist zwischen 15 und 150 Euro. Mahlzeiten, Reinigung, Wäsche und Pflege kommen als Wahlleistungen obendrauf.
Ist betreutes Wohnen dasselbe wie ein Pflegeheim?
Nein. Betreutes Wohnen ist rechtlich eine eigene Wohnung mit Servicevertrag — die Pflege läuft wie zu Hause über Pflegegeld oder einen ambulanten Dienst. Im Pflegeheim übernimmt die Einrichtung die Versorgung vollständig, und es gilt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil.
Zahlt die Pflegekasse in der Pflege-WG dasselbe wie zu Hause?
Ja, die ambulant betreute Wohngruppe gilt als häusliche Pflege: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen wie zu Hause zur Verfügung — zusätzlich der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro.
Was ist die Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG?
Wer eine neue ambulant betreute Wohngruppe mitgründet, erhält einmalig bis zu 2.613 Euro je Person für altersgerechte Umbauten, höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe (§ 45g SGB XI). Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Voraussetzungen erfüllt sind; bundesweit ist die Förderung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt.
Wann gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?
Es gilt, wenn ein Anbieter neben dem Wohnraum auch Pflege- oder Betreuungsleistungen schuldet — auch dann, wenn dafür zwei getrennte Verträge unterschrieben werden, diese aber voneinander abhängen. Es gilt nicht, wenn nur allgemeine Leistungen wie Notrufdienst, Vermittlung und Beratung versprochen sind (§ 1 Abs. 2 WBVG). Dann greift allein das Mietrecht.
Wie schnell kann ich aus betreutem Wohnen wieder heraus?
Fällt der Vertrag unter das WBVG, kann man spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen, in den ersten zwei Wochen nach Einzug sogar fristlos, und bei einer Entgelterhöhung außerordentlich (§ 11 WBVG). Gilt das WBVG nicht, bleibt es bei der mietrechtlichen Frist von drei Monaten.
Wie funktioniert „Wohnen für Hilfe“?
Ein junger Mensch zieht in ein freies Zimmer und zahlt statt Miete Hilfe im Alltag — als Faustregel eine Stunde je Quadratmeter und Monat. Nebenkosten trägt in der Regel der Einziehende. Erlaubt sind Einkaufen, Haushalt, Garten und Begleitung; Pflege und medizinische Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Vermittelt wird über Studierendenwerke, Kommunen und soziale Träger.
Lohnt es sich, in die Nähe der Enkel zu ziehen?
Das hängt davon ab, ob der neue Ort auch ohne die Familie funktioniert — Ärzte, Einkäufe zu Fuß, Bus oder Bahn, Gelegenheiten für eigene Kontakte. Wer umzieht, sollte zuerst ein Jahr zur Miete wohnen, bevor gekauft wird, und die Umzugskosten steuerlich mitnehmen: 20 Prozent der Lohnkosten des Umzugsunternehmens, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).
Quellen und Stand
§ 45f SGB XI (Wohngruppenzuschlag 224 € monatlich, Voraussetzungen; die Vorschrift wurde zum 1.1.2026 aus § 38a SGB XI überführt), § 45g SGB XI (Anschubfinanzierung bis 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Wohngruppe, Antragsfrist ein Jahr, Gesamtdeckel 30 Mio. €), § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 €), § 7a SGB XI (Pflegeberatung) · Bundesgesundheitsministerium, Online-Ratgeber Pflege: Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und gemeinschaftlichen Wohnformen · WBVG: § 1 Abs. 2 (Ausnahme für allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, Vermittlung, Beratung), § 3 (vorvertragliche Informationen), § 8 (Anpassung bei verändertem Bedarf), § 9 (Entgelterhöhung, vier Wochen, Einsichtsrecht), § 11 (Kündigung durch den Verbraucher, dritter Werktag zum Monatsende, zwei Wochen nach Einzug fristlos), § 12 (Kündigung durch den Unternehmer nur aus wichtigem Grund) · § 35a Abs. 2 und 3 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen 20 %, max. 4.000 €; Handwerkerleistungen 20 %, max. 1.200 €) · Marktzahlen: pflegemarkt.com, Auswertungen zu Pflege-Wohngemeinschaften (rund 5.000 Wohngruppen, etwa 49.000 Plätze, im Schnitt zehn Plätze je Gruppe) und zum Betreuten Wohnen (rund 8.300 Einrichtungen, über 337.000 Wohneinheiten), Stand August 2026 · Kostenspannen betreutes Wohnen (Miete zehn bis zwanzig Prozent über Mietspiegel, Betreuungspauschale 15 bis 150 €, Gesamtkosten 800 bis 5.000 €): Zusammenstellungen von Pflegeportalen — Größenordnungen, keine Angebote · Heim-Eigenanteil: vdek-Auswertung zum 1.7.2026, bundesweit 3.364 € im ersten Aufenthaltsjahr, Spanne 2.891 € (Sachsen-Anhalt) bis 3.761 € (Bremen); Leistungszuschlag 15/30/50/75 % nach Wohndauer · „Wohnen für Hilfe“: Faustregel ein Quadratmeter je Stunde Hilfe im Monat, Ausschluss von Pflege und medizinischen Tätigkeiten — Darstellungen der vermittelnden Studierendenwerke und Kommunen. Abgerufen 04.09.2026. Landesrecht: Ob eine Wohngruppe als ambulant oder stationär gilt, richtet sich nach dem Heimrecht des jeweiligen Bundeslandes — die zuständige Heimaufsicht gibt Auskunft. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Geprüft am 04.09.2026.
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Die Inhalte dieser Seite habe ich mit großer Sorgfalt und nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie geben allgemeine Informationen und persönliche Erfahrungen wieder und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Freibeträge, Gesetze und Fördermöglichkeiten ändern sich zudem laufend – trotz sorgfältiger Recherche kann ich daher keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen.

