Aelteres Ehepaar sitzt mit erwachsener Tochter und Enkel am Esstisch, vor ihnen ein Brief vom Sozialamt und ein Taschenrechner

Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Der Brief vom Sozialamt kommt fast immer an die Kinder — die Antwort darauf sollten Eltern und Kinder gemeinsam kennen.

„Müssen unsere Kinder zahlen, wenn wir ins Heim kommen?“ — das ist die Frage, die Großeltern am häufigsten stellen, sobald Pflege ein Thema wird. Die Antwort hat sich 2020 grundlegend geändert: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz holt sich das Sozialamt Geld von den Kindern nur noch, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Enkel zahlen nie, Schwiegerkinder auch nicht. Aber: Die Regel hat Ausnahmen, sie schützt nicht vor der Rückforderung von Schenkungen — und die Bundesregierung hat angekündigt, die Grenze mit der Pflegereform wieder zu kippen. Hier steht, was heute gilt, wie gerechnet wird, wenn ein Kind über der Grenze liegt, was mit dem Haus und den Geschenken an die Enkel passiert, und was Ihr jetzt regeln könnt.

Jürgen Busch, Autor von grossvater.de – Schwarzweiß-Porträt mit gefalteten Händen

Beitrag von Jürgen Busch
AKTUALISIERT AM 03.09.2026 · 12 MIN. LESEZEIT · Kategorie: Finanzen · Newsletter anmelden
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Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Rechtsstand 3. September 2026: 100.000-€-Grenze gilt; Streichung im Referentenentwurf zur Pflegereform angekündigt, nicht beschlossen 🟠.

Kurz gesagt: Reicht Eure Rente plus Vermögen (Schonvermögen 10.000 Euro je Person) nicht für den Eigenanteil im Pflegeheim (2026 im Schnitt rund 3.000 Euro im Monat), zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege. Es kann sich das Geld von Euren Kindern zurückholen — aber nur von einem Kind, dessen Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, seit 1.1.2020); jedes Kind wird einzeln betrachtet, das Einkommen des Schwiegerkindes zählt nicht, Vermögen spielt für die Grenze keine Rolle. Enkel werden nie herangezogen. Ehepartner haften dagegen unbegrenzt. Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Amt zurückfordern — auch die an Enkel. Stand September 2026: Die 100.000-Euro-Grenze soll nach dem Referentenentwurf zur Pflegereform fallen — angekündigt, nicht beschlossen.

Die 100.000-Euro-Regel: wer zahlt, wer nicht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet — Kinder ihren Eltern also grundsätzlich schon (§ 1601 BGB). Der Elternunterhalt wird aber praktisch nie von den Eltern selbst eingefordert, sondern vom Sozialamt, das die Heimkosten vorstreckt und sich den Unterhaltsanspruch dann überleiten lässt. Genau diesen Übergang hat das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeschränkt:

Wer Muss für die Pflegekosten der Eltern/Großeltern aufkommen? Warum
Kinder mit Bruttojahreseinkommen bis 100.000 € Nein § 94 Abs. 1a SGB XII: Der Anspruch geht nicht auf das Sozialamt über; das Amt darf ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einmal nach dem Einkommen fragen (gesetzliche Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten ist)
Kinder mit Bruttojahreseinkommen über 100.000 € Ja, nach Leistungsfähigkeit (siehe Rechnung unten) jedes Kind einzeln; maßgebend ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV: Gehalt, Selbstständigkeit, Mieten, Kapitalerträge — brutto, vor Steuern
Schwiegerkinder Nein nicht verwandt in gerader Linie; ihr Einkommen zählt für die 100.000-€-Grenze nicht — erst bei der Berechnung des Selbstbehalts oberhalb der Grenze spielt das Familieneinkommen eine Rolle
Enkel Nie § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII: Ansprüche gegen Verwandte zweiten oder entfernteren Grades gehen nicht auf das Amt über — unabhängig vom Einkommen
Ehepartner Ja, unbegrenzt Ehegatten bilden eine Einsatzgemeinschaft (§ 27 Abs. 2 SGB XII): Einkommen und Vermögen des zu Hause lebenden Partners werden eingesetzt — nach Abzug seines eigenen Bedarfs und des Schonvermögens
Eltern für erwachsene Kinder nur über 100.000 € dieselbe Grenze gilt umgekehrt — wichtig, wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung Grundsicherung bezieht

Ein Rechenbeispiel zur Grenze: Ein Kind verdient 95.000 Euro brutto, der Ehepartner 120.000 Euro — das Kind bleibt unter der Grenze, das Amt bekommt nichts. Ein anderes Kind verdient 105.000 Euro, das Schwesterkind 60.000 Euro: Nur das erste wird herangezogen, und zwar nur mit seinem Anteil, nicht mit dem der Schwester. Und: Die Grenze gilt für das Bruttoeinkommen, nicht für das Vermögen. Ein Kind mit 80.000 Euro Gehalt und zwei Mietshäusern zahlt nichts, solange die Mieteinnahmen es nicht über 100.000 Euro heben.

So läuft es ab: vom Heimvertrag zum Brief vom Sozialamt

  • 1. Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil (nach Pflegegrad, im Heim 805 bis 2.096 Euro plus Leistungszuschlag). Der Rest — pflegebedingter Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten — ist der Eigenanteil: 2026 im ersten Jahr im Schnitt rund 3.000 Euro im Monat, je nach Bundesland zwischen etwa 2.400 und 3.400 Euro.
  • 2. Zuerst zahlt Ihr selbst: aus Rente, Witwenrente, Mieteinnahmen — und aus dem Vermögen bis auf 10.000 Euro Schonvermögen je Person (Ehepaar 20.000). Das selbst bewohnte Haus bleibt geschützt, solange der Partner darin wohnt; steht es leer, muss es verwertet werden (oder das Amt lässt sich eine Grundschuld eintragen und zahlt „darlehensweise“).
  • 3. Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt (Kapitel 7 SGB XII), oft stellt ihn das Heim mit. Dieselben Regeln wie bei der Grundsicherung im Alter: Einkommen, Vermögen, Ehepartner, und die Frage nach Schenkungen der letzten zehn Jahre.
  • 4. Das Amt fragt die Kinder — aber nur, ob ihr Einkommen über 100.000 Euro liegt, und nur bei „hinreichenden Anhaltspunkten“ (Beruf, Wohnlage, Angaben der Eltern). Kinder unter der Grenze müssen keine Unterlagen vorlegen, eine kurze schriftliche Erklärung genügt. Wer die Auskunft verweigert, obwohl Anhaltspunkte bestehen, riskiert Schätzung und Klage (§ 117 SGB XII).
  • 5. Rechtswahrungsanzeige: Liegt ein Kind über der Grenze, schickt das Amt einen Brief, ab dem Unterhalt rückwirkend verlangt werden kann — nicht für die Zeit davor. Dann folgen Auskunftsverlangen (Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Vermögensaufstellung) und die Berechnung.

Wenn ein Kind über der Grenze liegt: die Rechnung

Auch oberhalb der 100.000 Euro zahlt niemand „alles“. Das Amt rechnet nach dem Unterhaltsrecht, das die Gerichte über Jahre für den Elternunterhalt entwickelt haben — und das ist für Kinder deutlich günstiger als etwa beim Kindesunterhalt:

  • Bereinigtes Nettoeinkommen: Netto abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, Kreditraten für das eigene Haus, Krankenversicherung, Unterhalt für eigene Kinder — und einer zusätzlichen Altersvorsorge von bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens (BGH), weil ein Kind mit pflegebedürftigen Eltern selbst für das Alter vorsorgen darf.
  • Selbstbehalt: Vom bereinigten Netto bleibt dem Kind ein Sockel, der nicht angetastet wird; die Düsseldorfer Tabelle nennt für den Elternunterhalt einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro im Monat, dazu ein Betrag für den Ehepartner (Familienselbstbehalt). Viele Gerichte setzen die Grenze seit 2020 höher an, weil der Gesetzgeber mit den 100.000 Euro gezeigt hat, was er für zumutbar hält.
  • Die Hälfte des Rests: Vom Einkommen oberhalb des Selbstbehalts muss in der Regel nur die Hälfte für die Eltern eingesetzt werden — der andere Teil bleibt für den eigenen Lebensstandard.
  • Vermögen: Das selbst bewohnte Haus, eine angemessene Altersvorsorge (Faustregel: 5 Prozent des Bruttoeinkommens für jedes Berufsjahr, verzinst) und ein Notgroschen sind geschützt. Darüber hinausgehendes Vermögen kann verlangt werden, aber nicht so, dass das Kind es vollständig aufbraucht.
  • Mehrere Kinder: Jedes zahlt nur anteilig nach seiner Leistungsfähigkeit (§ 1606 Abs. 3 BGB) — und der Anteil der Geschwister unter 100.000 Euro wird nicht auf die anderen umgelegt; er bleibt beim Staat.

Beispiel: Tochter, 52, Abteilungsleiterin, 108.000 Euro brutto, verheiratet, ein Kind im Studium. Bereinigtes Netto rund 5.400 Euro. Abzüglich Familienselbstbehalt (gut 4.700 Euro) bleiben rund 700 Euro, davon die Hälfte: rund 300 Euro Elternunterhalt im Monat — bei einer Heimkosten-Lücke von 1.500 Euro. Den Rest trägt das Sozialamt. Ihr Bruder mit 70.000 Euro zahlt nichts. Vereinfachte Rechnung; die Beträge hängen vom Einzelfall und vom Gericht ab.

Verwirkung: Wer als Kind misshandelt, verlassen oder über Jahrzehnte verleugnet wurde, kann den Unterhalt verweigern (§ 1611 BGB). Ein bloßer Kontaktabbruch reicht dafür allerdings nicht — der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass ein Vater, der den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen und ihn enterbt hatte, trotzdem Anspruch auf Elternunterhalt hat (XII ZB 607/12).

Enkel, Schenkungen, Haus: was das Sozialamt zurückholen kann

Für Großeltern ist die wichtigste Nachricht die einfachste: Enkel zahlen nie. Weder das Sozialamt noch die Eltern können Enkel für Pflegekosten heranziehen, egal wie viel sie verdienen. Aber es gibt einen Weg, über den Geld von den Enkeln zurück ins Heim fließt — die Rückforderung von Schenkungen:

  • § 528 BGB: Wer etwas verschenkt hat und später seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, darf das Geschenk zurückfordern — und das Sozialamt leitet diesen Anspruch auf sich über (§ 93 SGB XII). Betroffen sind alle Schenkungen der letzten zehn Jahre (§ 529 BGB), auch die an Enkel: das Sparbuch zur Konfirmation, die 20.000 Euro fürs Studium, die Anzahlung fürs Auto. Details auf Geld schenken an Enkel.
  • Was nicht zurückgefordert wird: Anstandsschenkungen (Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke im üblichen Rahmen), Pflichtschenkungen — und Beträge, die der Beschenkte nicht mehr hat (Entreicherung), etwa das längst ausgegebene Studiengeld. Ein Junior-Depot, das noch da ist, dagegen schon.
  • Das Haus: Wer das Haus mit Wohnrecht oder Nießbrauch an Kind oder Enkel übertragen hat, muss wissen: Innerhalb von zehn Jahren kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern (meist als Wertersatz in Raten), und das Wohnrecht selbst kann als Einkommen bewertet werden, wenn Oma im Heim ist und es nicht mehr nutzt. Nach zehn Jahren ist die Übertragung sicher. Mehr dazu im Ratgeber Haus vererben.
  • Familiendarlehen statt Schenkung: Ein Darlehen ist keine Schenkung — die Forderung gehört aber zum Vermögen der Großeltern und muss eingesetzt werden. Sauberer, aber nicht geschenkt.
  • Umgekehrt: Großeltern, die ein Enkelkind versorgen, sind ihm gegenüber nur nachrangig unterhaltspflichtig, wenn beide Eltern ausfallen (§ 1607 BGB). Das Sozialamt holt sich von Großeltern für Enkel ebenso wenig wie von Enkeln für Großeltern.

Die Reform: Fällt die 100.000-Euro-Grenze? 🟠

Stand 3. September 2026 — angekündigt, nicht beschlossen: Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegereform („Pflegeneuordnungsgesetz“, geplant für 2027) ist angekündigt, die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt zu streichen oder abzusenken; Gesundheitsministerin Warken hat sich für die Streichung ausgesprochen, umgesetzt werden müsste das in einem eigenen Gesetz des Bundesarbeitsministeriums. Aus der Koalition gibt es Widerstand, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor, ein Stichtag auch nicht. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt die Grenze unverändert. Ich aktualisiere diese Seite, sobald es einen Entwurf gibt.

Was eine Streichung bedeuten würde: Es gälte wieder das reine Unterhaltsrecht — also die Rechnung aus dem Abschnitt oben (Selbstbehalt, Hälfte des Rests), aber für alle Kinder, nicht nur für die über 100.000 Euro. Vor 2020 hieß das in der Praxis: Ein Kind mit 4.000 Euro netto und eigener Familie zahlte einige hundert Euro im Monat. Enkel blieben auch damals außen vor, und das würde sich nicht ändern. Wer heute mit einer möglichen Reform rechnet, sollte vor allem eines tun: die Vermögensfrage (Haus, Schenkungen, Zehn-Jahres-Frist) früh klären — sie ist von der Grenze unabhängig.

Für Oma und Opa: sieben Dinge, die Ihr jetzt klären könnt

  • Rechnet die Lücke aus: Eigenanteil im Heim Eurer Region (Pflegestützpunkt, Heimlisten der Kassen) minus Rente minus sonstige Einkünfte. Die Lücke × 12 × Jahre im Heim (im Schnitt gut zwei) ist der Betrag, um den es geht.
  • Sprecht mit den Kindern über die 100.000 Euro — nicht über ihr Gehalt im Detail, aber darüber, ob jemand über der Grenze liegt. Dann weiß jeder, was im Ernstfall kommt, und niemand erschrickt vor dem Brief.
  • Zehn-Jahres-Frist im Blick: Größere Schenkungen an Kinder und Enkel — und die Hausübertragung — sind erst nach zehn Jahren vor dem Sozialamt sicher. Wer mit 70 verschenkt, ist mit 80 durch. Wer mit 82 verschenkt, riskiert die Rückforderung.
  • Pflege zu Hause prüfen: Mit Pflegegeld, Sachleistung, Tagespflege und Entlastungsbetrag lässt sich die Heimphase oft um Jahre hinausschieben — und dann geht es um viel kleinere Beträge.
  • Pflegezusatzversicherung nur mit Verstand: Eine Pflegetagegeldversicherung kann die Lücke schließen, ist im Alter aber teuer; wer sie hat, sollte sie nicht kündigen. Ein neuer Abschluss mit 75 lohnt sich selten.
  • Vollmacht und Ordner: Die Vorsorgevollmacht muss den Heimvertrag und Sozialamtsanträge abdecken; im Notfallordner gehören Rentenbescheide, Kontenliste, Schenkungen mit Datum und die Pflegeversicherungsunterlagen in Register 3.
  • Und das Testament: Was das Sozialamt nicht bekommt, bekommen die Erben — aber Erbschaften an ein Kind, das selbst Grundsicherung bezieht, landen wieder beim Amt. Für solche Fälle gibt es das Behindertentestament; der Erben-Ratgeber erklärt die Grundlagen.

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❓ Häufige Fragen

Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?

Nur, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, seit 2020) — jedes Kind einzeln, ohne das Einkommen des Ehepartners. Darunter holt sich das Sozialamt nichts. Darüber wird nach Unterhaltsrecht gerechnet: Selbstbehalt, davon oberhalb die Hälfte.

Müssen Enkel für die Pflege der Großeltern zahlen?

Nein, nie. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten Grades gehen nicht auf das Sozialamt über (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Zurückfordern kann das Amt aber Schenkungen der Großeltern an die Enkel aus den letzten zehn Jahren.

Zählt das Einkommen des Schwiegerkindes?

Für die 100.000-Euro-Grenze nicht — sie gilt für das Kind allein. Liegt das Kind über der Grenze, fließt das Familieneinkommen in die Berechnung des Selbstbehalts ein; das Schwiegerkind selbst ist nicht unterhaltspflichtig.

Zählt Vermögen bei der 100.000-Euro-Grenze?

Nein, die Grenze bezieht sich nur auf das Bruttoeinkommen (inklusive Miet- und Kapitaleinnahmen). Erst wenn ein Kind über der Grenze liegt, wird auch sein Vermögen betrachtet — mit Schutz für das selbst bewohnte Haus und eine angemessene Altersvorsorge.

Darf das Sozialamt Geschenke an die Enkel zurückfordern?

Ja, Schenkungen der letzten zehn Jahre (§§ 528, 529 BGB, § 93 SGB XII), soweit der Beschenkte sie noch hat. Ausgenommen sind Anstandsschenkungen wie übliche Geburtstagsgeschenke. Ein noch vorhandenes Sparbuch oder Depot kann betroffen sein, ein längst ausgegebener Zuschuss nicht.

Wird die 100.000-Euro-Grenze abgeschafft?

Stand September 2026 ist das angekündigt (Referentenentwurf zur Pflegereform 2027, Bundesgesundheitsministerium), aber nicht beschlossen; ein Gesetzentwurf liegt nicht vor. Bis dahin gilt die Grenze unverändert.

Haftet der Ehepartner für die Heimkosten?

Ja, ohne Einkommensgrenze: Einkommen und Vermögen des zu Hause lebenden Ehepartners werden eingesetzt, nach Abzug seines eigenen Bedarfs, des Schonvermögens von 10.000 Euro und des selbst bewohnten Hauses.

Quellen und Stand

§§ 1601, 1602, 1603, 1606 Abs. 3, 1607, 1611 BGB (Unterhaltspflicht in gerader Linie, Leistungsfähigkeit, anteilige Haftung, Ersatzhaftung, Verwirkung), §§ 528, 529 BGB (Rückforderung von Schenkungen, Zehn-Jahres-Frist) · § 94 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a SGB XII (kein Übergang gegen Verwandte 2. Grades; 100.000-€-Grenze, Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019, in Kraft 1.1.2020), § 93 SGB XII (Überleitung), § 117 SGB XII (Auskunftspflicht), § 27 Abs. 2 SGB XII (Einsatzgemeinschaft Ehegatten), § 90 SGB XII (Schonvermögen 10.000 €), §§ 61 ff. SGB XII (Hilfe zur Pflege), § 16 SGB IV (Gesamteinkommen) · § 43c SGB XI (Leistungszuschlag im Heim) · Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung D (Selbstbehalt gegenüber Eltern) · BGH XII ZB 607/12 vom 12.02.2014 (Kontaktabbruch), BGH XII ZR 98/04 vom 30.08.2006 (Altersvorsorge 5 % des Bruttoeinkommens) · Reform: Referentenentwurf BMG zur Pflegereform 2027 (Ankündigung zur Streichung/Absenkung der 100.000-€-Grenze, Juni 2026; kein Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren) · Heimkosten: vdek-Auswertung der Eigenanteile 2026 (bundesweiter Durchschnitt erstes Jahr). Abgerufen 03.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; Verbraucherzentralen, Sozialverbände und Fachanwälte für Familien- und Sozialrecht beraten zum Einzelfall. Geprüft am 03.09.2026.

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Beitrag aus der Kategorie: FinanzenVerantwortlicher Autor: Jürgen Busch · Newsletter anmeldenInhalt des Beitrages habe ich auf Richtigkeit überprüft am 03.09.2026.

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