Aelterer Mann und sein erwachsener Enkel sitzen am Esstisch und unterschreiben gemeinsam ein Blatt Papier, daneben eine Tasse Kaffee

Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Ein Handschlag reicht in der Familie für vieles — für ein Darlehen reicht er nicht.

„Opa, kannst Du mir 15.000 Euro leihen? Ich zahl es zurück.“ Der Enkel will ein Auto, die Tochter braucht Eigenkapital für die Wohnung, der Sohn hat sich mit dem Geschäft verhoben. In fast jeder Familie gibt es diesen Moment — und in fast jeder Familie wird er falsch gelöst: mit einer Überweisung und einem Handschlag. Das Familiendarlehen ist eine gute Sache, wenn man es richtig macht. Es kann Beziehungen retten, Zinsen sparen und Vermögen in der Familie halten. Falsch gemacht, ist es die häufigste Ursache für Streit beim Erben, eine übersehene Schenkung fürs Finanzamt — und manchmal einfach weg. Hier steht, wie es geht: Vertrag, Zins, Steuer, Enkel, Erbe, Sozialamt.

Jürgen Busch, Autor von grossvater.de – Schwarzweiß-Porträt mit gefalteten Händen

Beitrag von Jürgen Busch
AKTUALISIERT AM 03.09.2026 · 9 MIN. LESEZEIT · Kategorie: Finanzen · Newsletter anmelden
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Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben nach BGB, ErbStG, BewG und EStG, Rechtsprechung des BFH bis 2024, Stand September 2026.

Kurz gesagt: Ein Darlehen in der Familie braucht einen schriftlichen Vertrag mit Betrag, Zins, Laufzeit, Raten und Unterschriften — sonst gilt es im Zweifel als Schenkung (Finanzamt, Sozialamt, Miterben). Zinslos oder zu billig verliehen ist der Zinsvorteil eine Schenkung: bewertet mit dem marktüblichen Zins (BFH 2024), bei unbestimmter Laufzeit mal 9,3 — das verbraucht die Freibeträge (Enkel 200.000, Kinder 400.000 Euro in zehn Jahren), kostet aber meist keine Steuer. Zinsen, die Du bekommst, sind Kapitalerträge (Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro). Kein Darlehen an minderjährige Enkel. Der Vertrag gehört in den Notfallordner, und wer selbst knapp ist, verleiht nichts.

Leihen oder schenken? Die Vorfrage

Bevor der Vertrag kommt, kommt die ehrliche Frage: Will ich das Geld wirklich zurück — und kann ich es notfalls verschmerzen, wenn es nicht kommt? Wer die zweite Frage mit Nein beantwortet, sollte nicht verleihen. Wer die erste mit Nein beantwortet, sollte schenken und es Schenkung nennen: Das ist steuerlich sauberer (Freibeträge und Regeln) und erspart der Familie das ewige „Wann zahlst Du eigentlich zurück?“.

Darlehen Schenkung
Das Geld kommt zurück — wenn der Vertrag stimmt ist weg, und das ist gewollt
Freibetrag wird nur um den Zinsvorteil verbraucht wird um den vollen Betrag verbraucht (Enkel 200.000, Kind 400.000 Euro / 10 Jahre)
Bei Deinem Tod Forderung gehört zum Nachlass — der Schuldner zahlt an die Erben oder erbt seine Schuld mit nichts — aber Miterben können Ausgleich verlangen, Pflichtteilsergänzung 10 Jahre
Wenn Du selbst knapp wirst Forderung ist Dein Vermögen — Du kannst kündigen Rückforderung nur nach § 528 BGB, 10 Jahre (Grundsicherung)
Beziehung klare Regeln, aber Gläubiger-Schuldner-Verhältnis kein Druck, aber manchmal Neid bei Geschwistern
Gut für größere Beträge, Eigenkapital, Überbrückung, wenn Du das Geld später brauchst Führerschein, Ausbildung, Startgeld — alles, was Du nie zurückwillst

Dazwischen gibt es die dritte Lösung, die viele Großeltern wählen: Darlehen mit späterem Erlass. Erst leihen, und wenn sich zeigt, dass alles gut läuft, die Restschuld schenken — mit Datum, denn der Erlass ist eine Schenkung zu diesem Zeitpunkt. Oder im Testament: „Die Darlehensschuld meines Enkels ist erlassen.“

Der Vertrag: neun Punkte, die hineingehören

Ein Darlehensvertrag braucht keinen Notar und kein Formular vom Amt. Zwei Seiten Papier, klar geschrieben, zweimal unterschrieben, genügen — entscheidend ist, dass er vor der Überweisung gemacht wird und dass Ihr ihn so einhaltet, wie er dasteht. Das Finanzamt nennt das „Fremdvergleich“: Der Vertrag muss so aussehen und gelebt werden, wie ihn auch Fremde schließen würden.

  • 1. Wer und wer: Darlehensgeber und Darlehensnehmer mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift. Bei Ehepaaren: beide oder einer? Das entscheidet später, wem die Forderung gehört.
  • 2. Betrag und Auszahlung: Summe in Zahlen und Worten, Datum und Konto der Überweisung — nie bar. Der Kontoauszug ist der Beweis.
  • 3. Zweck (freiwillig, aber hilfreich): „zur Finanzierung des Autos“, „als Eigenkapital für die Wohnung Musterstraße 1“.
  • 4. Zins: Prozentsatz pro Jahr, oder ausdrücklich „zinslos“ — und dann wissen, was das steuerlich heißt (unten).
  • 5. Rückzahlung: Raten (Höhe, Tag im Monat, ab wann) oder Einmalzahlung zu einem festen Datum. „Wenn Du kannst“ ist keine Vereinbarung.
  • 6. Laufzeit und Kündigung: Ende der Laufzeit; ob vorzeitige Rückzahlung erlaubt ist; Kündigungsfrist (gesetzlich: drei Monate, wenn nichts vereinbart ist).
  • 7. Sicherheiten (bei größeren Summen): Grundschuld auf die Immobilie, Abtretung einer Lebensversicherung, Bürgschaft der Eltern. Bei 5.000 Euro für den Führerschein: keine.
  • 8. Was bei Tod, Verzug, Trennung gilt: Stirbt der Darlehensgeber, geht die Forderung auf die Erben über (oder wird erlassen — dann hier hineinschreiben). Bleiben zwei Raten aus, darf gekündigt werden. Trennt sich das Kind vom Partner, haftet wer? Nur der, der unterschrieben hat.
  • 9. Ort, Datum, zwei Unterschriften — und je ein Exemplar für beide. Das Original des Gebers in den Notfallordner, Register 4.

So kann der Kern aussehen:
„Darlehensvertrag. [Name Opa] gewährt [Name Enkel] ein Darlehen über 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro), ausgezahlt am [Datum] auf das Konto IBAN […]. Das Darlehen wird mit 2 Prozent jährlich verzinst. Rückzahlung in 60 Monatsraten zu je 263 Euro, jeweils zum 1. eines Monats, erstmals am [Datum]. Vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit möglich. Bleiben zwei Raten ganz oder teilweise aus, kann der Darlehensgeber das Darlehen mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Im Fall des Todes des Darlehensgebers gilt die Restschuld als erlassen / geht die Forderung auf die Erben über [eines streichen]. Ort, Datum, Unterschriften.“
Vorlagen mit allen Klauseln gibt es bei den Verbraucherzentralen und der Stiftung Warentest; für Summen ab etwa 50.000 Euro oder mit Grundschuld lohnt eine Stunde beim Anwalt oder Notar.

Der Zins: zinslos ist nicht kostenlos

Viele Großeltern wollen keine Zinsen von den Enkeln. Das ist menschlich und rechtlich erlaubt — aber steuerlich ist ein zinsloses Darlehen eine Schenkung des Zinsvorteils. Das Finanzamt rechnet aus, was der Enkel bei einer Bank hätte zahlen müssen, und behandelt diesen Vorteil als Geschenk. So wird gerechnet:

  • Vergleichszins: Früher nahm das Finanzamt pauschal 5,5 Prozent (§ 15 Bewertungsgesetz). Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) gilt der marktübliche Zins, wenn er sich belegen lässt — etwa mit den Zinsstatistiken der Bundesbank für vergleichbare Kredite. Bei einem Ratenkredit sind das 2026 grob 6 bis 8 Prozent, bei einem besicherten Immobiliendarlehen deutlich weniger.
  • Zinsvorteil pro Jahr = Darlehensbetrag × (Marktzins minus vereinbarter Zins).
  • Kapitalwert: Bei fester Laufzeit wird der Jahresvorteil mit einem Faktor aus dem Bewertungsgesetz multipliziert (bei 5 Jahren rund 4,4; bei 10 Jahren rund 7,7); bei unbestimmter Laufzeit mit 9,3. Das Ergebnis ist der Wert der Schenkung — zum Zeitpunkt der Auszahlung, nicht Jahr für Jahr.
Beispiel Rechnung Schenkung
15.000 € zinslos an den Enkel, 5 Jahre, Marktzins Ratenkredit 7 % 15.000 × 7 % = 1.050 €/Jahr × 4,4 rund 4.600 € — unter dem Enkel-Freibetrag von 200.000 €, keine Steuer, aber anzeigepflichtig
100.000 € an die Tochter zu 1 %, Immobilienkauf, unbestimmte Laufzeit, Marktzins 3,5 % 100.000 × 2,5 % = 2.500 €/Jahr × 9,3 rund 23.000 € — unter 400.000 € Freibetrag, keine Steuer, aber der Freibetrag schmilzt
300.000 € zinslos an den Enkel, unbestimmte Laufzeit, Marktzins 3,5 % 300.000 × 3,5 % = 10.500 € × 9,3 rund 98.000 € — zusammen mit früheren Geschenken kann das über 200.000 € liegen: dann Schenkungsteuer

Die Konsequenz ist einfach: Wer den Freibetrag schonen will oder bereits größer geschenkt hat, vereinbart einen marktnahen Zins — dann gibt es keinen Zinsvorteil und keine Schenkung. Wer den Enkel entlasten will, verzinst niedrig und weiß, dass ein Stück Freibetrag dabei verbraucht wird. Beides ist in Ordnung; nur ahnungslos sollte man es nicht tun.

Steuern: Schenkungsteuer, Zinsen, Finanzamt

  • Schenkungsteuer: Der Zinsvorteil ist innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen, auch wenn er unter dem Freibetrag liegt — formlos, ein Brief genügt. Steuer fällt erst an, wenn alle Schenkungen der letzten zehn Jahre den Freibetrag übersteigen (Enkel 200.000, Kinder 400.000, Schwiegerkinder und Lebensgefährten nur 20.000 Euro).
  • Zinsen, die Du bekommst, sind Kapitalerträge: 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli, nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags (1.000 Euro, Ehepaare 2.000 Euro). Da der Enkel keine Bank ist, wird nichts einbehalten — Du trägst die Zinsen in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung ein. Nutzt der Darlehensnehmer das Geld für eine vermietete Immobilie oder sein Geschäft und setzt die Zinsen ab, gilt bei nahen Angehörigen statt der 25 Prozent Dein persönlicher Steuersatz (§ 32d Abs. 2 EStG).
  • Zinsen, die der Enkel zahlt, kann er privat nicht absetzen — nur bei Vermietung oder Beruf.
  • Erlass der Restschuld = Schenkung in Höhe der Restschuld zu diesem Zeitpunkt, wieder anzeigepflichtig, wieder gegen den Freibetrag.
  • Nicht zurückgezahlt und nie eingefordert = aus Sicht des Finanzamts von Anfang an Schenkung. Deshalb: Raten wirklich einziehen, Kontoauszüge aufheben.

Darlehen an Enkel: minderjährig, volljährig, in Ausbildung

  • Minderjährige Enkel können keinen Darlehensvertrag schließen; die Eltern müssten für sie unterschreiben, und eine Kreditaufnahme für ein Kind braucht die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1852 BGB). Praktisch heißt das: kein Darlehen an Enkel unter 18. Wer helfen will, leiht den Eltern oder schenkt dem Kind — etwa ins Junior-Depot.
  • Volljährige Enkel in Ausbildung oder Studium: möglich, aber die Rate muss zum Einkommen passen. 100 Euro im Monat bei 700 Euro Azubi-Gehalt sind machbar; 300 sind es nicht. Besser: tilgungsfreie Zeit bis zum Berufseinstieg vereinbaren, dann Raten. Und prüfen, ob ein Darlehen überhaupt das richtige Mittel ist — für den Führerschein ist eine Schenkung mit Bedingung oft besser.
  • Enkel mit BAföG: Ein Darlehen ist kein Einkommen und kein Vermögen des Enkels, sofern es ernsthaft vereinbart und rückzahlbar ist — anders als eine Schenkung, die ab 15.000 Euro Vermögen (Stand 2026) angerechnet wird. Der Vertrag muss dann aber wasserdicht sein; das BAföG-Amt prüft genau.
  • Geschwister-Enkel: Wer einem Enkel leiht, sollte wissen, was er den anderen sagt. Ein Darlehen ist kein Geschenk — aber ein zinsloses ist eines. Offenheit in der Familie erspart beim Erben die Frage, warum der eine 15.000 Euro bekam und der andere nicht.

Was beim Erben passiert — und beim Sozialamt

Stirbt der Darlehensgeber, wird die Restforderung Teil des Nachlasses. Ist der Enkel Miterbe, erbt er seine eigene Schuld zum Teil mit — der Rest ist an die anderen Erben zu zahlen. Das führt regelmäßig zu Streit, wenn der Vertrag fehlt oder unklar ist, ob das Geld ein Darlehen oder ein Geschenk war. Deshalb gehört in jeden Familiendarlehensvertrag ein Satz zum Todesfall, und in jedes Testament, das Darlehen kennt, eine Regel: Erlass, Anrechnung auf den Erbteil oder normale Rückzahlung. Wie Schenkungen und Darlehen im Erbfall zusammenspielen, steht im Erben-Ratgeber.

Und die andere Richtung: Wer selbst in die Grundsicherung rutscht oder ins Pflegeheim muss, hat mit einer Darlehensforderung ein Vermögen, das das Sozialamt einfordern darf — es kann den Enkel zur Rückzahlung auffordern, auch vor Ablauf der Laufzeit, wenn kündbar. Das ist unangenehm, aber sauberer als bei einer Schenkung, die nach § 528 BGB zurückgeholt wird. Wer knapp ist, verleiht nichts — das ist die einfachste Regel dieser Seite.

Wenn es schiefgeht: Raten bleiben aus

  • Erst reden, dann schreiben. Meist steckt eine Notlage dahinter, kein böser Wille. Eine Stundung mit neuem Ratenplan — schriftlich, mit Datum — rettet die Beziehung und den Vertrag.
  • Verjährung im Blick behalten: Jede fällige Rate verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig war. Wer fünf Jahre nichts sagt, hat die alten Raten verloren. Eine schriftliche Mahnung oder ein Schuldanerkenntnis des Enkels („Ich schulde Opa noch 8.000 Euro, Datum, Unterschrift“) setzt die Frist neu.
  • Kündigen nach den Regeln des Vertrags — oder, wenn nichts vereinbart ist, mit drei Monaten Frist (§ 488 Abs. 3 BGB). Danach ist der ganze Rest fällig.
  • Der letzte Schritt ist der Mahnbescheid beim Amtsgericht — und die Frage, ob man das dem Enkel antun will. Manchmal ist der Erlass mit klarer Ansage („Das war’s dann aber auch“) die bessere Entscheidung als der Prozess. Auch der Erlass ist eine Schenkung; anzeigen nicht vergessen.

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❓ Häufige Fragen

Muss ein Darlehen in der Familie schriftlich sein?

Rechtlich nein, praktisch unbedingt. Ohne Vertrag kann niemand beweisen, dass es ein Darlehen war — nicht gegenüber dem Finanzamt, nicht gegenüber Miterben, nicht gegenüber dem Sozialamt. Zwei Seiten mit Betrag, Zins, Laufzeit, Raten, Datum und zwei Unterschriften genügen.

Darf ich meinem Enkel Geld zinslos leihen?

Ja. Steuerlich ist der Zinsvorteil aber eine Schenkung: Marktzins mal Betrag mal Laufzeitfaktor (bei unbestimmter Laufzeit 9,3). Sie muss dem Finanzamt angezeigt werden und verbraucht einen Teil des Freibetrags von 200.000 Euro — Steuer fällt meist nicht an.

Welcher Zins ist für ein Familiendarlehen angemessen?

Wer keine Schenkung auslösen will, orientiert sich am marktüblichen Zins für vergleichbare Kredite (Bundesbank-Zinsstatistik; 2026 grob 6 bis 8 Prozent für Ratenkredite, weniger bei Immobilien mit Sicherheit). Ein Zins darunter ist erlaubt, der Unterschied ist dann eine Schenkung.

Muss ich die Zinsen versteuern, die mein Enkel mir zahlt?

Ja, als Kapitalerträge in der Anlage KAP: 25 Prozent Abgeltungsteuer nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro. Bei 15.000 Euro zu 2 Prozent sind das 300 Euro Zinsen im Jahr — die bleiben mit dem Pauschbetrag meist steuerfrei.

Kann ich einem minderjährigen Enkel Geld leihen?

Praktisch nein: Der Vertrag müsste von den Eltern geschlossen und vom Familiengericht genehmigt werden. Leihe stattdessen den Eltern oder schenke dem Kind — etwa in ein Junior-Depot.

Was passiert mit dem Darlehen, wenn ich sterbe?

Die Restforderung gehört zum Nachlass und muss an die Erben zurückgezahlt werden — es sei denn, der Vertrag oder das Testament erlässt sie oder rechnet sie auf den Erbteil an. Deshalb den Todesfall im Vertrag regeln.

Wann verjährt ein Familiendarlehen?

Jede fällige Rate verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres der Fälligkeit. Ohne feste Laufzeit beginnt die Frist erst mit der Kündigung. Eine schriftliche Mahnung oder ein Schuldanerkenntnis lässt die Frist neu laufen.

Quellen und Stand

§§ 488 ff. BGB (Darlehen, Kündigungsfrist drei Monate), §§ 195, 199 BGB (Verjährung), § 1852 BGB (Genehmigung des Familiengerichts bei Kreditaufnahme für Minderjährige), §§ 528, 529 BGB (Rückforderung wegen Verarmung) · §§ 7, 16, 30 ErbStG (Schenkung, Freibeträge, Anzeigepflicht), §§ 13, 15 BewG und Anlage 9a (Kapitalwert, Vervielfältiger 9,3 / 5,5 Prozent) · BFH, Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22 (Zinsvorteil nach marktüblichem Zins statt 5,5 Prozent) · § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG (Zinsen als Kapitalerträge, Ausnahme bei nahestehenden Personen) · § 29 BAföG (Vermögensfreibetrag) · Deutsche Bundesbank: Zinsstatistik Konsumentenkredite und Wohnungsbaukredite · abgerufen 03.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Geprüft am 03.09.2026.

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