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Hurra, die Enkelkinder kommen!
Das wird wieder ein Spektakel mit Kinderlachen, lautem Kreischen und viel Spaß. Leider sind es nicht selten die Nachbarn, die die Freude dämpfen und kein Verständnis für die Kinder haben.
Dabei ist es doch verständlich, dass sich diese nicht eben leise freuen! Wichtig ist, einiges zu beachten, damit sowohl Kinder als auch Nachbarn zu ihrem Recht kommen.
Kinderlärm bei den Großeltern – in der Wohnung, im Garten, auf der Loggia
1. Was tun bei Kinderlärm in einer Mietwohnung?
Oma und Opa leben in einem eigenen Haus mit Grundstück?
Dann stellt sich das Problem des Kinderlärms vielleicht im Garten, sofern nicht auf tolerante und kinderliebe Nachbarn gezählt werden kann. Doch in einer Mietwohnung sieht das mit Kinderlärm anders aus!
Hier sind die Regeln des menschlichen Zusammenlebens einzuhalten und dazu gehört eben auch die gegenseitige Rücksichtnahme.
2. Wohnungsnachbarn müssen Kinderlärm grundsätzlich dulden
Die Tendenz der Gerichte geht zu mehr Toleranz Kindern gegenüber, was Lärm durch Spielen, Poltern und Schreien angeht. Kinderlärm ist im Allgemeinen zu dulden, so die Gerichte.
Dabei gehören zum üblichen Kinderlärm nicht nur Spielgeräusche, sondern auch das Toben des trotzigen Zweijährigen muss hingenommen werden. Nächtliches Weinen gehört dazu, auch das gelegentliche Türenschlagen oder ein scheinbar nicht enden wollendes Brüllen, weil das Fläschchen nicht rechtzeitig fertig war, ist zu tolerieren.
Der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt, dass das Spielen und Schreien von Kindern zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Auch Stampfen, Rennen, Fahrten mit dem Bobbycar sowie umfassende Spieltürme sind erlaubt.
Doch bei allen Rechten, die Kinder haben, sollte doch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten. Zumal Oma und Opa sicherlich Wert auf eine gute Nachbarschaft legen, welche auf Dauer Bestand haben soll.
3. Kinderlärm ist keine schädliche Umwelteinwirkung!
Kinderlärm wird als „Ausdruck kindlicher Entfaltung“ entsprechend der Landesimmissionsschutzgesetze definiert. Er wird hier als „sozialadäquat“ und somit als zulässig bezeichnet. Damit wiederum ist Kinderlärm nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu sehen, gegen welche nur schwer vorzugehen ist.
Der Bundesgerichtshof ging vor einigen Jahren der Frage nach, wie stark der Lärm von Kindern in einem Mietshaus sein darf. Er führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass üblicher Kinderlärm grundsätzlich hinnehmbar sei. Allerdings sind eventuelle Grenzen der Tolerierbarkeit im Einzelfall zu bestimmen.
Wichtig seien hier unter anderem die
- Qualität
- Art
- Dauer
- Zeit
der Geräusche. Auch das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes seien zu berücksichtigen (Urteil vom 22.08.2017, Az.: VIII ZR 226/16).
4. Müssen Ruhezeiten eingehalten werden?
Meist werden Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vereinbart, teilweise sind zusätzliche Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr im Mietvertrag festgehalten.
Wie rechtlich bindend die Ruhezeiten am Tage sind, ist immer wieder Thema von Gerichtsverhandlungen. Doch die Tatsache, dass in Ruhezeiten nicht Rasen gemäht oder Trompete spielen geübt werden darf, ist für die Beurteilung von Kinderlärm nicht wichtig.
Nicht immer lassen sich Kinder auf Zimmerlautstärke „herunterregeln“, allerdings dürfen die Nachbarn erwarten, dass nicht unbedingt laute Spielgeräusche während dieser Zeit in anderen Wohnungen zu hören sind.
Weinen, Lachen oder andere kindertypische Geräusche sind jedoch hinzunehmen.
5. Rechte der Wohnungs-Nachbarn: Kein rücksichtsloses Verhalten hinnehmen
Kinder sollen sich frei entfalten können, dennoch sind gesellschaftliche Regeln zu akzeptieren. Nachbarn müssen daher auch kein rücksichtsloses Verhalten hinnehmen, das durch vermeidbaren Lärm gekennzeichnet ist.
Fahrten mit dem Roller auf Laminatboden oder das Springen von Stühlen auf das Parkett fallen darunter und ist nicht als kindertypischer Lärm hinzunehmen.
Oma und Opa sollten dafür sorgen, dass diese Immissionen nicht mehr entstehen. Ein gelegentliches Trampeln der Kleinen fällt aber nicht darunter.
Fühlen sich die Nachbarn gestört, sollten sie das Gespräch mit den Großeltern der kleinen Lärmverursacher suchen. Hilft das nichts, kann sich der Nachbar an den Vermieter wenden. Von diesem können Oma und Opa eine Abmahnung erhalten, im letzten Schritt droht sogar die Kündigung der Wohnung.
Dies gilt aber nur, wenn der Lärm tatsächlich vermeidbar wäre und nicht nur vom stänkernden Nachbarn subjektiv als solcher empfunden wird.
Mieter können zudem eine Mietminderung wegen des Lärms durchsetzen, wobei hier 10 Prozent als angemessen gelten. Dies aber nur, wenn es sich um vermeidbaren Kinderlärm innerhalb der Ruhezeiten handelt (Urteil des AG Neuss, Az.: WuM 88 264).
Eine Lärmbelästigung, die von einem Spielplatz ausgeht, muss hingenommen werden! Das gilt auch für den Lärm, der in Opas Garten entsteht, wenn die Enkel draußen toben.
6. Treppenhäuser sind keine Spielplätze!
Treppenhäuser sind kein Bestandteil der eigenen Wohnung.
Hier treffen alle Menschen, die in dem Mehrfamilienhaus unter einem Dach wohnen, zusammen.
Was aber häufig nicht berücksichtigt wird: Treppenhäuser, Dachböden und Kellerräume eines Mehrfamilienhauses sind keine Spielplätze!
Eltern und Großeltern müssen dafür sorgen, dass die Kleinen den Fahrstuhl nicht aus Spaß benutzen, im Flur keinen Spielzeugparcours aufbauen und die Treppe nicht blockieren.
Auch unnötiger Lärm muss vermieden werden, damit sich andere Hausbewohner nicht gestört fühlen.
Information der Nachbarn bei Kinderlärm
7. Bitte die Nachbarn über den Kinderbesuch informieren
Viele Großeltern werden regelmäßig von den Enkelkindern besucht oder bieten die Möglichkeit, den Kindergeburtstag zu feiern.
Im Sinne einer guten Nachbarschaft ist es empfehlenswert, die übrigen Hausbewohner über den Kinderbesuch zu informieren. Gibt es bereits Spannungen, kann auch das Kind selbst etwas zur Deeskalation beitragen.
Sehr gut kommen Kinderzeichnungen an, die über eine anstehende Party informieren.
Das hier gezeigte Bild ist ein Beispiel dafür.
Natürlich freuen sich die Nachbarn auch so über hübsche Zeichnungen und werden gleich wohlgesinnter.
Dennoch gilt, dass übermäßiger Lärm zu vermeiden ist und der Kindergeburtstag schon gar nicht im Treppenhaus gefeiert wird. Sollte es wider Erwarten doch lauter zugegangen sein als geplant, ist es sinnvoll, sich mit einer weiteren Zeichnung zu entschuldigen.
8. Kinderlärm im Freien
Kinder sollen im Haus nicht laut sein. Dann dürfen sie doch wenigstens draußen Lärm machen, oder?
So einfach ist es nicht, und auch wenn der Gesetzgeber in der Vergangenheit mehr und mehr zugunsten spielender und kreischender Kinder entschieden hat, sollte das nachbarschaftliche Verhältnis doch nicht allzu stark auf die Probe gestellt werden.
Wichtig: Es muss sich immer um ein altersgerechtes Verhalten handeln. Bis zu einer Altersgrenze von 14 Jahren ist noch nicht davon auszugehen, dass sich Kinder immer regelkonform verhalten oder ihr Sozialverhalten anpassen.
Danach wird es für Nachbarn leichter, ihre Interessen bezüglich des angeblich zu großen Lärms durchzusetzen und spezielle Ruhezeiten zu verlangen.
8.1 Was gilt nicht als „normales Maß“?
Was „normal“ ist, muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Ein normal entwickeltes Kind kann schon mit zehn Jahren verstehen, dass es auch ab und zu im Garten ruhig sein muss.
Ein in der Entwicklung verzögertes Kind oder eines mit einer geistigen Behinderung ist zu solchen Anpassungen nicht oder noch nicht fähig. Hier hilft nur ein erklärendes Gespräch mit den Nachbarn.
Als normal wird Babygeschrei genannt, auch Wutanfälle kleiner Kinder, lautes Lachen oder Rufe sind durchaus als normale Verhaltensweisen einzustufen.
Die dauerhafte Benutzung von Trillerpfeifen, aneinander geschlagenen Topfdeckeln oder das Schlagen auf Metallzäune hingegen muss nicht hingenommen werden.
8.2 Das gilt für Babygeschrei im Freien
Das Enkelkind ist noch klein?
Dann wird es auch mal im Garten weinen. Babygeschrei ist zu jeder Tages- und Nachtzeit hinzunehmen, meint der Gesetzgeber. Wenn jedoch nichts getan wird, um das Kleine zu beruhigen und sich die Eltern oder Großeltern sogar von dem schreienden Kind zurückziehen („Soll es doch im Garten schreien, bis es allein aufhört!“), ist ein Grund für eine Beschwerde gegeben. Zu recht, immerhin liegt hier nicht nur eine Lautstärkebelastung vor, sondern auch eine Vernachlässigung des Kindes und seiner Bedürfnisse.
8.3 Gelten Ruhezeiten auch draußen?
Die üblichen Ruhezeiten, wie sie für Mietwohnungen gelten, sind für Privatgrundstücke nicht anwendbar. Dort ist Kinderlärm auch während der allgemein als üblich empfundenen Ruhezeiten hinzunehmen. Niemand kann einem Baby oder Kleinkind verbieten, zu weinen oder zu lachen, nur weil die Nachbarn auf der Terrasse ihre Ruhe haben möchten. Auch das Kind darf im Freien sein, auch wenn das nicht immer lautlos der Fall sein wird.
8.4 Problemfall Pool- und Trampolinnutzung
Während es im Herbst und Winter eher ruhig im Garten sein wird, dürfte es im Sommer hoch hergehen.
Endlich, der Pool kann genutzt werden!
Auch das Trampolin lädt zu wilden Hopsereien ein und wird laut lachend genutzt.
Vorgaben für die zeitliche Nutzung dieser Kinderspielzeuge gibt es nicht. Es ist aber im Interesse aller, wenn beispielsweise das Trampolin nicht direkt am Gartenzaun aufgestellt wird, von wo aus sich der Nachbar beobachtet fühlen könnte. Eventuell können die Nachbarn auch auf den Besuch der Enkelkinder und den dabei sicherlich entstehenden Lärm hingewiesen und um Verständnis gebeten werden.
Vielleicht bei einem gemeinsamen Kaffee- und Kuchengenuss im Garten der Großeltern?
9. Kinderlärm in der Mietwohnung messen
Werden Geräusche erst einmal als störend empfunden, scheinen sie immer lauter zu werden und der vom Lärm Betroffene hört den Lärm verstärkt. Doch wie laut ist der Kinderlärm aus Nachbars Wohnung wirklich?
Überschreitet er das zulässige Maß oder bleibt alles in den erlaubten Grenzen?
Außerdem: Wie lange hält der Lärm eigentlich an (auch wenn er gefühlt kein Ende nimmt)?
Die Dauer lässt sich mit einer Uhr messen, während die tatsächliche Lautstärke nur geschätzt werden kann. An dieser Stelle helfen Lärm-Apps, mit denen eine genaue Lautstärkemessung möglich ist.
Diese Apps sind kostenlos herunterzuladen und messen die Lautstärke über das Smartphone bzw. iPhone.
Dezibel X -Schallpegel Messung App
Zu empfehlen sind:
- LärmApp des Berufsverbands der HNO-Ärzte
- Schallmessung-App (leider nur für Android)
- Dezibelmesser Pro
- Schallpegelmesser
- Dezibel X
- Sound Meter
Nach der Kalibrierung messen die Apps die vorhandene Lautstärke recht zuverlässig.
Besonders hilfreich sind die zugehörigen Auswertungen, wie sie bei der Lärm-App per Ampelsystem vorgenommen wird.
10. Urteile zum Thema Kinderlärm
Die angebliche Lärmbelästigung durch Kinder beschäftigt die Gerichte immer wieder.
Auch die folgenden Urteile sind diesbezüglich ergangen:
- Schreien eines Babys gehört zum hinnehmbaren Kinderlärm (Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 18.05.1982, Az.: 26 C 17(82)
- Kinderlärm von Spielplätzen und Außenflächen ist hinzunehmen (Urteil des VerwG Neustadt vom 06.07.2007, Az.: 5 L 477/07.NW)
- Spielplätze von Schulen dürfen auch außerhalb der Schulzeiten genutzt werden (Urteil des OVerwG Koblenz vom 27.09.2012, Az.: 7 K 985/11.KO)
- Neubau eines Spielplatzes ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (Urteil des VerwG Koblenz vom 06.11.2012, Az.: 1 K 642/12.KO und Urteil des VerwG Trier vom 23.01.2008, Az.: 5 K 505/07.TR)
- Kinderlärm ist kein Kündigungsgrund (Urteil des LG Wuppertal vom 29.07.2008, Az.: 16 S 25/08)
Autor dieses Beitrages: Jürgen Busch
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