Aelterer Mann in Arbeitskleidung steht laechelnd in einer Schreinerwerkstatt, im Hintergrund ein juengerer Kollege

Symbolbild, mit KI erstellt — keine realen Personen. Weiterarbeiten nach 67: Seit 2026 bleiben davon bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei.

Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, bekommt seit dem 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Lohn im Monat steuerfrei. Das ist die Aktivrente — und sie ist eine der wenigen Neuerungen der letzten Jahre, die für viele von uns wirklich Geld bedeutet: Wer als Rentner 2.000 Euro brutto verdient, behält davon rund 1.790 Euro, statt wie früher vielleicht 1.400. Aber die Regel hat Ecken: Sie gilt nur für Angestellte, nicht für Minijobber, nicht für Selbständige, nicht für Frührentner, und die Sozialabgaben laufen weiter. Hier steht, wer sie bekommt, was unterm Strich bleibt, welche Fallen es gibt — und was das für Großeltern bedeutet, die noch ein paar Jahre dranhängen wollen oder müssen.

Jürgen Busch, Autor von grossvater.de – Schwarzweiß-Porträt mit gefalteten Händen

Beitrag von Jürgen Busch
AKTUALISIERT AM 03.09.2026 · 8 MIN. LESEZEIT · Kategorie: Finanzen · Newsletter anmelden
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Hinweis: Diese Seite gibt Erfahrungen und allgemeine Informationen weiter — sie ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben nach dem Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 EStG) und SGB VI, Beitragssätze 2026 gerundet, Stand September 2026.

Kurz gesagt: Aktivrente = Arbeitslohn bis 2.000 Euro im Monat (24.000 Euro im Jahr) bleibt steuerfrei, ohne Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 21 EStG, seit 1.1.2026). Voraussetzung: Du hast die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitest sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer. Nicht dabei: Minijobs, Selbständige, Beamte, Frührentner vor der Regelaltersgrenze. Kranken- und Pflegeversicherung werden weiter vom Lohn abgezogen, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlst Du selbst nicht mehr. Die Rente wird nicht gekürzt — Hinzuverdienstgrenzen gibt es seit 2023 nicht mehr. Der Arbeitgeber rechnet den Freibetrag direkt in der Lohnabrechnung ab.

Was die Aktivrente ist — und was nicht

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart und kein Zuschlag von der Rentenversicherung. Sie ist eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter als Arbeitnehmer arbeitet, muss auf die ersten 2.000 Euro Bruttolohn im Monat keine Einkommensteuer zahlen. Der Betrag wird auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen — er erhöht also nicht den Steuersatz auf die Rente oder andere Einkünfte. Das ist der entscheidende Unterschied zu früher: Bis 2025 wurde jeder Euro Lohn zum zu versteuernden Einkommen addiert, und weil die Rente selbst schon einen Teil des Grundfreibetrags verbraucht, landete der Lohn oft im Bereich von 25 bis 35 Prozent Steuer.

Was darüber liegt, wird normal versteuert. Wer 2.500 Euro verdient, versteuert 500. Der Freibetrag gilt pro Monat und pro Person, nicht pro Arbeitgeber — und er gilt nur für laufenden Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, nicht für Honorare, Mieteinnahmen oder Gewinne aus einem Gewerbe.

Für wen sie gilt, für wen nicht

Wer Aktivrente? Warum
Angestellte nach der Regelaltersgrenze (Jahrgang 1964 und jünger: 67; ältere Jahrgänge gestaffelt ab 65) ja Kernfall: sozialversicherungspflichtiger Job, Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber
Wer die Rente noch gar nicht bezieht, aber die Regelaltersgrenze erreicht hat ja Es kommt aufs Alter an, nicht auf den Rentenbezug
Frührentner (Rente mit 63/64, Schwerbehinderung, langjährig Versicherte) vor der Regelaltersgrenze nein Erst ab dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird
Minijobber (2026: bis 603 Euro) nein Minijobs sind schon pauschal besteuert; sie zählen nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Selbständige, Freiberufler, Landwirte nein Kein Arbeitslohn; Gewinne bleiben voll steuerpflichtig
Beamte und Pensionäre nein Ausdrücklich ausgenommen — auch für einen Angestelltenjob neben der Pension
Ehepartner, der beim anderen angestellt ist ja Wenn das Arbeitsverhältnis echt ist und sozialversicherungspflichtig geführt wird

Regelaltersgrenze nachschlagen: Jahrgang 1958: 66 Jahre · 1959: 66 + 2 Monate · 1960: 66 + 4 · 1961: 66 + 6 · 1962: 66 + 8 · 1963: 66 + 10 · ab 1964: 67. Wer die Grenze im Laufe des Jahres erreicht, bekommt den Freibetrag ab diesem Monat — nicht rückwirkend für das ganze Jahr.

Was unterm Strich bleibt: zwei Beispiele

Die Zahlen sind gerundet und gehen von einem gesetzlich krankenversicherten Rentner mit Kindern aus (Krankenkasse 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag, Pflege 3,6 Prozent, jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer). Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt der Arbeitnehmer nach der Regelaltersgrenze nicht mehr.

Beispiel 1: 2.000 € brutto, 20 Stunden Beispiel 2: 3.000 € brutto, Vollzeit
Bruttolohn im Monat 2.000 € 3.000 €
Davon steuerfrei (Aktivrente) 2.000 € 2.000 €
Steuerpflichtiger Lohn 0 € 1.000 €
Sozialabgaben Arbeitnehmer (KV + PV, ca. 10,5 %) ca. 210 € ca. 315 €
Lohnsteuer (hängt von der Rente ab; hier: Rente 1.500 €, Steuerklasse I) 0 € grob 150–250 €
Netto vom Lohn ca. 1.790 € ca. 2.450–2.550 €
Zum Vergleich: Netto 2025 (ohne Aktivrente, gleiche Rente) ca. 1.400–1.500 € ca. 2.000–2.100 €

Der Vorteil wächst mit der Rente: Wer eine hohe Rente hat, würde den Lohn ohne Aktivrente mit einem hohen Grenzsteuersatz versteuern — und spart entsprechend mehr. Wer eine kleine Rente hat und ohnehin unter dem Grundfreibetrag bleibt, spürt weniger. Das ist auch der Hauptpunkt der Kritik an der Regel: Sie hilft denen mehr, die mehr haben. Wer so wenig Rente hat, dass es hinten und vorne nicht reicht, findet die andere Seite der Medaille im Beitrag Grundsicherung im Alter und Grundrente.

Sozialabgaben und Rente: was weiterläuft

  • Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden vom vollen Bruttolohn abgezogen — auch vom steuerfreien Teil. Die Aktivrente ist eine Steuerregel, keine Beitragsregel. Wer privat krankenversichert ist, zahlt seine Prämie weiter und bekommt den Arbeitgeberzuschuss.
  • Rentenversicherung: Nach der Regelaltersgrenze bist Du als Arbeitnehmer versicherungsfrei — Dein Anteil fällt weg, der Arbeitgeber zahlt seinen weiter. Du kannst aber freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichten und Deinen Anteil weiterzahlen; dann erhöht jeder Monat Deine Rente. Bei 2.000 Euro brutto sind das rund 186 Euro im Monat, und weil dann auch der Arbeitgeberanteil zählt, bringt jedes Jahr rund 20 Euro mehr Monatsrente. Die eigenen Beiträge sind nach etwa neun bis zehn Jahren Rentenbezug wieder drin — wer gesund ist, kann das machen, müssen muss es niemand.
  • Arbeitslosenversicherung: fällt für Dich weg.
  • Die Rente selbst wird nicht gekürzt, egal wie viel Du verdienst. Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten sind seit 2023 abgeschafft. Und: Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und den Rentenbeginn hinausschiebt, bekommt 0,5 Prozent Zuschlag je Monat — das ist ein anderer Hebel als die Aktivrente und lässt sich mit ihr kombinieren.
  • Die Rente bleibt steuerpflichtig wie bisher. Wer neben der Rente arbeitet, muss fast immer eine Steuererklärung abgeben — wie das geht, steht im Beitrag Steuererklärung für Rentner.

Die Sonderfälle: Witwenrente, Frührente, Minijob, zwei Jobs

Witwen- und Witwerrente

Hier ist Vorsicht angebracht. Bei Hinterbliebenenrenten wird eigenes Einkommen angerechnet: Was über dem Freibetrag liegt (26,4-facher Rentenwert, gut 1.100 Euro netto im Monat, Stand Juli 2026; mehr mit waisenrentenberechtigten Kindern), wird zu 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Die Aktivrente ändert daran nichts — der steuerfreie Lohn zählt trotzdem als Einkommen. Wer eine größere Witwenrente bezieht und 2.000 Euro dazuverdienen will, sollte vorher bei der Rentenversicherung nachrechnen lassen. Wie die Anrechnung genau funktioniert, mit Beispielen: Witwenrente: Höhe, Freibetrag, Anrechnung.

Frührente

Wer mit 63 oder 64 in Rente gegangen ist, hat zwar seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr — aber die Aktivrente gibt es erst ab dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist. Bis dahin wird der Lohn normal versteuert. Wer kurz vor der Grenze steht, kann den Jobstart entsprechend legen. Ob sich der frühe Ausstieg überhaupt rechnet: Rente mit 63.

Minijob

Ein Minijob (2026: bis 603 Euro im Monat) ist für den Rentner ohnehin steuerfrei — der Arbeitgeber zahlt die Pauschsteuer. Deshalb fällt er nicht unter die Aktivrente, und das ist kein Nachteil. Interessant wird es, wenn der Arbeitgeber bereit ist, den Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle umzuwandeln: Dann können es statt 603 bis zu 2.000 Euro steuerfrei sein. Der Arbeitgeber zahlt dann allerdings die vollen Sozialbeiträge statt der Minijob-Pauschalen — das muss man ihm erklären.

Zwei Arbeitgeber

Der Freibetrag gibt es einmal pro Monat, nicht je Job. Beim zweiten Arbeitgeber (Steuerklasse VI) muss der Arbeitnehmer erklären, ob er den Freibetrag schon beim ersten nutzt. Wer ihn doppelt nimmt, zahlt nach.

So läuft es beim Arbeitgeber und in der Steuererklärung

  • Beim Arbeitgeber: Der Freibetrag wird direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt — Du musst nichts beantragen, nur Dein Geburtsdatum stimmt in der Lohnbuchhaltung. Auf der Gehaltsabrechnung erscheint der steuerfreie Lohn getrennt ausgewiesen. Wer die Regelaltersgrenze im Laufe des Jahres erreicht, sollte die Abrechnung des Folgemonats prüfen.
  • In der Steuererklärung: Der steuerfreie Lohn steht in der Lohnsteuerbescheinigung und wird in der Anlage N eingetragen — er bleibt steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt. Der steuerpflichtige Rest wird wie gewohnt behandelt. Die Rente kommt in die Anlage R.
  • Werbungskosten: Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeitrag lassen sich nur noch gegen den steuerpflichtigen Teil des Lohns absetzen. Wer komplett unter 2.000 Euro bleibt, hat vom Pendlerpauschale nichts mehr.
  • Kein Antrag, keine Frist, keine Befristung: Das Gesetz sieht kein Enddatum vor. Eine Evaluierung nach einigen Jahren ist wahrscheinlich; wer die Regel nutzt, sollte die Nachrichten zum Jahreswechsel verfolgen — wir tragen Änderungen in Was ändert sich für Rentner nach.

Für Oma und Opa: lohnt sich das?

Die ehrliche Antwort: Es lohnt sich, wenn Du ohnehin arbeiten willst oder musst. Niemand sollte wegen 2.000 steuerfreien Euro weiterarbeiten, der lieber mit den Enkeln auf dem Spielplatz wäre. Aber wer gern arbeitet, wer die Kollegen mag, wer die Rente knapp findet oder wer den Enkeln etwas aufbauen will, für den hat sich die Rechnung seit 2026 deutlich verbessert. Drei Gedanken:

  • Teilzeit statt Vollzeit. Der Freibetrag ist bei 2.000 Euro ausgeschöpft — alles darüber wird wieder normal versteuert. Zwei bis drei Tage in der Woche sind steuerlich der beste Zuschnitt, und sie lassen Zeit für die Enkel.
  • Das Geld hat ein Ziel. Wer 1.790 Euro netto dazuverdient und davon nur einen Teil braucht, kann mit dem Rest etwas anfangen, das ohne Job nicht ginge: einen ETF-Sparplan im Junior-Depot für jedes Enkelkind, die Frühstartrente aufstocken, den Führerschein des Ältesten finanzieren.
  • Mit den Kindern sprechen. Wer weiterarbeitet, ist als Betreuungs-Oma oder -Opa weniger verfügbar. Das ist legitim, aber es sollte ausgesprochen sein, bevor die Tochter ihre Arbeitszeit darauf aufbaut.

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❓ Häufige Fragen

Was ist die Aktivrente genau?

Eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer arbeitet, bekommt seit 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Bruttolohn im Monat steuerfrei, ohne Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 21 EStG). Es ist keine neue Rente und kein Zuschlag der Rentenversicherung.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?

Nein. Minijobs sind ohnehin pauschal besteuert und für den Rentner steuerfrei. Die Aktivrente gilt nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Wer mehr als den Minijob verdienen will, braucht eine echte Teilzeitstelle — dann sind bis zu 2.000 Euro steuerfrei.

Muss ich auf die 2.000 Euro Sozialabgaben zahlen?

Ja, Kranken- und Pflegeversicherung werden vom vollen Lohn abgezogen, rund 10,5 Prozent als Arbeitnehmeranteil. Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlst Du nach der Regelaltersgrenze nicht mehr, der Arbeitgeber seinen Rentenanteil schon. Netto bleiben von 2.000 Euro brutto etwa 1.790 Euro.

Bekommen Frührentner die Aktivrente?

Erst ab dem Monat, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen (Jahrgang 1964 und jünger: 67). Wer mit 63 in Rente geht und arbeitet, versteuert den Lohn bis dahin normal — die Rente wird aber seit 2023 nicht mehr gekürzt.

Wird meine Rente gekürzt, wenn ich dazuverdiene?

Bei Altersrenten nicht, die Hinzuverdienstgrenzen sind seit 2023 abgeschafft. Ausnahme: Witwen- und Witwerrenten — dort wird Einkommen über dem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet, und der steuerfreie Aktivrenten-Lohn zählt dabei mit (mehr dazu im Beitrag Witwenrente).

Muss ich die Aktivrente beantragen?

Nein. Der Arbeitgeber wendet den Freibetrag im Lohnsteuerabzug an, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. In der Steuererklärung wird der steuerfreie Lohn in der Anlage N eingetragen und bleibt steuerfrei. Bei zwei Arbeitgebern gibt es den Freibetrag nur einmal.

Gilt die Aktivrente für Selbständige und Beamte?

Nein. Selbständige, Freiberufler, Landwirte und Beamte beziehungsweise Pensionäre sind ausgenommen. Auch ein Angestelltenjob neben der Beamtenpension fällt nicht darunter.

Quellen und Stand

Aktivrentengesetz, in Kraft seit 1. Januar 2026; § 3 Nr. 21 EStG (Steuerfreiheit von Arbeitslohn bis 2.000 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze, kein Progressionsvorbehalt) · § 35 SGB VI (Regelaltersgrenze), § 5 Abs. 4 und § 172 SGB VI (Versicherungsfreiheit nach der Regelaltersgrenze, Arbeitgeberanteil), § 34 SGB VI (Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen seit 2023), § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten) · Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Hinzuverdienst und Weiterarbeit · Vereinigte Lohnsteuerhilfe, Haufe, Techniker Krankenkasse (Firmenkunden): Erläuterungen zur Aktivrente, abgerufen 03.09.2026. Beitragssätze 2026 gerundet; Minijob-Grenze 2026: 603 Euro. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rentenberatung. Geprüft am 03.09.2026.

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Beitrag aus der Kategorie: FinanzenVerantwortlicher Autor: Jürgen Busch · Newsletter anmeldenInhalt des Beitrages habe ich auf Richtigkeit überprüft am 03.09.2026.

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