Für Eltern ist es eine unvorstellbare Situation: Das eigene Kind ist gestorben!
Leider treten auch solche Trauerfälle immer wieder auf.
Nun gilt es, je nach Sympathie die eigenen erbrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, denn nicht jeder möchte, dass die Witwe oder der Witwer des eigenen Kindes zum Erben wird.
Doch besteht für Schwiegerkinder überhaupt eine Chance auf eine Erbschaft von den Schwiegereltern?
Außerdem fragen sich viele, was sie tun müssen, um Schwiegertochter oder Schwiegersohn etwas zukommen zu lassen.
Dabei ist eines klar: Das Schwiegerkind ist kein leibliches und auch kein adoptiertes Kind und erbt ohne Testament gar nichts.

Schwiegertochter als Erben einsetzen
Schwiegertochter als Erben einsetzen

1. Wer erbt überhaupt etwas von den Großeltern?

Die Grundlage für Erbschaftsregelungen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, teilweise sind entsprechende Vorschriften auch im Grundgesetz zu finden.
Unterschieden wird dabei zwischen der testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge.

Letztere kommt immer dann zum Tragen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine andere Verfügung wie ein Testament formuliert hat.

Das Gesetz unterteilt dann in die folgenden Erbenklassen:

  • Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel (sog. „Abkömmlinge“)
  • Erben zweiter Ordnung sind Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge
  • Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Die Erben erster Ordnung haben immer Vorrang vor Erben zweiter und dritter Ordnung. Zudem spielt hier das Erbrecht des Ehegatten eine Rolle, das sich zusätzlich am ehelichen Güterstand orientiert.
Schwiegersohn als Erben einsetzen
Schwiegersohn als Erben einsetzen

2. Das Erbrecht von Schwiegerkindern

Schwiegerkinder sind weder leiblich Kinder noch Adoptivkinder und demzufolge diesen auch nicht gleichgestellt. Sie gelten nicht als Verwandte des Erblassers und haben keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Ist das eigene Kind verstorben, kommt rechtlich gesehen die Ersatzerbfolge zur Anwendung. Dabei rücken die Enkelkinder an die Stelle des verstorbenen Kindes, was die Erbansprüche angeht.

Die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn ist immer noch kein gesetzlicher Erbe.
Per letztwilliger Verfügung ist es aber möglich, die Schwiegerkinder zu Erben werden zu lassen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhalts sinnvoll, wenn bereits Enkelkinder vorhanden sind.

Ist den Großeltern an einem (weiterhin) guten Verhältnis zu den Schwiegerkindern und an einer gemeinsamen Fürsorge für die Enkelkinder gelegen, sollten sie über eine testamentarische Verfügung über das Erbrecht nachdenken.

Tipp: Als Erblasser kannst du auch einzelne Vermögenswerte oder nur einen bestimmten Geldbetrag an das Schwiegerkind vererben, was über ein Vermächtnis oder testamentarische Verfügungen möglich ist.

3. Schwiegerkinder haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes

Das Pflichtteilsrecht gilt als gesetzlich geregelte Leistung, die den Erben einen Mindestbetrag am Nachlass zusichert.
Als Pflichtteilsberechtigte gelten die Abkömmlinge des Erblassers, was Kinder, Enkel und Urenkel sein können.
Auch der Ehepartner oder ein eingetragener Lebenspartner kann als Pflichtteilsberechtigter infrage kommen.
Wird das Schwiegerkind nun als Erbe im Testament festgelegt, können die Pflichtteilsberechtigten immer noch ihren Anteil einfordern.

4. Erbansprüche von Schwiegerkindern bei bereits vorhandenen Enkelkindern

Das gesetzliche Erbrecht wird durch das Vorhandensein von Enkelkindern nicht berührt. Das heißt, dass ein Enkel, das aufgrund des verstorbenen Elternteils, der wiederum der Sohn des Erblassers war, als Pflichtteilsberechtigter erbt.

Der Schwiegertochter steht in dem Fall immer noch kein Erbe zu. Lediglich für den Fall, dass der Erblasser ein Testament hinterlassen und dort entsprechende Regelungen getroffen hat, kann die Schwiegertochter zur Erbin werden.

Dazu ein Beispiel:
Opa Arthur hat einen Sohn und zwei Enkelkinder. Der Sohn ist verstorben, die Schwiegertochter hat sich allein um die gemeinsamen Kinder und damit um Opa Arthurs Enkelkinder gekümmert.
Stirbt Opa Arthur, erben die Enkelkinder den Erbteil, der dem Sohn zugestanden hätte. Ohne testamentarische Verfügung erbt die Schwiegertochter nichts.

Dank einer Verfügung, die die Übertragung einer Immobilie an die Schwiegertochter vorsieht, wird diese zur Begünstigten und kann mit den Enkelkindern im jetzigen Wohneigentum verbleiben. Opa Arthur kann aber verschiedene Bedingungen in der Verfügung vorsehen, unter anderem ist das Verbot eines Verkaufs der Immobilie möglich.
Durch die Verfügung wird die Schwiegertochter aber nicht zur Erbin.

Ein weiteres Beispiel:
Oma Bärbel lässt die Schwiegertochter auch nach dem Tod des Sohnes im gemeinsamen Zweifamilienhaus wohnen. Sie möchte, dass sie nach seinem Tod dort wohnen bleiben kann.
Ein Nießbrauchrecht kann dies sicherstellen: Eingetragen wird dabei ein Wohnrecht auf den Namen der Schwiegertochter, wobei selbst die Dauer des Wohnrechts festgelegt werden kann. Das Haus bleibt das Eigentum der Erben von Oma Bärbel, die Schwiegertochter kann dort aber weiterhin wohnen.
Das gilt auch, wenn die Immobilie veräußert werden soll: Ein neuer Eigentümer muss das bestehende Wohnrecht übernehmen und die frühere Schwiegertochter von Oma Bärbel dort wohnen lassen.

5. Kurz und knapp: Schwiegersohn oder Schwiegertochter werden begünstigt

  1. Du hast den Wunsch, dass deine Schwiegertochter oder dein Schwiegersohn nach deinem Tod nicht leer ausgeht? Dann hilft dir die folgende Checkliste dabei, alles Nötige zu regeln und dabei nichts zu vergessen:
  2. Informiere dich zur gesetzlichen Erbfolge und finde heraus, wer überhaupt als Erbe für dein Vermögen infrage kommt. Ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar ist dafür die richtige Anlaufstelle.
  3. Setze ein Testament oder eine letztwillige Verfügung auf (letztere kann auch ein Erbvertrag sein). Benenne darin ausdrücklich deine Schwiegertochter oder deinen Schwiegersohn als Erben oder als Vermächtnisnehmer. Denke an die Vorgaben zur Gültigkeit eines Testaments (u. a. versehen mit handschriftlicher Unterschrift).
  4. Beachte beim Aufsetzen des Testaments und bei der Verteilung deines Vermögens die Pflichtteilsansprüche. Wer ist alles anspruchsberechtigt? In welcher Höhe bestehen die Ansprüche?
  5. Besteht die Gefahr, dass jemand das Erbe anfechten wird? Sind bereits Schenkungen im Gange, die im schlimmsten Fall angefochten werden und zur Neuverteilung des Erbes führen können?
  6. Kläre vorab, welche Erwartungen deine Familie hat und wer was erwartet, um nicht unnötig für Streit zu sorgen. Du trägst damit dazu bei, dass die Familie auch nach deinem Tod zusammenhält und sich nicht wegen deines Erbes entzweit. Dieser Punkt ist selbst zu Lebzeiten wichtig, denn meist kennen die Erben bereits ihre Ansprüche und das, was für sie vorgesehen ist. Korreliert beides nicht, kommt es häufig zu Streitigkeiten.
  7. Ziehe eventuell eine Schenkung zu Lebzeiten in Betracht. Bedenke dabei aber die möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen. Die Steuerfreibeträge sind für Schwiegerkinder niedrig und betragen gerade einmal 20.000 Euro für eine Schenkung über zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann eine erneute Schenkung in Betracht gezogen werden.

Schwiegerkinder sind gesetzlich keine Erben

Schwiegerkinder sind gesetzlich keine Erben

6. Fazit: Schwiegerkinder erben nicht automatisch

Das Erbrecht von Schwiegerkindern ist im deutschen Recht nur insofern verankert, als dass klar ist, dass Schwiegersohn und Schwiegertochter nicht mit leiblichen Kindern gleichgestellt werden.
Sie sind nicht erbberechtigt und können auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Anders sieht es aus, wenn eine letztwillige Verfügung bzw. ein Testament verfasst worden sind.
Der Erblasser hat darin die Möglichkeit, das Schwiegerkind entsprechend zu bedenken und ihm unabhängig von den Pflichtansprüchen, die für das Schwiegerkind nicht bestehen, etwas vom Vermögen zu überlassen.
Um das Testament rechtlich auf sichere Füße zu stellen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Notars, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.

Autor dieses Beitrages: Jürgen Busch
Aus dem Themenschwerpunkt: Vererben

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