Das gesetzliche Erbrecht gilt für alle, die weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen.
Damit trifft dieses auch für viele Großeltern zu, denn nicht wenige Omas und Opas befassen sich mit dem Thema nicht oder nicht ausreichend.

Im Erbfall ist dann die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser relevant, wobei Verwandte in eine erste, zweite, dritte und vierte Ordnung geteilt werden.
Wenn Oma und Opa ihr Vermögen aber gezielt verteilen wollen, sollten sie es nicht darauf ankommen lassen, dass die gesetzliche Erbfolge greift.
Ein Testament ist dann die absolute Notwendigkeit.

Erbfolge - Kinder und Enkelkinder
Die Erbfolge ist gesetzlich klar geregelt

1. Was erben Kinder und Enkelkinder?

Bezüglich des Erbens durch Kinder und Enkelkinder ist das gesetzliche Erbrecht eindeutig.
Es besagt, dass alle Kinder untereinander gleichberechtigt sind. Ist ein Kind bereits verstorben, so tritt an dessen Stelle dessen Kind oder Kindeskind.
Für nicht-eheliche Kinder gelten mitunter besondere Regelungen, auf die wir gleich noch weiter eingehen.

Um die gesetzliche Erbfolge zu verdeutlichen, hier ein Beispiel:

  • Frau Trinchen Trinkelstein ist bereits Witwe.
  • Trinchen hatte drei Kinder: Fritz, Frieda und Friedhelm.
  • Sohn Fritz ist bereits verstorben.
  • Fritz hatte seinerseits zwei Kinder: Gustav und Gisela.
  • Frieda ist zeitlebens kinderlos geblieben, sie ist allerdings verheiratet.
  • Friedhelm hatte eine Tochter namens Gundel. Sie ist noch minderjährig.

Trinchen ist verstorben und hat kein Testament hinterlassen. Ein Erbvertrag liegt ebenfalls nicht vor. Damit bekommen ihre Kinder Fritz, Frieda und Friedhelm das gesamte Vermögen ihrer Mutter zu gleichen Teilen (je 1/3).

Die Regelungen sehen im Einzelnen wie folgt aus:

  • Da Fritz aber zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter schon verstorben war, treten an seine Stelle Gustav und Gisela als seine Kinder.
  • Sie müssen sich das Drittel ihres Vaters teilen und erhalten folglich je ein Sechstel des Vermögens ihrer Großmutter.
  • Gundel hingegen bekommt nichts, da ihr Vater noch lebt und alleinigen Anspruch auf das Erbe seiner Mutter hat.

Hätte Trinchen Trinkelstein ein Testament gemacht, hätte sie andere Regelungen treffen können.

2. Können Kinder enterbt werden?

Nicht immer ist das Familienleben so harmonisch wie gewünscht. Mitunter entsteht der dringende Wunsch, die Kinder zu enterben, was aber nur über ein Testament möglich ist. Hintergrund ist, dass der Erblasser nach deutschem Recht immer dazu befugt ist, über sein Vermögen frei zu bestimmen.

Wichtiges Detail ist dabei der Pflichtteil, der den Kindern und anderen nahen Angehörigen immer zusteht. Um ein Kind zu enterben, ist das Testament daher zwingend nötig, was eine bewusste Entscheidung gegen die gesetzliche Erbfolge bedeutet.
Im Testament wird der Nachlass wie gewünscht aufgeteilt, bestimmte Erben werden eingesetzt. Eine andere Möglichkeit ergibt sich durch das Negativtestament, in dem alle Personen genannt werden, die von einem Erbe explizit ausgeschlossen werden sollen.
Großeltern sollten in dem Fall darauf achten, dass sie nicht nur ihre Kinder ausschließen, sondern auch deren Kinder und damit die eigenen Enkelkinder.

2.1 Der Pflichtteil muss dennoch zugestanden werden

Kinder, die kraft eines Testaments enterbt wurden, gehen nicht leer aus. Sie haben immer noch Anspruch auf den Pflichtteil, der wiederum die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht.
Maßgeblich für die tatsächliche Höhe sind dabei die gesetzliche Erbquote sowie der Nachlasswert.

Soll der Pflichtteil auch noch entzogen werden, ist dies laut § 2333 BGB nur möglich, wenn drastische Gründe vorliegen.

Solche sind beispielsweise:

  • das Kind hat versucht, den Erblasser oder eine nahestehende Person umzubringen
  • das Kind ist eines schweren Verbrechens gegen den Erblasser oder eine nahestehende Person schuldig gesprochen worden
  • das Kind hat seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
  • das Kind wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt und seine Teilhabe am Erbe ist nicht tragbar
  • das Kind wurde in die Psychiatrie oder in eine Erziehungsanstalt wegen einer vorsätzlichen Tat eingewiesen

Die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils müssen im Testament explizit genannt und auf nachvollziehbare Art dargestellt werden.
Hierfür ist die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht zu empfehlen.

3. Das gesetzliche Erbrecht des Großelternteils

Auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist umfassend geregelt. Wir beleuchten die Situation für Großeltern einmal näher und gehen davon aus, dass Opa vor Oma gestorben ist. Beide leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Damit steht Oma die Hälfte von Opas Vermögen zu, die andere Hälfte muss unter den Kindern aufgeteilt werden. Sind nur Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden (Schwestern, Brüder, Neffen, Nichten), bekommt Oma drei Viertel des Erbes. Sind weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung vorhanden, bekommt Oma das Vermögen von Opa allein.

3.1 Zur näheren Erklärung: Wann erbt Oma wie viel?

Wichtig: Der rechtliche Güterstand, in dem Oma und Opa gelebt haben, ist maßgeblich für die Höhe des Erbes. Existiert kein Testament, erbt Oma also ein Viertel des Vermögens neben Verwandten erster Ordnung (Kinder und Kindeskinder).

Neben Verwandten zweiter Ordnung erbt Oma die Hälfte.

Zusätzlich gibt es die folgenden Regelungen:

  • Zugewinngemeinschaft: Haben Oma und Opa keine Gütertrennung vereinbart, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben beide Ehepartner im Vollbesitz ihres Vermögens, solange beide miteinander verheiratet sind. Beide haften auch nicht für die Schulden des anderen. Wird die Ehe geschieden oder stirbt ein Ehepartner, wird das Vermögen beider Partner verglichen. Der Vergleich bezieht sich auf das Vermögen zu Beginn der Ehe und an ihrem Ende. Der Partner, der mehr dazugewonnen hat, muss mit dem anderen Partner teilen. Dabei bekommt jeder die Hälfte des Zugewinns.

Im Erbfall erfolgt dieser Vergleich nicht, der Überlebende darf einen pauschalen Ausgleich des Zugewinns veranschlagen. Das Erbteil von einem Viertel wird demnach einfach um ein weiteres Viertel vergrößert. Damit erbt Oma in unserem Fall die Hälfte von Opas Vermögen, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Unerheblich ist dabei, ob Opa überhaupt einen Zugewinn hatte. Allerdings kann Oma auch der Berechnung des Zugewinnanteils bestehen. Bei einem hohen Zugewinn auf Opas Seite und einem geringen bei Oma kann diese das Erbe ausschlagen und nimmt einfach den Pflichtteil in Anspruch. Eine Kombination aus Erbquote und Zugewinnberechnung ist jedoch nicht möglich.

  • Gütertrennung: Haben Oma und Opa die Gütertrennung vereinbart, was übrigens mit einem notariellen Vertrag zu Lebzeiten geregelt sein muss, gelten die erbrechtlichen Vorschriften bei der Berechnung der Erbquote. Ein pauschaler Zugewinnausgleich ist in dem Fall nicht möglich.

Wichtig ist in dem Fall, dass bei Vorhandensein von Kindern die Höhe des Ehegattenanteils unterschiedlich sein wird. Die Erbquote von Oma beträgt hier normalerweise ein Viertel. Ist ein Kind vorhanden, erben dieses und Oma je zur Hälfte. Bei zwei Kindern bekommen alle ein Drittel. Bei noch mehr Kindern bekommt Oma nur noch ein Viertel, die Kinder müssen sich die übrigen drei Viertel teilen. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Kind bereits verstorben ist und an seiner Stelle Enkelkinder berücksichtigt werden müssen. Ohne Kinder erbt Oma die Hälfte, die andere Hälfte geht an Verwandte der zweiten Ordnung.

4. Der Haushalt verbleibt beim überlebenden Großelternteil

Die Gegenstände, die zum Haushalt gehören, werden im Erbrecht als „Voraus“ bezeichnet. Hierzu zählen Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte, Hochzeitsgeschenke und sämtliche Einrichtungsgegenstände. Auch Autos, Motorräder, Boote und andere Kfz zählen dazu.
Im Erbrecht hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf diesen Voraus.

Im Fall der Oma, dessen Mann gestorben ist, bedeutet das nun, dass sie diesen Voraus bekommt. Dies gilt aber nur, sofern Oma als gesetzliche Erbin neben Verwandten der zweiten Ordnung gilt. Sind Kinder vorhanden, gehört der Voraus nicht uneingeschränkt zu Omas Anteil, denn dann werden nur die Gegenstände zugebilligt, die zum Führen eines angemessenen Haushalts nötig sind. Das heißt, dass zwar Kühlschrank, Küchenmöbel und TV-Gerät, Bett und Schrank bei Oma verbleiben, dass die Kinder und Enkelkinder aber durchaus das Recht auf den (zweiten) Pkw haben, auf doppelt vorhandene Elektrogeräte und Gegenstände, die eher in den Bereich Luxus und Komfort einzuordnen sind. Gar kein Anspruch auf den Voraus besteht, wenn Opa ein Testament hinterlassen hat.

5. Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Eheliche und nichteheliche Kinder sind nach dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 gleichgestellt. Daher ergeben sich die folgenden Regelungen:

  • Erbrecht nach der Mutter: Das Erbrecht bei nichtehelichen Kindern nach der Mutter stand noch nie zur Diskussion. Hier gibt es keine Unterschiede zum Erbrecht, das für eheliche Kinder gilt.
  • Erbrecht nach dem Vater: Bis die heute geltenden Regelungen eingeführt wurden, galt, dass die Verwandtschaft zwischen Vätern und unehelichen Kindern nicht anerkannt wurde. Es gab daher auch keine gesetzliche Erbregelung. Das Nichtehelichengesetz von 1970 hingegen ging davon aus, dass Väter und ihre nichtehelichen Kinder natürlich verwandt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Abstammung geklärt wurde. Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung oder die offizielle Vaterschaftsanerkennung muss vorliegen, ansonsten gilt das gegenseitige Erbrecht nicht. Ist alles geregelt, können nichteheliche genauso wie eheliche Kinder erben.
  • Erbengemeinschaften: Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Einer solchen kann das nichteheliche Kind ebenfalls angehören. Wer das verhindern möchte, muss zu Lebzeiten ein Testament verfassen und das nichteheliche Kind von der Erbengemeinschaft ausschließen. Diesem Kind steht dann nur der Pflichtteil zu. Auch das Erben über ein Vermächtnis im Wert des gesetzlich festgelegten Erbteils ist möglich.

5.1 Neuregelungen als Nachteilsausgleich

Das Bundesverfassungsgericht fällte einst mehrere Urteile, die die Benachteiligung von nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden waren, bestätigten. Doch am 28. Mai 2009 erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das die bisherige Rechtsprechung korrigierte. Damit musste die Bundesrepublik die geltenden Gesetze revidieren. In der Folge waren auch die Kinder erbberechtigt, die vor dem Stichtag in 1949 geboren wurden. Das wiederum bedeutet, dass zahlreiche Erbrechtsfälle seither neu aufgerollt werden musste.

Ein Beispiel zur Erläuterung:

Opa Lindemann ist am 15. Mai 2010 in Berlin gestorben. Sein nichtehelicher Sohn Manfred wurde am 10. Februar 1948 geboren. Hinzu kam eine eheliche Tochter namens Elsbeth. Opa setzte seine Tochter Elsbeth als Alleinerbin ein und regelte seinen Wunsch per Testament. Elsbeth beantragte nach dem Tod ihres Vaters einen Erbschein, der sie als Alleinerbin bestätigte. Auch die Kinder von Manfred sollten leer ausgehen.

Zum Zeitpunkt des Todes erbte Manfred noch nichts, da er von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen war. Dank der neuen Regelungen konnte er jedoch die Alleinerbschaft seiner Halbschwester anfechten und ebenfalls zum rechtmäßigen Erben werden. Durch das Testament wurde Manfred zwar vom Erbe ausgeschlossen, doch seinen Pflichtteil konnte er geltend machen. Die Anfechtung des Testaments hingegen war und ist nicht möglich, dies hatte der Gesetzgeber ausgeschlossen.

6. So erben Adoptivkinder

Adoption bedeutet, dass das betreffende Kind die gleichen Rechte erhält wie ein leibliches Kind. Beide sind gleichgestellt, der Gesetzgeber erkennt keinerlei Unterschiede an. Dies bezieht sämtliche Regelungen des gesetzlichen Erbrechts ein, sodass auch die Abkömmlinge des Adoptivkindes an seine Stelle treten, sollte es sterben. Ein Beispiel: Karl wurde durch Emma und Paul adoptiert. Als Paul stirbt, erbt er entsprechend dem gesetzlichen Erbrecht die Hälfte des Vermögens. Emma bekommt die andere Hälfte zugestanden. Dies ist nur möglich, wenn Emma und Paul im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Adoptiert ein Verwandter zweiten oder dritten Grades ein Kind (Adoption durch Großeltern, Tante, Onkel), erlischt die Verwandtschaft des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern und weiteren Abkömmlingen. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern bleibt jedoch bestehen. Dementsprechend können sich erbrechtliche Ansprüche ergeben. Bei Adoption durch ein Stiefelternteil erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils nicht, solange das verstorbene Elternteil sorgeberechtigt war. Das Enkelkind bleibt weiterhin mit den Großeltern des verstorbenen Elternteils verwandt und kann entsprechend erben.

7. So erben Stiefkinder

Stiefkinder zählen nicht zu den gesetzlichen Erben eines verstorbenen Stiefelternteils, da sie nicht mit diesem verwandt sind. Sie können nur von ihren leiblichen Eltern erben. Dies gilt auch umgekehrt: Stiefeltern können nicht von ihren Stiefkindern erben, auch sie erben nur von ihren leiblichen Kindern oder Adoptivkindern. Stiefeltern haben aber die Möglichkeit, ihre Stiefkinder im Testament zu bedenken und sie dort als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Darüber hinaus können sie ein Stiefkind adoptieren und setzen es damit rechtlich gleich mit den leiblichen Kindern. Das gilt seit dem 1. März 2020 auch für nichteheliche Lebensgefährten: Die Ehe ist keine Voraussetzung mehr für die Adoption eines Stiefkindes.

Ein Beispiel zur Erläuterung:

Herr Müller ist geschieden, die Kinder aus dieser Ehe leben bei ihrer Mutter. Nun heiratet Herr Müller erneut, wobei seine zweite Ehefrau bereits zwei Kinder mit in die Ehe bringt. Herr Müller stirbt: Als Erben gelten nun die beiden Kinder aus erster Ehe sowie die zweite Ehefrau. Weder die erste Ehefrau noch die Stiefkinder können erben. Hätte Herr Müller diese beiden Kinder jedoch adoptiert, wären sie erbrechtlich den Kindern aus erster Ehe gleichgestellt gewesen. Lediglich die erste Ehefrau geht nach der Scheidung in jedem Falle leer aus.

Autor dieses Beitrages: Jürgen Busch
Aus dem Themenschwerpunkt: Erben

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