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Opa ist bereits vor längerer Zeit verstorben, Oma hat sich für einen neuen Partner entschieden. Den will sie aber nicht heiraten, sondern sie lebt mit ihm in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Derartige Lebensverhältnisse sind auch unter älteren Menschen immer häufiger anzutreffen.
Nun stellt sich die Frage, wie in dem Fall mit dem Vermögen umgegangen wird, wenn Oma eines Tages stirbt. Was bekommen die Kinder? Was erbt der Lebenspartner? Und bekommen die Enkelkinder auch etwas?
1. Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die Mühlen in der Gesetzgebung mahlen langsam und so kennt das Erbrecht keine nichteheliche Lebensgemeinschaft (nicht mit der eingetragenen Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare verwechseln, hier gilt das Recht wie für Ehepartner!).
Das Gesetz sieht im nichtehelichen Lebenspartner einen Fremden und stellt beide rechtlich gleich. Ebenso wie ein Fremder keine Erbansprüche hat, bekommt auch der nichteheliche Lebenspartner nichts zugesprochen.
Die gesetzliche Erbfolge ist hierbei keine Hilfe, sie lässt den Lebenspartner unversorgt zurück, wenn Oma stirbt.
Manche Notare und Fachanwälte für Erbrecht raten daher zur Heirat, um die Versorgung des Partners zu sichern.
Die normale Vorgehensweise im Todes- und Erbfall ist wie folgt:
- Blutsverwandte werden ermittelt und als Erben eingesetzt.
- Sind keine Blutsverwandten festzustellen, muss ein Nachlasspfleger entsprechende Nachforschungen betreiben.
- Werden keine Erben gefunden, fordert das Nachlassgericht im Bundesanzeiger dazu auf, dass sich Erben melden.
- Meldet sich niemand, geht das Erbe an den Staat.
2. Im Testament den nichtehelichen Lebenspartner als Erben einsetzen
Damit der nichteheliche Lebenspartner nach dem Tod der hier als Beispiel genannten Oma etwas erbt, ist ein Testament die Lösung.
Ein gemeinschaftliches Testament wie bei Ehepartnern ist aber nicht möglich, vielmehr muss ein Erbvertrag geschlossen werden, wenn sich beide Partner als gegenseitige Alleinerben einsetzen wollen.
Dieser Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, damit er rechtlich gültig ist.
Wichtig: Kinder aus vorangegangenen Beziehungen haben Pflichtteilsansprüche, die sie geltend machen können. Dies gilt auch, wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, aber die eigenen Eltern noch leben – bei Oma eher unwahrscheinlich.
Ausschließen lassen sich solche Pflichtteilsansprüche nur, wenn die Erbberechtigten auf ihren Anteil verzichten, was aber wiederum notariell beurkundet werden muss.
Auch das Einsetzen der Kinder als Schlusserben ist möglich: Das vererbte Vermögen wird erst einmal an den Partner übertragen, der damit nach bestem Wissen und Gewissen verfahren kann.
Er darf die nachfolgenden Erben aber nicht zielgerichtet benachteiligen und das Vermögen wider besseren Wissens vergeuden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Ersterbe einen großen Teil des Vermögens einfach verschenkt, ohne dafür ein „vertretbares Eigeninteresse“ geltend machen zu können.
Oma sei in solchen Fällen angeraten, den Umfang ihres Vermögens genau festzuhalten.
Tipp: Wer den Partner testamentarisch zum Alleinerben bestimmt, sollte sich unbedingt ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Immerhin kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft an jedem Tag ohne Probleme aufgelöst werden, da hier keinerlei rechtliche Bindungen vorliegen.
3. Oma ist noch verheiratet?
Oma hat sich von Opa getrennt und beide leben schon viele Jahre mit anderen Partnern zusammen. Eine Scheidung haben beide nicht vollzogen.
Nun stellt sich die Frage, ob die aktuellen Lebenspartner dann überhaupt zu Alleinerben bestimmt werden können oder ob sie jeweils große Schenkungen erhalten können. Bisher war die höchstrichterliche Rechtsprechung immer so, dass diese Fragen verneint wurden. Es wurde als „Mätressentestament“ bezeichnet, wenn ein noch verheirateter Mann seiner Lebenspartnerin ein Vermögen vererben oder schenken wollte (oder eine noch verheiratete Frau ihrem Lebenspartner).
Trotz aller Veränderungen ist es aber immer noch nicht uneingeschränkt möglich, den nichtehelichen Lebenspartner großzügig zu bedenken, die Gerichte wägen hier sehr genau ab.
Immer wieder bestehen Bedenken gegen die Begünstigung des nichtehelichen Lebenspartners, wenn für diesen die Ehefrau oder der Ehemann oder die gemeinsamen Kinder benachteiligt werden sollen.
Bleiben die Großeltern verheiratet, können sich also durchaus Schwierigkeiten für den nichtehelichen Lebenspartner ergeben oder rechtliche Streitigkeiten daraus erwachsen.
4. Das Finanzamt erbt mit (außer bei Schenkungen)
Auch steuerlich wird der überlebende Partner wie ein Fremder behandelt. Das heißt, dass er in die schlechteste Steuerklasse III eingestuft wird und sich der Freibetrag auf gerade einmal 20.000 Euro beläuft. Werden Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt übertragen, beträgt der Freibetrag sogar nur 12.000 Euro. Danach muss alles versteuert werden. Dabei wird ein durchaus beträchtlicher Steuersatz in Höhe von 30 Prozent angewendet. Es ist daher eine Überlegung wert, schon zu Lebzeiten Schenkungen durchzuführen, um das Finanzamt nicht zu stark am Erbe zu beteiligen.
Bei nichtehelichen Lebenspartnern gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. X ZR 135/11 vom 6. Mai 2014), dass Zuwendungen mit dem Zweck der Absicherung für den Todesfall des Zuwendenden keine Schenkungen sind.
Damit ist es bei Scheitern der Beziehung möglich, die Zuwendung zurückzufordern, was bei einer echten Schenkung nicht der Fall wäre.
Eine echte Schenkung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zur völlig freien Verfügung überlassen sind. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird wie bei einer Ehe auch davon ausgegangen, dass die Beziehung Bestand hat und beide Partner vom geschenkten Vermögen weiterhin partizipieren. Das Vermögen ist damit aber nicht frei verfügbar, sondern dient laut Rechtsprechung der „Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung“ der Gemeinschaft.
Möglich ist es, dem nichtehelichen Lebenspartner das selbst genutzte Familienheim zu übertragen, da dieses den gemeinsamen Lebensmittelpunkt darstellt. Wichtig ist jedoch eine ausführliche steuerliche Beratung, um aus der vermeintlich guten Idee keine Finanzfalle werden zu lassen.
Alternativ kann auch eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, der nichteheliche Lebenspartner ist dann der Begünstigte im Falle des Todes. Auch hier gilt aber, dass derartige Verfügungen besser vorab mit den erbberechtigten Kindern abgesprochen werden sollten, um Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach dem Tod des Erblassers zu verhindern.
Autor dieses Beitrages: Jürgen Busch
Aus dem Themenschwerpunkt: Erben
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