Die 21 wichtigsten Fragen zum Nachlass, Vererben und Verschenken
Geht es um das Thema „Vorsorge“, denken die meisten Menschen eher an die Kranken- und Rentenversicherung, vielleicht noch an Lebens- und Unfallversicherung oder die Haftpflichtversicherung.
Doch was ist mit dem Tod?
Dieser gehört zum Leben dazu und sollte folglich bei der Vorsorge nicht vergessen werden.
Während kinder- und enkellose Senioren vielleicht nach dem Motto „Nach mir die Sintflut!“ handeln, sollten Großeltern daran denken, dass sie dieses Leben im Sinne der Kinder und Enkelkinder geordnet verlassen sollten.
Besonders zu berücksichtigen sind zudem Fälle, in denen über das Verschenken die gesetzliche Erbfolge umgangen bzw. ein Erbe vorweggenommen werden soll.
Wir beantworten im Folgenden die 21 wichtigsten Fragen rund um die Themen Erben, Nachlass und Verschenken, sodass du gut informiert weitere Schritte zur Regelung deiner finanziellen Angelegenheiten gehen kannst.
1. Warum sollte ich meinen Nachlass regeln?
Wer selbst entscheiden will, wer die Erben sind, sollte den Nachlass zwingend rechtzeitig regeln. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge, die zum Beispiel Erbengemeinschaften entstehen lässt.
Bei diesen entsteht häufig Streit, weil man sich nicht über die Erbanteile einig wird. Vielleicht erbt aber auch ein Familienmitglied, das sich nicht eben durch familiäre Nähe hervorgetan hat.
Somit gilt: Möchtet ihr als Großeltern selbst bestimmen, wer zum Beispiel euer Haus bekommt, wer darin wohnberechtigt sein und wer vielleicht sogar vom Erbe ausgeschlossen werden soll, solltet ihr baldmöglichst aktiv werden.
2. Wie kann ich Streit im Erbfall vermeiden?
Natürlich könntet ihr als Großeltern sagen, dass ihr von eventuellen Streitigkeiten nach eurem Tod nichts mehr mitbekommt.
Doch es ist natürlich deutlich sinnvoller, derlei Streitigkeiten bestmöglich zu vermeiden und euren Kindern und Enkelkindern sowie eventuellen weiteren Erben geordnete Verhältnisse zu hinterlassen.
Sucht daher schon frühzeitig das Gespräch und erklärt eure Beweggründe für bestimmte Entscheidungen.
Vielleicht soll auch die Immobilie im Zuge eines vorweggenommenen Erbes und hierbei im Rahmen einer Schenkung an ein Enkelkind übertragen werden?
Damit die anderen Erben nicht leer ausgehen oder sich benachteiligt fühlen, sind klärende Gespräche und individuelle Regelungen nötig.
3. Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Wer kein Testament hinterlegt, hinterlässt seinen Kindern und Enkelkindern mitunter ein buntes Durcheinander an Vermögen und Schulden.
Zudem greift die gesetzliche Erbfolge, die den Ehegatten begünstigt.
Die Erben sind dabei in verschiedene Ordnungen aufgeteilt. Zur ersten Ordnung gehören die Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. des Erblassers.
Sofern Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, bekommen die Erben der zweiten Ordnung nichts.
Das können beispielsweise die Eltern des Verstorbenen sein.
Weitere Regelungen gibt es innerhalb der ersten Ordnung: Sohn oder Tochter des Erblassers schließen weitere Abkömmlinge wie Enkel und Urenkel aus.
4. Was muss ich beachten, wenn ich ein Testament verfasse?
Ein handschriftlich verfasstes Testament ist die beste Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge auszuhebeln. Daran sind jedoch strenge Formvorschriften geknüpft. Zum einen muss es mit der Hand geschrieben sein – ein Testament, welches am PC verfasst wurde, ist ungültig. Vor- und Nachname sowie Ort, Datum und Unterschrift dürfen ebenfalls nicht fehlen.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass das Testament auch gefunden wird. Es sollte daher so hinterlegt werden, dass es rechtzeitig auftauchen kann. Wird es zu spät gefunden, hat die gesetzliche Erbfolge vielleicht schon gegriffen.
Hilfreich ist es auch, die Nachlassregelungen bei einer vertrauenswürdigen Person oder gegen Zahlung einer Gebühr beim Amtsgericht zu hinterlegen.
Gerade letztere Variante ist ideal, wenn du sichergehen willst, dass deine Anweisungen auch wirklich beachtet werden.
5. Worin unterscheiden sich Testament und Erbvertrag?
Ein Erbvertrag wird immer zwischen mehreren Personen geschlossen und muss notariell beglaubigt werden. Dies ist bei einem Testament nicht nötig, denn es kann von einer Person allein verfasst werden.
Für Ehegatten ist es möglich, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Das gilt jedoch nicht für Lebenspartner, deren Partnerschaft nicht eingetragen ist! Diese dürfen laut Gesetz nur Einzeltestamente verfassen.
Die größten Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag bestehen in der Bindung. Während ein einfaches Testament jederzeit zu widerrufen ist und geändert werden kann, gilt der Erbvertrag als fester Vertrag.
Als solcher ist er nicht einseitig zu ändern, sondern Anpassungen benötigen immer die Zustimmung des Vertragspartners. Daher ist bei einem Erbvertrag auch die Verzichtserklärung auf den Pflichtteil möglich, welche wiederum bei einem Testament nicht vorgenommen werden kann.
6. Gibt es Unterschiede zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis?
Bei einer Erbschaft tritt der Erbe oder die Erbin die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Damit gehen auch alle Rechte und Pflichten auf den Erben über, was sich vorrangig auf Vermögen und Verbindlichkeiten bezieht. Zudem müssen Vermächtnisse erfüllt und die Forderungen der Vermächtnisnehmer berücksichtigt werden.
Bei einem Vermächtnis hingegen gilt, dass der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist und demzufolge auch keine Rechtsnachfolge anzutreten hat. Er bekommt nur einen kleinen Teil aus dem Nachlass, was beispielsweise ein fester Geldbetrag oder eine Immobilie sein kann.
Wichtig: Die gesetzliche Erbfolge hat mit einem Vermächtnis nichts zu tun, dieses tritt nur ein, wenn der Erblasser dies in seinem Testament bestimmt hat.
7. Was ist der Pflichtteil?
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass bestimmte Erben leer ausgehen. Er vertritt die Meinung, dass die Fürsorgepflicht auch nach dem Tod des Erblassers nicht endet. Anspruch auf einen Pflichtteil haben Kinder, Enkel und Ehepartner des Verstorbenen.
Die Ansprüche ergeben sich, wenn die betreffenden Personen durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden oder wenn sie im Nachlass nicht ausreichend bedacht worden sind.
Auch beim Ausschlagen eines Erbes kann ein Pflichtteilsanspruch bestehen.
Einige wichtige Hinweise:
- Ehepartner sind immer pflichtteilsberechtigt, eine Ausnahme besteht bei gescheiterter Ehe oder Scheidung.
- Kinder sind stets pflichtteilsberechtigt, nur Stiefkinder haben keinen Anspruch.
- Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
Geschwister oder weiter entfernte Verwandte sind nicht anspruchsberechtigt. Sie können aber in der gesetzlichen Erbfolge nachrücken, wenn keine anderen Erben existieren.
8. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil bezieht sich immer auf monetäre Zahlungen aus dem Nachlass.
Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände besteht nicht, lediglich deren rechnerischer Wert ist maßgeblich.
Zur Bestimmung der Pflichtteilshöhe ist die Erbmasse wichtig, in das Geldvermögen, Immobilien, Wertpapiere und Kunstgegenstände eingerechnet werden. Auch Schulden werden berücksichtigt. Ebenfalls relevant ist das Vermögen, welches binnen zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde.Weiter zurückreichende Schenkungen sind nicht mehr anrechenbar.
Der Pflichtteilsanspruch besteht auf die Hälfte des Wertes, den der Anspruchsberechtigte laut gesetzlicher Erbfolge erhalten würde.
Für Ehegatten ist bei der Berechnung des Pflichtteils zudem der Güterstand wichtig.
9. Wie lässt sich die Erbschaftssteuer sparen?
Um die Erbschaftssteuer zu sparen, können Schenkungen getätigt werden.
Diese werden zu Lebzeiten durchgeführt und können alle zehn Jahre wiederholt werden. Bitte beachte, dass dabei Schenkungssteuern anfallen können, allerdings gibt es Freibeträge. Schenkst du deinem Kind beispielsweise einen Teil deines Vermögens, liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro. Erst danach fallen Steuern an.
Grundstück und Haus können getrennt voneinander verschenkt werden (auf zwei Personen), um die Steuern zu sparen.
Bei einer Schenkung an deine Enkelkinder beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.
Zudem hast du diese Möglichkeiten, um die Erbschaftssteuer zu sparen:
- Supervermächtnis im Berliner Testament (überlebender Ehepartner kann allein über das Erbe verfügen und an gemeinsame Kinder weiterleiten)
- Freibeträge kombinieren (Freibetrag für Erbschaften mit Versorgungsfreibetrag, Freibetrag für Haushalt und Freibetrag für bewegliche körperliche Gegenstände)
- Änderung der Familienverhältnisse (Heirat, Adoption und damit verbundene Erhöhung der Freibeträge)
10. Wie und an wen vererbe ich meine Immobilie?
Gemäß § 1922 BGB werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger und gelten damit als Eigentümer aller Gegenstände, die sich im Nachlass eines Verstorbenen befinden.Das schließt Immobilien mit ein.
Eine Annahme der Erbschaft oder ein Erbschein ist dafür nicht nötig.
Normalerweise gilt die gesetzliche Erbfolge. Soll diese umgangen werden, ist ein Testament oder Erbvertrag nötig.
Im Rahmen einer Schenkung kannst du dein Haus an ein Kind oder Enkelkind übertragen, wobei eine Schenkung erst nach Ablauf von zehn Jahren als abgeschlossen gilt. Stirbst du als Immobilieneigentümer vorher, können die anderen Erben Ansprüche an den Beschenkten stellen.
Immobilien können zudem im Rahmen eines Vermächtnisses verschenkt werden, dann muss der Vermächtnisnehmer seine schuldrechtlichen Ansprüche an die Erben geltend machen. Damit das Vermächtnis erfüllt wird, muss die Immobilie dann an den Vermächtnisnehmer überschrieben werden.
11. Brauche ich einen Notar für die Erstellung meines Testaments?
Für ein Testament ist nicht zwingend die Hilfe eines Notars nötig, auch ein handgeschriebenes Dokument ist gültig.
Doch die Hinzuziehung eines Notars oder eines Fachanwalts für Erbrecht kann durchaus Vorteile haben.
Die Experten können dich zu den Folgen deiner letzten Wünsche ausführlich beraten und dir auch sagen, ob die Regelungen Nachteile für die Erben haben könnten.
Einen großen Vorteil hat das notarielle Testament: Die Erben müssen keinen Erbschein beibringen und sparen sich die damit zusammenhängenden Kosten.
12. Was ist die Wiederverheiratungsklausel?
Der Nachlass, den eigentlich die Kinder erhalten würden, kann durch eine Wiederheirat des Partners, der länger lebt, erheblich geschmälert werden.
Die Wiederverheiratungsklausel regelt, wie mit dem Erbe des verstorbenen Elternteils verfahren werden muss, wenn der länger lebende Partner wieder heiratet. Erbt der verbliebene Partner das gesamte Vermögen, weil dies über das Berliner Testament so geregelt wurde, kann es ohne Wiederverheiratungsklausel passieren, dass die Schlusserben – in dem Fall die Kinder – ihr Erbe mit dem neuen Ehepartner des zuletzt verstorbenen Elternteils teilen müssen.
Die Wiederverheiratungsklausel schützt das Nachlassvermögen des zuerst verstorbenen Elternteils zugunsten der Schlusserben. Die entsprechende Verfügung kann testamentarisch getroffen werden. Möglich ist, dass der überlebende Ehegatte nur so lange Alleinerbe ist, bis er erneut heiratet.
13. Was ist das Berliner Testament?
Die Vermögen der Ehepartner bleiben rechtlich gesehen auch nach der Eheschließung getrennt, dennoch betrachten es meistens beide als gemeinsames Eigentum.
Vielfach wünschen sich die Ehegatten, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Eltern Erben werden, zuvor soll der verbliebene Ehepartner als Alleinerbe gelten.
Das Berliner Testament soll genau das regeln.
Dabei gibt es zwei Varianten:
- Der Partner wird nach dem Tod des Ehegatten Alleinerbe, die Kinder werden Schlusserben nach dem Tod des verbliebenen Elternteils. Das Ehevermögen kann allerdings durch den verbliebenen Ehepartner nach Belieben ausgegeben werden, sodass das Erbe für die Kinder praktisch nicht mehr vorhanden ist. Außerdem kann der neue Partner des noch lebenden Ehepartners zum Miterben werden.
- Der Partner wird Vorerbe, die Kinder gelten als Nacherben. Der Nachlass des Verstorbenen ist ein Sondervermögen, das durch den verbliebenen Ehepartner treuhänderisch verwaltet wird. Die Verfügung darüber ist nur in Grenzen möglich, Schenkungen aus dem Nachlass oder Immobilienverkäufe sind nicht zulässig. Das Vermögen bleibt für die Kinder gesichert, was allerdings nachteilig für den Witwer oder die Witwe sein kann.
Zu unserem Beitrag:
Enkel als Erbe einsetzen (in Arbeit)
14. Wie kann ich mein Enkelkind als Erbe einsetzen?
Du kannst dein Enkelkind entweder durch das Testament zum Erben ernennen oder es wird über die gesetzliche Erfolge dazu.
Ist dein Kind und damit ein Elternteil des Enkelkindes bereits verstorben, hat dein Enkel Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Zudem kann dein Enkel zum Erben werden, wenn dein Kind, welches im Testament bedacht wurde, bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben ist.
Um Vermögen an Enkelkinder zu vererben, ist auch die Schenkung zu Lebzeiten möglich.
Zu unserem Beitrag:
Schwiegertochter / Schwiegersohn als Erbe einsetzen (in Arbeit)
15. Wie kann ich meine Schwiegertochter/meinen Schwiegersohn als Miterbe einsetzen?
Schwiegerkinder sind nach dem Gesetz keine Verwandten eines Erblassers und folglich nicht erbberechtigt. Ein gesetzlicher Anspruch besteht daher nicht.
Ist das eigene Kind aber bereits verstorben, kommt die Ersatzerbfolge zum Tragen. Dann rückt das Enkelkind an die Stelle des verstorbenen Kindes, das Schwiegerkind ist dennoch kein gesetzlicher Erbe.
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung erlassen (Testament), mit der das Schwiegerkind als Erbe eingesetzt wird. Vermacht werden können einzelne Vermögenswerte oder ein bestimmter Geldbetrag. Auch ein Vermächtnis oder Auflagen an die Erben können Möglichkeiten darstellen, um Schwiegerkinder erbrechtlich zu bedenken.
16. Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
Du hast ein Testament gemacht, um über dein Vermögen zu bestimmen und sicherzugehen, dass es bestimmungsgemäß verwendet wird. Damit genau das geschieht, solltest du dein Testament aber auch an einem leicht auffindbaren Ort aufbewahren. Der Platz im letzten Fach des Bücherregals ist denkbar ungeeignet!
Bitte bedenke, dass du ein Testament, in dem du bestimmte Personen vom Erbe ausschließt, so hinterlegst, dass nicht genau diese Menschen es finden. Ein Testament in Papierform ist ansonsten schnell verschwunden!
Gib lieber Personen, die vom Testament profitieren, eine Kopie schon zu Lebzeiten und vermerke, wo sich das Original befindet. Die Hinterlegung beim Amtsgericht gilt als sicher, die Kosten dafür sind vergleichsweise gering.
- Wer ist der Verwalter des Nachlasses bei einer Erbengemeinschaft?
Die Verwaltung des Nachlasses steht in einer Erbengemeinschaft allen Miterben zu. Genau hierin liegt das Problem, denn eine Erbengemeinschaft kann schnell zum Zusammentreffen einiger Kriegsparteien werden.
Verwaltungsmaßnahmen, die das Vermögen betreffen, bedürfen immer der Zustimmung aller Miterben, was bei unterschiedlichen Vorstellungen über die Verwendung des Erbes problematisch sein kann.
Geht es nur um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (nicht um den Verkauf von Vermögen) und schmälern diese nicht den Wert des Nachlasses, reicht eine einfache Stimmenmehrheit zur Entscheidung. Um diese zu bestimmen, wird die Größe der einzelnen Erbteile bestimmt – eine Abstimmung nach Köpfen findet nicht statt.
18. Erbe ich auch Schulden?
Eine Erbschaft muss nicht aus positivem Vermögen bestehen, sondern kann auch Schulden beinhalten. Reicht das Vermögen des Erblassers nicht aus, um diese Schulden zu decken, stellt sich rasch die Frage, ob die Erben die Schulden überhaupt übernehmen müssen.
Fakt ist, dass sich Erben zuerst einen Überblick über die Verbindlichkeiten verschaffen sollten, ehe sie das Erbe antreten.
Schulden entstehen beispielsweise aus Steuerrückständen, fehlenden Mietzahlungen, Krediten oder nicht gezahlten Unterhaltsansprüchen. Hinzu kommen die Kosten, die durch das Erbe selbst entstehen (Beisetzung, Vermächtnisse, Testamentseröffnung etc.).
Wer die Schulden nicht übernehmen möchte, kann das Erbe ausschlagen, was innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist.
Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung über das Erbe. Die Ausschlagung ist jedoch nur bei offensichtlicher Überschuldung des Erblassers möglich.
19. Kann ich ein Erbe ausschlagen, wenn ich die Erbschaft angenommen habe?
Ist die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen und stellt sich danach erst heraus, dass der Erblasser überschuldet war, können die Erben die Annahme anfechten und damit eine Ausschlagung bewirken.
Maßgeblich ist der Nachweis darüber, dass sich der Erbe geirrt hat. Dies ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, wobei deutlich werden muss, dass die Überschuldung der Erbschaft erst nach dem offiziellen Annahmetermin erkannt wurde.
Die Anfechtungserklärung kann in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar erfolgen oder beim Nachlassgericht zur Niederschrift abgegeben werden.Die einfache Briefform ist nicht ausreichend.
Wichtig: Auch dabei gilt eine Frist von sechs Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem die Überschuldung bekannt geworden ist.
20. Was ist ein Erbschein?
Das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts wird als Erbschein bezeichnet.
Es handelt sich um den Nachweis, dass niemand sonst das Recht dazu hat, das Erbe anzutreten. Es gibt Erbscheine für Alleinerben ebenso wie für mehrere Erben (als gemeinschaftlicher Erbschein bezeichnet). Auch Teilerbscheine und Gruppenerbscheine sind bekannt.
Vorsicht: Existiert ein Testament des Verstorbenen, wird der Erbschein ungültig.
Das Nachlassgericht zieht ihn wieder ein. Das gilt auch dann, wenn sich ein bisher verschwiegenes nichteheliches Kind meldet und Anspruch auf sein Erbe anmeldet.
Wer bestandskräftig als Erbe gilt, kann abschließend nur durch eine Erbenfeststellungsklage erklärt werden.Wer darüber amtlich zum Erben erklärt wird, bleibt dies auch.
21. Was gilt bei Immobilien im Ausland?
Das anwendbare Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, ist relevant für die Erbvorgänge.
Das heißt, dass jemand, der zwar in Italien seine Ferienimmobilie hatte, diese aber nur für kurze Urlaube bewohnt und ansonsten in Deutschland gelebt hat, diese Immobilie auch nach deutschem Erbrecht vererbt.
Damit bei einem Erbe einer ausländischen Immobilie keine rechtlichen Streitigkeiten auftreten, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
Autor dieses Beitrages: Jürgen Busch
Aus dem Themenschwerpunkt: Erben
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