Sind die Enkelkinder bereits berufstätig, sind die Großeltern meist schon deutlich älter.
Die Gefahr, dass ein Todesfall eintritt, wächst somit. Stirbt dann tatsächlich ein Großelternteil – oder sterben gar beide -, stellt sich die Frage nach einem möglichen Sonderurlaub: Können Enkelkinder um ihre Großeltern trauern und bekommen dafür Sonderurlaub von ihrem Arbeitgeber gewährt?

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Gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall besteht nur in Einzelfällen. Abhängig ist dieser von der Art der Anstellung bzw. vom jeweiligen Arbeitgeber.
Finden sich im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung keine Regelungen dazu, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Wichtig: Nur Arbeitnehmer mit Tarifvertrag sowie Beamte haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonderurlaub im Todesfall. Ohne Tarifvertrag müssen Angestellte solche freien Tage mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Die gute Nachricht: Viele Arbeitgeber gewähren aus Kulanz mindestens einen freien Tag wegen eines Todesfalls in der Familie.

Der Verwandtschaftsgrad wird meist als Maßstab für die Länge des Sonderurlaubs herangezogen:

  • Tode des Ehepartners, der eigenen Kinder oder Stiefkinder sowie des Lebenspartners: 3 Tage
  • Tod der Eltern, der Schwiegereltern oder der Geschwister: 1 bis 2 Tage
  • Tod der Großeltern: 1 Tag

Angestellten sei empfohlen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und diesem zu verdeutlichen, welche Aufgaben nun anstehen. Auch wenn auf der einen Seite die Trauer steht, müssen auf der anderen Seite doch zahlreiche Formalitäten erledigt werden.
Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Enkelkinder um alles kümmern müssen, weil die verstorbenen Großeltern vielleicht schon früher ihre Kinder verloren hatten und die Enkelkinder Halbwaisen oder Waisen sind.

Tipp: Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Bundesbeamte können beim Tod von Eltern, eines Kindes oder des Ehe- oder Lebenspartners grundsätzlich zwei Tage Sonderurlaub beanspruchen.
Versterben die Großeltern, haben auch sie kein automatisches Recht auf Freistellung. Auch hier gilt aber, dass eine bezahlte Freistellung häufig möglich ist.

So wird der Sonderurlaub im Todesfall beantragt

Besteht der Anspruch auf Sonderurlaub, kann dieser wie ein regulärer Urlaub beim Arbeitgeber beantragt werden. Dazu gibt auch die Personalabteilung gern noch einmal weitere Informationen.

Beim Tod der Großeltern sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht werden. Meist ist es auch hier möglich, mindestens einen freien Tag zu erhalten. Teilweise wird dieser jedoch nicht bezahlt, Einzelheiten müssen individuell erfragt und geregelt werden.
Meist findet sich eine gemeinsame Lösung, zumal auch dem Arbeitgeber kaum daran gelegen sein dürfte, einen Mitarbeiter, der sich im emotionalen Ausnahmezustand befindet, an seinem Arbeitsplatz zu belassen.

Was ist, wenn der Sonderurlaub nicht gewährt wird?

Nicht jeder Arbeitgeber zeigt sich kulant: Manche sind aus persönlichen Gründen gegen den Sonderurlaub beim Tod der Großeltern eines Angestellten, andere sehen aktuell aus betrieblichen Gründen keine Möglichkeit, auf einen Angestellten zu verzichten.
Es ist dann möglich, einen regulären Urlaub zu beantragen, was jedoch meist abgelehnt wird, wenn zuvor schon der beantragte Sonderurlaub nicht genehmigt worden ist. Eine unbezahlte Freistellung ist die mögliche Alternative.

Wichtig: Nicht einfach vom Arbeitsplatz fernbleiben, das kann zu einer Abmahnung führen!

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Krankschreibung.
Der Arbeitgeber kann gegen diese nichts unternehmen, dennoch wird das Vertrauensverhältnis zwischen Angestelltem und Vorgesetzten noch nachhaltiger gestört. Natürlich weiß der Chef, dass sein Mitarbeiter nicht wirklich krank ist, sondern nur die Ablehnung des Sonderurlaubs umgeht.
Dieser Weg ist daher nur zu empfehlen, wenn sich keine andere Möglichkeit bietet und vielleicht ohnehin ein Stellenwechsel infrage kommt.
In den meisten Fällen wird es aber nicht nötig sein, so vorzugehen, da die meisten Vorgesetzten Verständnis für die Situation aufbringen werden.

Autor dieses Beitrages: Jürgen Busch
Aus dem Themenschwerpunkt: Enkel

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