Alter Apfelbaum von unten fotografiert: Der Stamm teilt sich in mehrere kräftige Äste, im Gegenlicht der Abendsonne, an einem Zweig hängen grüne Äpfel

Symbolbild, mit KI erstellt. Ein Stamm, viele Äste — welcher der richtige ist, entscheidet sich am Ziel, nicht am Instrument.

Wie regelt man sein Erbe richtig? Indem man vom Ziel her denkt, nicht vom Formular. Es gibt nicht das eine Testament, sondern acht verschiedene Wünsche — und zu jedem ein eigenes rechtliches Mittel: Nießbrauch, Vermächtnis, Todesfallbegünstigung, Berliner Testament, Verzicht, gestaffelte Schenkung. Wer das Mittel vor dem Ziel wählt, wählt fast immer falsch.

Jürgen Busch, Autor von grossvater.de – Schwarzweiß-Porträt mit gefalteten Händen

Beitrag von Jürgen Busch
AKTUALISIERT AM 15.08.2026 · 24 MIN. LESEZEIT · Kategorie: Erben
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Die meisten Ratgeber zum Erben fangen beim Instrument an. Sie erklären, was ein Vermächtnis ist, was ein Nießbrauch ist, was ein Berliner Testament ist — und lassen den Leser damit allein, herauszufinden, welches davon er eigentlich braucht.

Diese Seite dreht das um. Sie fängt bei dem an, was Du willst. Acht Sätze, die Großeltern im Notariat tatsächlich sagen. Zu jedem steht dann dasselbe in drei Schritten: das Mittelder Hakenab hier brauchst Du jemanden.

Der dritte Schritt ist der wichtigste. Diese Seite ersetzt keinen Notar und keinen Fachanwalt. Sie soll etwas anderes leisten: dass Du vorbereitet in die Kanzlei gehst, mit einer Frage statt mit einem Gefühl. Das ist der Unterschied zwischen einem Termin, der etwas kostet, und einem Termin, der etwas bringt.

Das hier ist kein Rechtsrat. Ich bin kein Anwalt und keine Kanzlei. Ich habe die Paragraphen und die Urteile nachgeschlagen und jedes Aktenzeichen belegt — die Quellen stehen unten. Aber jeder Fall hat Umstände, die eine Website nicht kennt. Was hier steht, ist Vorbereitung, keine Entscheidung.

Der Entscheidungsbaum: Was willst Du erreichen?

Such Dir den Satz heraus, der Deinem am nächsten kommt. Oft sind es zwei oder drei — dann brauchst Du auch zwei oder drei Mittel, und genau deshalb gehören sie in ein Dokument und nicht in drei.

„Ich will das Haus übergeben, aber wohnen bleiben.“

Das Mittel · Übergabe mit vorbehaltenem Nießbrauch

Der entscheidende Satz zuerst: Nießbrauch und Wohnrecht sind nicht dasselbe, und der Unterschied zeigt sich erst im Pflegeheim.

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) gibt Dir alle Nutzungen der Sache. Du darfst die Ausübung einem Dritten überlassen (§ 1059 Satz 2 BGB) — im Klartext: Du darfst vermieten. Ziehst Du mit fünfundachtzig ins Heim, wird das Haus vermietet und die Miete zahlt einen Teil der Heimkosten.

Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) gibt Dir nur das Recht, selbst darin zu wohnen. Vermieten darfst Du nur, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Absatz 1 Satz 2 BGB) — und in den meisten Verträgen steht davon kein Wort. Ziehst Du ins Heim, erlischt Dein Recht zwar nicht (so ausdrücklich OLG Schleswig, Urteil vom 02.01.2007, 3 U 116/06, und LG Lübeck, Urteil vom 07.12.2022, 10 O 101/22). Aber die Wohnung steht leer, das Kind kann Dich nicht löschen lassen, und Du bekommst kein Geld. Eine Pattsituation, von der niemand etwas hat.

Wenn es also darum geht, im Alter versorgt zu sein und nicht nur beheimatet: Nießbrauch. Und wenn es doch ein Wohnungsrecht sein soll, dann wenigstens mit ausdrücklicher Vermietungsgestattung im Vertrag.

Der Haken. Genau die Absicherung, die Dich schützt, hält die Zehnjahresfrist auf. Behältst Du Dir den Nießbrauch am ganzen Haus vor, gilt die Schenkung nach § 2325 Absatz 3 BGB als nie geleistet — die Frist beginnt gar nicht erst zu laufen, und der übergangene Bruder kann auch nach dreißig Jahren noch den vollen Ergänzungsanspruch geltend machen (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93; bestätigt für einen Nießbrauch von 95 Prozent durch OLG München, Urteil vom 10.11.2025, 33 U 1573/24 e). Beim räumlich begrenzten Wohnungsrecht ohne Vermietungsbefugnis lief die Frist dagegen (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15). Je besser Du Dich absicherst, desto weniger schützt die Frist. Wer Dir beides verspricht, irrt. Drei weitere Fallen: Wird nicht in gerader Linie übertragen — also an Nichte, Neffe oder Patenkind statt an Kind oder Enkel —, greift die Befreiung des § 3 Nummer 6 GrEStG nicht, und auf den Kapitalwert des Nießbrauchs fällt Grunderwerbsteuer an (je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 Prozent). Verzichtest Du später auf den Nießbrauch, ist das eine neue Schenkung. Und läuft noch ein Darlehen: Die Bank muss vor dem Notartermin gefragt werden, nicht danach — ohne ihre Genehmigung bleibst Du Schuldner, obwohl Du nicht mehr Eigentümer bist (§ 415 Absatz 1 BGB).

Ab hier brauchst Du jemanden. Sofort, und es gibt keine Ausnahme. Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b Absatz 1 BGB), die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider erklärt (§ 925 Absatz 1 BGB), und Eigentum wie Nießbrauch entstehen erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 Absatz 1 BGB). Nimm zum Termin drei Fragen mit: Rang des Nießbrauchs in Abteilung II, Vermietungsgestattung, Rückforderungsrechte mit Rückauflassungsvormerkung (§ 883 BGB).

„Ein bestimmter Gegenstand soll an eine bestimmte Person.“

Das Mittel · Vermächtnis

Der Satz, der als Erstes klarzustellen ist: Ein Vermächtnis überträgt keinen Gegenstand, sondern einen Anspruch. § 2174 BGB sagt es wörtlich — der Bedachte erhält das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Zwischen Deiner Enkelin und der Standuhr steht also der Erbe. Rückt er sie nicht heraus, muss geklagt werden wie bei jeder anderen Forderung. Es gibt keinen Automatismus, keine Eintragung von Amts wegen, keine Selbsthilfe. Das klingt ernüchternd, ist aber beherrschbar — man muss es nur wissen.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung? Der teuerste Satz im Testament

„Mein Enkel Paul soll das Ferienhaus erhalten.“ Dieser Satz kann zweierlei bedeuten, und der Unterschied ist sechsstellig.

Als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) wird der Wert auf Pauls Erbteil angerechnet. Als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) bekommt er das Haus zusätzlich. Rechenbeispiel: Nachlass 300.000 Euro, drei Enkel zu je einem Drittel, Ferienhaus 100.000 Euro. Als Teilungsanordnung ist Pauls Erbteil damit abgegolten, die anderen bekommen je 100.000 Euro. Als Vorausvermächtnis bekommt Paul Haus und 100.000 Euro, für die beiden anderen bleiben je 50.000. Derselbe Satz, 100.000 Euro Unterschied.

Eine feste Auslegungsregel für einzelne Formulierungen gibt es nicht; die Gerichte fragen, ob eine Wertverschiebung gewollt war (BGH, Urteil vom 07.10.1992, IV ZR 160/91; BGH, Urteil vom 06.12.1989, IVa ZR 59/88). Deshalb schreibt man es hin: „Als Vorausvermächtnis, das nicht auf seinen Erbteil anzurechnen ist, erhält mein Enkel Paul …“ oder eben umgekehrt „… im Wege der Teilungsanordnung; der Wert ist auf seinen Erbteil anzurechnen.“

Der Haken. Vier Dinge, die Vermächtnisse ins Leere laufen lassen. Erstens: Ist der Gegenstand beim Erbfall nicht mehr da — verkauft, verschenkt, verbrannt —, ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2169 BGB); der Kaufpreis auf dem Konto tritt nicht an seine Stelle. Zweitens: Stirbt der Bedachte vor Dir, geht das Vermächtnis nicht automatisch an dessen Kinder über (§ 2160 BGB) — man muss einen Ersatzvermächtnisnehmer benennen (§ 2190 BGB). Drittens: Steht keine Fälligkeit drin, kann sie im Zweifel erst mit dem Tod des Beschwerten eintreten (§ 2181 BGB). Viertens die Verjährung: drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Bedachte Kenntnis erlangt (§§ 195, 199 Absatz 1 BGB). Ob für Grundstücksvermächtnisse stattdessen zehn Jahre gelten (§ 196 BGB), ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden — verlass Dich auf drei.

Ab hier brauchst Du jemanden. Bei jeder Formulierung, die mehr sagt als „meine Tochter erbt alles“. Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung sind die klassischen Auslegungsstreitfälle, und ein Streit darüber kostet mehr als jede Beurkundung. Geht es um eine Immobilie, kommt der Notar ohnehin ins Spiel: Die Auflassung muss vor ihm erklärt werden (§ 925 Absatz 1 BGB), und eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) schützt den Bedachten davor, dass der Erbe zwischenzeitlich verkauft.

„Mein Enkel soll etwas bekommen, aber nicht mit achtzehn darüber verfügen.“

Das Mittel · Verwaltungsanordnung, § 1638 BGB

Ohne besondere Anordnung passiert zweierlei: Bis zur Volljährigkeit verwalten die Eltern das Geld (§§ 1626, 1629 BGB) — und am achtzehnten Geburtstag hat der Enkel die volle Verfügungsmacht.

Gegen das Erste hilft § 1638 BGB. Er erlaubt Dir anzuordnen, dass die Eltern das von Dir Zugewendete nicht verwalten sollen. Wichtig ist Absatz 3: Schließt Du nur einen Elternteil aus, verwaltet der andere allein. Wer beide fernhalten will, muss beide ausdrücklich nennen. Verwaltet wird dann durch eine Zuwendungspflegschaft (§ 1811 BGB); den Pfleger darfst Du im Testament selbst benennen. Über § 1639 BGB kannst Du ihm auch Vorgaben machen — mündelsicher anlegen, nur für die Ausbildung verwenden.

Gegen das Zweite hilft § 1638 BGB nicht: Die Pflegschaft endet mit der Volljährigkeit. Wer darüber hinaus wirken will, braucht eine Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB). Der Erbe kann dann über die verwalteten Gegenstände nicht verfügen (§ 2211 Absatz 1 BGB), und auch seine Gläubiger kommen nicht heran (§ 2214 BGB). Die Höchstdauer beträgt dreißig Jahre ab dem Erbfall (§ 2210 BGB). Zulässig ist etwa: „Die Testamentsvollstreckung dauert an, bis mein Enkel Paul das 25. Lebensjahr vollendet hat.“ Noch besser ist eine gestaffelte Freigabe — ein Drittel mit 21, ein Drittel mit 25, der Rest mit 30.

Der Haken. Die Dauervollstreckung kostet richtig Geld. Nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (gültig für Erbfälle ab 01.01.2025) beträgt der Grundbetrag bei einem Nachlass bis 350.000 Euro fünf Prozent, dazu bei Dauervollstreckung jährlich ein Drittel bis ein halbes Prozent, mindestens aber zwei bis vier Prozent des jährlichen Bruttoertrags. Für zwanzig Jahre Dauervollstreckung über 300.000 Euro sind das grob 35.000 bis 45.000 Euro. Du kannst die Vergütung im Testament abweichend festlegen oder ausschließen — dann nimmt womöglich niemand das Amt an. Und noch ein Punkt, der oft übersehen wird: Ist der Enkel bloßer Vermächtnisnehmer, endet die Verwaltungsbefugnis, sobald der Gegenstand herausgegeben ist. Wer die lange Bindung will, setzt den Enkel im Zweifel als (Mit-)Erben ein.

Ab hier brauchst Du jemanden. Bei beidem. § 1638 BGB, die Benennung des Pflegers und eine befristete Dauervollstreckung sind mit Laienformulierungen kaum sauber hinzubekommen — und ein unklarer Satz wirkt hier erst zwanzig Jahre später, wenn niemand mehr nachfragen kann. Gehört zum Zugewendeten eine Immobilie, kommt regelmäßig noch eine familiengerichtliche Genehmigung dazu (§ 1643 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 1850 ff. BGB).

„Das Geld soll sofort da sein, ohne Erbschein.“

Das Mittel · Todesfallbegünstigung, §§ 328, 331 BGB

Das ist der eleganteste Weg im ganzen Erbrecht — und der mit der gemeinsten Falle.

Du schließt mit Deiner Bank oder Versicherung einen Vertrag zugunsten Deines Enkels auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB). Der Enkel erwirbt den Anspruch dann unmittelbar und am Nachlass vorbei. Er braucht keinen Erbschein, muss nicht auf die Erbengemeinschaft warten und hat das Geld oft in Tagen. Kein Testament nötig; der BGH behandelt das als Geschäft unter Lebenden (BGH, Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 438/02).

Vorher: Das Sparbuch auf den Namen des Enkels ist nicht sein Sparbuch

Der teuerste Irrtum in diesem Feld. Ein Sparbuch, das auf den Namen des Enkels läuft, aber im Schrank der Großeltern liegt, gehört weiter den Großeltern und fällt in den Nachlass. Der BGH hat das genau für diesen Fall entschieden — ein Großvater, zwei Enkel, je 50.000 DM, alles zurück in den Nachlass (BGH, Urteil vom 18.01.2005, X ZR 264/02). Bei Eltern und ihren Kindern gilt diese Vermutung übrigens nicht ohne Weiteres (BGH, Beschluss vom 17.07.2019, XII ZB 425/18) — für Großeltern aber schon.

Entscheide Dich also: Jetzt schenken heißt, das Sparbuch aus der Hand zu geben und das zu dokumentieren. Kontrolle behalten heißt, das Konto auf den eigenen Namen zu führen und darauf eine Todesfallbegünstigung zu setzen. Nur der zweite Weg liefert beides: Verfügungsmacht bis zuletzt und Erwerb am Nachlass vorbei.

Der Wettlauf — und wie man ihn gewinnt, bevor er beginnt

Weiß der Enkel zu Lebzeiten nichts von der Begünstigung, existiert beim Tod noch kein Schenkungsvertrag, sondern erst ein Angebot, das die Bank als Bote überbringen soll. Und in diesen Botenauftrag rücken die Erben ein. Sie können ihn widerrufen (§ 671 Absatz 1 BGB), bevor der Brief den Enkel erreicht — dann kommt kein Vertrag zustande und der Enkel muss alles herausgeben (§ 812 BGB). Der BGH hat sogar ein Anwaltsschreiben der Erben als stillschweigenden Widerruf ausgelegt (BGH, Urteil vom 21.05.2008, IV ZR 238/06; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.04.2013, IV ZR 38/12). Möglich ist das nur, weil Dein Tod die Erklärung nicht unwirksam macht — das steht in § 130 Absatz 3 BGB, bis zum 28.12.2025 in Absatz 2.

Und eine zweite Klippe: Ein später verfasstes Testament, das alles anders verteilt, kann eine frühere Bankbegünstigung stillschweigend widerrufen (BGH, Urteil vom 30.01.2018, X ZR 119/15). Wer nachträglich ein Testament macht, sollte die Begünstigung darin ausdrücklich bestätigen.

Die Gegenmaßnahme gegen beides kostet nichts: Erzähl dem Enkel zu Lebzeiten davon und lass ihn die Annahme schriftlich bestätigen. Dann ist der Schenkungsvertrag schon geschlossen, und die Erben haben nichts mehr zu widerrufen. Das juristisch wirksamste Mittel in diesem ganzen Feld ist ein Gespräch.

Der Haken. Dieser Weg umgeht den Nachlass — aber nicht den Pflichtteil. Weil die Leistung erst mit dem Tod bewirkt wird, beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Absatz 3 BGB nie zu laufen: Die Zuwendung ist zu hundert Prozent ergänzungspflichtig. Und die Steuer greift ebenfalls, obwohl nichts in den Nachlass fällt (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG). Besonders unangenehm: Der Enkel muss den Erwerb selbst binnen drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 Absatz 1 ErbStG). Die übliche Befreiung für Erwerbe aus einem eröffneten Testament (§ 30 Absatz 3 ErbStG) hilft hier nicht — es gibt ja kein Testament. Das wird in der Praxis regelmäßig übersehen. Bei einer Lebensversicherung gilt für die Pflichtteilsergänzung übrigens weder die Versicherungssumme noch die Summe der Prämien, sondern in aller Regel der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt (BGH, Urteile vom 28.04.2010, IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08).

Ab hier brauchst Du jemanden. Wenn der Botenauftrag unwiderruflich gestellt werden soll — das geht bei Filialbanken oft nur über eine Individualvereinbarung. Bei größeren Beträgen ist ein notarieller Schenkungsvertrag (§ 518 Absatz 1 BGB) der saubere Weg. Und immer dann, wenn ein Berliner Testament oder ein Erbvertrag existiert: Dann greift zusätzlich § 2287 BGB, und der Vertragserbe hat einen eigenen Angriffspunkt.

„Erst soll meine Frau alles bekommen, dann die Kinder.“

Das Mittel · Berliner Testament, § 2269 BGB

Das ist der meistgeschriebene und der am wenigsten durchgerechnete Satz im deutschen Erbrecht.

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB) — und eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Paare, Geschwister, Mutter und Sohn können es nicht; für sie bleibt der Erbvertrag. Schreibt ihr, dass nach dem Tod des Überlebenden alles an die Kinder fällt, unterstellt § 2269 Absatz 1 BGB im Zweifel die Einheitslösung: Der Überlebende wird Vollerbe, beide Vermögen verschmelzen, die Kinder sind Schlusserben. Wer stattdessen die Trennungslösung will — Vorerbschaft und Nacherbschaft —, muss das ausdrücklich hinschreiben.

Drei Nachteile, die man kennen sollte, bevor man unterschreibt

Erstens, steuerlich. Im ersten Erbfall erben die Kinder nichts — und ihr Freibetrag von 400.000 Euro je Kind und je Elternteil verfällt ungenutzt. Er ist nicht übertragbar und lebt nicht wieder auf. Bei zwei Kindern und 1,2 Millionen Euro Gesamtvermögen gehen so rechnerisch 800.000 Euro Freibetrag verloren. Es gibt ein Korrektiv, das fast nirgends erwähnt wird — § 15 Absatz 3 ErbStG erlaubt auf Antrag, für den Schlusserben das Verhältnis zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen. Das repariert aber nur die Steuerklasse, nicht den verlorenen zweiten Freibetrag.

Zweitens, erbrechtlich. Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt — und damit wird ihr Pflichtteil sofort fällig (§ 2303 Absatz 1 BGB). Bei zwei Kindern in Zugewinngemeinschaft sind das je ein Achtel des Nachlasses, in bar. Der überlebende Partner wird also genau dann mit einer Geldforderung konfrontiert, wenn er am verwundbarsten ist und das Vermögen im Haus steckt. Es gibt eine Stundungsmöglichkeit (§ 2331a BGB), aber sie verschiebt den Anspruch nur.

Drittens, praktisch. Nach dem Tod des Partners ist der Überlebende gebunden: „Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten“ (§ 2271 Absatz 2 Satz 1 BGB). Zwanzig, dreißig Jahre lang. Kinder entfremden sich, ein Kind wird pflegebedürftig, ein Enkel wird geboren — ändern lässt sich nichts mehr. Der einzige Ausweg ist die Ausschlagung, also der Verzicht auf das Erbe des Partners. Zu Lebzeiten beider geht der Widerruf nur notariell beurkundet und muss dem anderen zugehen (§ 2271 Absatz 1 in Verbindung mit § 2296 BGB). Ein neues Testament im stillen Kämmerlein wirkt nicht.

Pflichtteilsstrafklausel und Jastrowsche Klausel

Gegen den sofort fälligen Pflichtteil setzt man üblicherweise eine Strafklausel: Wer nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, bekommt auch am Ende nur den Pflichtteil. Sie kostet nichts und wirkt vor allem psychologisch. Der BGH sieht darin eine auflösende Bedingung nach § 2075 BGB (BGH, Urteil vom 12.07.2006, IV ZR 298/03). Das bloße Verlangen nach Auskunft löst sie je nach Wortlaut noch nicht aus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2022, 21 W 182/21).

Die Jastrowsche Klausel verschärft das: Wer nicht verlangt, bekommt ein Vermächtnis, das erst mit dem Tod des Längstlebenden fällig wird. Das belastet den ersten Nachlass und schrumpft die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des aufsässigen Kindes. Erbrechtlich klug — steuerlich teuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der überlebende Ehegatte diese Vermächtnislast nicht abziehen darf, weil sie noch nicht fällig ist, und dass das Kind denselben Betrag später noch einmal versteuern muss (BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/20). Dasselbe Vermögen wird also zweimal belastet; der BFH hält das für systemimmanent. Gegen diese Entscheidung ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 1381/24), der Ausgang ist offen.

Der Haken. Das Berliner Testament ist nicht die Standardlösung, als die es überall verkauft wird — bei größeren Vermögen ist es oft die teuerste Variante. Es passt gut, wenn das Vermögen deutlich unter den Freibeträgen liegt und der Schutz des Überlebenden alles andere überwiegt. Es passt schlecht, wenn die Kinder auf ihren Freibetrag angewiesen wären, wenn absehbar Streit droht oder wenn der Überlebende in dreißig Jahren womöglich ganz anders entscheiden müsste. Und eine Freistellungsklausel, die dem Überlebenden die Änderung erlauben soll, wird von den Gerichten streng ausgelegt: „Der Überlebende hat die gesamte Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen“ genügte dem OLG Bamberg nicht (Beschluss vom 06.11.2015, 4 W 105/15).

Ab hier brauchst Du jemanden. Sobald mehr als ein Haus und ein Konto im Spiel sind, und immer, wenn Kinder aus früheren Beziehungen dabei sind. Das Berliner Testament kann man handschriftlich errichten — einer schreibt, beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Aber die Rechnung, ob es sich lohnt, kann man nicht handschriftlich machen. Lass Dir die beiden Erbfälle einmal durchrechnen, bevor Du unterschreibst.

„Ein Kind soll weniger bekommen als die anderen.“

Das Mittel · Anrechnung, Ausgleichung oder Verzicht

Zuerst der Satz, an dem die meisten Pläne scheitern: Enterben heißt nicht pflichtteilsfrei. Im Gegenteil — die Enterbung löst den Pflichtteil überhaupt erst aus (§ 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist ein reiner Geldanspruch und verfassungsrechtlich abgesichert (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005, 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03). Ein einseitiger Ausschluss im Testament ist nicht möglich.

Was doch geht, sind drei Wege.

1. Anrechnung — aber nur, wenn Du es rechtzeitig sagst

Hast Du einem Kind schon zu Lebzeiten etwas gegeben, kann das auf seinen Pflichtteil angerechnet werden (§ 2315 BGB). Aber: Die Anrechnungsbestimmung muss bei der Zuwendung erfolgen, nicht später. Wer dem Sohn 2010 das Haus überträgt und erst 2026 ins Testament schreibt „soll angerechnet werden“, hat nichts erreicht — eine nachträgliche Bestimmung ist unbeachtlich (OLG Schleswig, Urteil vom 13.11.2007, 3 U 54/07). Und eine zweite Feinheit: Der Satz „Anrechnung auf den Erbteil“ ist regelmäßig keine Anrechnung auf den Pflichtteil. Das sind zwei verschiedene Dinge, und man muss dasjenige nennen, das man meint.

2. Ausgleichung — für das, was schon geflossen ist

Die Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) wirkt zwischen den Abkömmlingen untereinander. Eine Ausstattung ist von Gesetzes wegen auszugleichen, ebenso überdurchschnittliche Zuschüsse zur Berufsausbildung. Für andere Zuwendungen — die Anzahlung auf die Eigentumswohnung, das Auto — gilt das nur, wenn Du die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hast (§ 2050 Absatz 3 BGB). Wieder dasselbe Muster: Der Zeitpunkt entscheidet. Wer ein Kind über Jahre gepflegt hat, kann dafür übrigens einen eigenen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB).

3. Der Pflichtteilsverzicht — der einzige Weg auf null

Auf null kommt man nur mit Zustimmung des Kindes: durch einen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Absatz 2 BGB), meist gegen eine Abfindung. Der Vertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB), Du musst ihn persönlich schließen (§ 2347 BGB), und aufheben lässt er sich nur wieder durch einen ebenso beurkundeten Vertrag zu Deinen Lebzeiten (§ 2351 BGB). Ein handschriftlicher Zettel, ein Handschlag, eine E-Mail: alles wertlos.

Zwei Nebenwirkungen, die man kennen muss. Verzichtet das Kind auf das Erbrecht, erstreckt sich das automatisch auf seine Kinder — die Enkel sind mit raus, sofern nichts anderes bestimmt wird (§ 2349 BGB). Und steuerlich: Zahlt ein Geschwisterkind die Abfindung, gilt das Verhältnis zwischen den Geschwistern, also Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag statt 400.000 (BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15). Zahlen die Großeltern selbst, bleibt es bei Steuerklasse I. Der Unterschied kann sechsstellig sein.

Der Haken. Die Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) ist kein Gestaltungsmittel, sondern eine Notfallnorm. Der Katalog ist abschließend: nach dem Leben trachten, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht, rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung bei Unzumutbarkeit der Teilhabe. Kontaktabbruch, Undankbarkeit, ein missbilligter Lebenswandel oder ein alter Streit ums Geld reichen nicht. Dazu kommen zwei Hürden, an denen fast alles scheitert: Der Grund muss schon bei Errichtung bestehen und im Testament konkret benannt werden — pauschale Verweise auf nicht näher bezeichnete Straftaten genügen nicht (§ 2336 Absatz 2 BGB; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17). Und beweisen muss ihn der Erbe (§ 2336 Absatz 3 BGB), Jahre später, ohne Dich als Zeugen.

Ab hier brauchst Du jemanden. Beim Verzicht sofort — er geht ausschließlich notariell. Bei der Anrechnung schon vor der Schenkung, denn danach ist es zu spät. Und wenn Du mit einer Testamentsvollstreckung verhindern willst, dass ein bestimmtes Kind an Geld kommt: Das funktioniert nicht. Es schlägt aus und verlangt den vollen Pflichtteil (§ 2306 Absatz 1 BGB).

„Ich will die Steuerfreibeträge mehrfach nutzen.“

Das Mittel · Schenkung in Abständen, § 14 ErbStG

Das Prinzip ist einfach: Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Wer mit siebzig anfängt, kann seinem Enkel bis zum neunzigsten Lebensjahr dreimal 200.000 Euro steuerfrei zuwenden — und weil Oma und Opa getrennt zählen, verdoppelt sich das noch einmal.

Die Freibeträge nach § 16 Absatz 1 ErbStG, unverändert seit 2009:

Wer bekommt Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kind oder Stiefkind 400.000 €
Enkel, wenn der eigene Elternteil verstorben ist 400.000 €
Enkel, wenn der eigene Elternteil lebt 200.000 €
Eltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Nichtverwandte 20.000 €

Deshalb ist die Reihenfolge wichtig: Solange der Sohn lebt, hat sein Kind 200.000 Euro frei — nicht 400.000. Und deshalb ist der frühe Anfang der ganze Hebel. Zehn Jahre sind schnell vergangen, aber nur, wenn man sie hat.

Der Haken. Verwechsle diese Frist nicht mit den anderen beiden. Es gibt drei Zehnjahresfristen im Zusammenhang mit Schenkungen, und sie beginnen zu verschiedenen Zeitpunkten — die Tabelle im nächsten Abschnitt ist der wichtigste Teil dieser Seite. Kurzfassung: Dass Du steuerlich sauber bist, heißt nicht, dass Deine Kinder untereinander sauber sind.

Ab hier brauchst Du jemanden. Bei größeren Beträgen, bei Immobilien und immer dann, wenn ein Teil der Schenkung zurückgeholt werden könnte. Steuerlich lohnt sich ein Blick des Steuerberaters schon deshalb, weil eine falsch getaktete Schenkung sich nicht rückgängig machen lässt — die Frist beginnt nun einmal, wann sie beginnt.

„Vor allem: Es soll hinterher keinen Streit geben.“

Das Mittel · Das Gespräch

Ich habe für diese Seite drei Wochen lang Paragraphen und Urteile zusammengetragen. Und die Erkenntnis, die dabei am meisten überrascht hat, ist diese: Das juristisch wirksamste Mittel in diesem ganzen Feld ist ein Gespräch.

Das ist kein frommer Wunsch, das ist wörtlich so. Die Todesfallbegünstigung aus Weg 4 steht und fällt damit, ob der Enkel zu Lebzeiten davon erfahren hat — ein Satz am Kaffeetisch und eine unterschriebene Bestätigung machen den Unterschied zwischen sicherem Erwerb und einem Rechtsstreit, den die Erben gewinnen. Die Anrechnung aus Weg 6 wirkt nur, wenn Du sie bei der Schenkung ansprichst. Und der Verzicht aus Weg 6 setzt ohnehin voraus, dass jemand mit dem Kind geredet hat.

Der zweite Grund ist unjuristisch, aber er wiegt schwerer. Erbstreit entsteht fast nie am Geld. Er entsteht daran, dass jemand aus dem Testament erfährt, was er zu Lebzeiten hätte hören sollen. Eine ungleiche Verteilung, die vorher erklärt wurde, wird ausgehalten. Dieselbe Verteilung, die nach der Beerdigung vorgelesen wird, ist eine Kränkung.

Der Haken. Es gibt keinen. Das ist der einzige Weg auf dieser Seite ohne Gegenrechnung. Er ist nur unangenehm — und deshalb schieben ihn fast alle vor sich her.

Ab hier brauchst Du jemanden. Niemanden. Aber vielleicht einen Leitfaden: Wie man so ein Gespräch anfängt, wann der richtige Zeitpunkt ist und welche Sätze man besser nicht sagt, steht in einem eigenen Beitrag — Mit den Kindern übers Erben sprechen.

Die drei Zehnjahresfristen — und warum sie nicht dieselbe sind

Das ist der Abschnitt, für den ich diese Seite eigentlich geschrieben habe. Es gibt rund um die Schenkung drei verschiedene Zehnjahresfristen. Sie klingen gleich, sie dauern gleich lang — und sie beginnen zu völlig verschiedenen Zeitpunkten. Wer sie durcheinanderbringt, hält sich für abgesichert und ist es nicht.

Frist Wovor sie schützt Läuft sie bei vorbehaltenem Nießbrauch?
§ 2325 Absatz 3 BGB
Pflichtteilsergänzung
Vor dem übergangenen Geschwisterkind. Die Schenkung schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab. Nein — sie beginnt gar nicht. BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93
§ 529 Absatz 1 BGB
Rückforderung bei Verarmung
Vor dem Sozialamt, wenn die Heimkosten den Schenker arm machen. Ja — sofort. BGH, Urteil vom 19.07.2011, X ZR 140/10
§ 14 ErbStG
Steuerlicher Freibetrag
Vor der Schenkungsteuer. Danach steht der Freibetrag neu zur Verfügung. Ja — ab Entstehung der Steuer.

Im Klartext für einen Großvater, der sein Haus mit Nießbrauchsvorbehalt an eines seiner Kinder übergeben hat: Nach zehn Jahren ist das Haus vor dem Sozialamt sicher. Gegenüber dem übergangenen Bruder ist es das unter Umständen nie. Der Grund ist der unterschiedliche Zweck der Normen — § 529 BGB schützt das Vertrauen des Beschenkten, § 2325 BGB schützt den Pflichtteilsberechtigten.

Der Satz, den man aus diesem Abschnitt mitnimmt. Die Zehnjahresfrist des Pflichtteilsrechts läuft nur, wenn Du wirklich loslässt. Wer weiter im Haus wohnt, wer weiter die Miete kassiert, wer sich jedes Rückforderungsrecht vorbehält — der hat nicht geschenkt, sondern nur umgeschrieben. Und das Gesetz merkt es.

Damit es überhaupt gilt: die Form

Der schönste Plan nützt nichts, wenn das Papier unwirksam ist. Für das eigenhändige Testament gelten vier harte Bedingungen (§ 2247 BGB): vollständig handschriftlich, eigenhändig, unterschrieben und von einem Testierfähigen verfasst.

Ein am Rechner geschriebenes und dann unterschriebenes Testament ist unwirksam. Ein ausgefüllter Vordruck ist unwirksam. Und man darf auch keine getippte Liste anheften: Der BGH hat eine Erbeinsetzung für unwirksam erklärt, bei der die Erben erst aus einer maschinengeschriebenen Anlage hervorgingen — auch die Unterschrift auf der Liste heilte das nicht (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20).

Was nicht stimmt: Ein fehlendes Datum macht das Testament nicht automatisch ungültig; Ort und Datum sind Soll-Vorschriften (§ 2247 Absatz 2 und 5 BGB). Schreib sie trotzdem hin — wenn zwei Testamente auftauchen, entscheidet das Datum. Ebenso wenig muss die Unterschrift leserlich sein. Sie muss aber eine Unterschrift sein: Ein Widerruf, der nur mit Wellenlinien abgeschlossen war, wurde für formnichtig erklärt (OLG München, Beschluss vom 19.05.2026, 33 Wx 202/25 e).

Beim gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn einer schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Ein Häkchen oder ein „einverstanden“ ohne Namenszug reicht nicht.

Wer das nicht selbst schreiben mag, geht zum Notar (§ 2232 BGB). Dessen Testament ersetzt später in aller Regel den Erbschein, wird amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister eingetragen. Die Verwahrung beim Nachlassgericht kostet seit dem 01.06.2025 einmalig 82 Euro, die Registrierung rund 13 bis 16 Euro je Person. Übrigens: Seit dem 29.12.2025 gibt es die elektronische Beurkundung beim Notar — für Testamente und Erbverträge ist sie ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Testament gibt es weiterhin nur auf Papier.

Zwölf Irrtümer, die in Ratgebern immer wieder stehen

„Enterben heißt, das Kind bekommt nichts.“

Nein — die Enterbung löst den Pflichtteil erst aus (§ 2303 Absatz 1 BGB). Auf null kommt man nur mit notariellem Verzicht des Kindes.

„Nach zehn Jahren ist eine Schenkung pflichtteilsfest.“

Nur, wenn Du wirklich losgelassen hast. Bei Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist gar nicht (BGH, IV ZR 132/93); unter Ehegatten erst mit Auflösung der Ehe.

„Ein Berliner Testament kann man später ändern.“

Zu Lebzeiten beider nur notariell und mit Zugang beim anderen. Danach gar nicht mehr — außer durch Ausschlagung (§ 2271 Absatz 2 BGB).

„Das Berliner Testament ist die Standardlösung für Ehepaare.“

Steuerlich oft die teuerste Variante: Der Freibetrag jedes Kindes von 400.000 Euro verfällt im ersten Erbfall ersatzlos.

„Enkel haben auch einen Pflichtteil.“

In aller Regel nicht, solange das eigene Kind lebt und den Pflichtteil verlangen könnte (§ 2309 BGB). Erst wenn es vorverstorben ist, rücken die Enkel nach.

„Ein gemeinschaftliches Testament kann jedes Paar machen.“

Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 2265 BGB). Für alle anderen bleibt der Erbvertrag.

„Ohne Datum ist ein Testament ungültig.“

Nein, das Datum ist eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Absatz 2 BGB). Trotzdem immer datieren — bei zwei Testamenten entscheidet es.

„Eine unleserliche Unterschrift ist unwirksam.“

Nein, solange ein individueller Schriftzug erkennbar ist. Wellenlinien ohne Buchstabenstruktur genügen aber nicht.

„Ich schreibe ins Testament, dass die Hausübertragung von damals angerechnet wird.“

Zu spät. Die Anrechnungsbestimmung muss bei der Zuwendung erfolgen (§ 2315 BGB; OLG Schleswig, 3 U 54/07).

„Ein Testamentsvollstrecker verhindert, dass das ungeliebte Kind an Geld kommt.“

Nein — es schlägt aus und verlangt den vollen Pflichtteil (§ 2306 Absatz 1 BGB).

„Vor- und Nacherbschaft spart Steuern.“

Im Gegenteil: Der Nacherbe versteuert den Erwerb noch einmal, als käme er vom Vorerben (§ 6 Absatz 1 und 2 ErbStG).

„Der Pflichtteil verjährt in dreißig Jahren.“

Nein — drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis erlangt (§§ 195, 199 Absatz 1 BGB). Dreißig Jahre gelten nur, wenn er nie etwas erfährt.

Was ich nicht abschließend klären konnte

Die meisten Ratgeberseiten zu diesem Thema klingen, als sei alles eindeutig. Ist es nicht. An vier Stellen ist die Rechtslage offen, und ich halte es für redlicher, das zu sagen, als es zu verschweigen.

Erstens: das Wohnungsrecht am ganzen Haus. Belegt ist nur, dass ein uneingeschränkter Nießbrauch den Fristbeginn hemmt und ein räumlich begrenztes Wohnungsrecht ohne Vermietungsbefugnis nicht. Was dazwischen liegt — ein Wohnungsrecht am gesamten Gebäude, ein Wohnungsrecht mit Vermietungsgestattung, ein Nießbrauch mit starken vertraglichen Einschränkungen —, hat der BGH offengelassen. Wer Dir hier Sicherheit verspricht, überschreitet den Stand der Rechtsprechung.

Zweitens: die Verjährung des Grundstücksvermächtnisses. Zwei Entscheidungen des OLG München nehmen zehn Jahre an (§ 196 BGB), ein Teil der Literatur hält drei Jahre für richtig. Der BGH hat die Frage nicht entschieden. Praktisch heißt das: Geh von drei Jahren aus.

Drittens: die Jastrowsche Klausel. Der BFH hält die doppelte Belastung für zulässig, das Bundesverfassungsgericht prüft sie noch (1 BvR 1381/24). Wer heute eine solche Klausel errichtet, weiß nicht sicher, wie sie in zehn Jahren besteuert wird.

Viertens: das Erbschaftsteuerrecht insgesamt. Es steht in mehreren Punkten auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Änderungen in den nächsten Jahren sind möglich. Deshalb steht unter dieser Seite ein Prüfdatum, und deshalb wird sie fortgeschrieben.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe?

Der Erbe tritt in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein — mit allen Rechten und allen Schulden (§ 1922 BGB). Der Vermächtnisnehmer erbt nichts; er bekommt nur einen Anspruch gegen den Erben auf einen bestimmten Gegenstand oder Betrag (§ 2174 BGB). Er haftet nicht für Nachlassschulden, muss aber notfalls klagen, um an seinen Gegenstand zu kommen.

Kann ich meinem Enkel ein Sparbuch anlegen und es bis zu meinem Tod behalten?

Anlegen ja — aber es gehört dann nicht ihm. Behältst Du das Sparbuch in der Hand, bleibst Du nach der Rechtsprechung Gläubiger, und das Guthaben fällt in Deinen Nachlass (BGH, Urteil vom 18.01.2005, X ZR 264/02). Wer Kontrolle behalten und trotzdem sicher zuwenden will, führt das Konto auf den eigenen Namen und setzt eine Todesfallbegünstigung darauf.

Wie viel darf ich meinem Enkel steuerfrei schenken?

200.000 Euro alle zehn Jahre — je Großelternteil, also 400.000 Euro von Oma und Opa zusammen (§ 16 Absatz 1 ErbStG, § 14 ErbStG). Ist der eigene Elternteil des Enkels verstorben, verdoppelt sich sein Freibetrag auf 400.000 Euro. Mehr dazu in Schenkung an Kinder.

Haben Enkel einen Pflichtteil?

In aller Regel nicht, solange ihr eigener Vater oder ihre Mutter lebt und den Pflichtteil verlangen könnte (§ 2309 BGB). Es genügt schon die Möglichkeit. Erst wenn das Kind vorverstorben ist — oder wirksam auf das Erbrecht verzichtet hat, ohne die Erstreckung auf seine Kinder auszuschließen —, rücken die Enkel nach.

Muss mein Enkel das Erbe dem Finanzamt melden?

Ja, binnen drei Monaten nach Kenntnis (§ 30 Absatz 1 ErbStG). Bei einem Erwerb aus einem eröffneten Testament entfällt das meistens — bei einer Todesfallbegünstigung über die Bank aber gerade nicht, weil es dort kein Testament gibt. Genau das wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

Was kostet ein Notartestament?

Die Gebühren richten sich nach dem Vermögen und sind gesetzlich festgelegt — ein Preisvergleich zwischen Notaren ist deshalb sinnlos. Zum 01.06.2025 wurden sie angehoben. Frag im Vorgespräch nach einem Kostenvoranschlag; das ist üblich. Die amtliche Verwahrung kostet zusätzlich einmalig 82 Euro, die Registrierung rund 13 bis 16 Euro je Person.

Kann ich ein Kind vollständig enterben?

Von der Erbenstellung ja, vom Pflichtteil nur mit seiner Zustimmung — durch notariellen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Absatz 2, § 2348 BGB). Die einseitige Entziehung nach § 2333 BGB setzt schwere Verfehlungen voraus, muss im Testament konkret begründet werden und scheitert in der Praxis fast immer.

Ich habe alles verschenkt — ist der Pflichtteil damit erledigt?

Nein. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden anteilig hinzugerechnet (§ 2325 BGB), und wenn Du Dir ein Nutzungsrecht vorbehalten hast, beginnt die Frist überhaupt nicht zu laufen. Dann zählt die Schenkung auch nach dreißig Jahren noch voll.

Quellen

Geprüft am 15.08.2026 · Rechtsstand August 2026

Gesetze: §§ 328, 331, 415, 518, 671, 812, 873, 883, 925, 1030 ff., 1059, 1092, 1093, 1626, 1629, 1638, 1639, 1643, 1811, 1922, 2048, 2050 ff., 2057a, 2150, 2160, 2169, 2174, 2181, 2190, 2209, 2210, 2211, 2214, 2232, 2247, 2265, 2267, 2269, 2271, 2296, 2303, 2306, 2309, 2315, 2325, 2331a, 2333, 2336, 2346, 2347, 2348, 2349, 2351 BGB; §§ 528, 529 BGB; §§ 3, 6, 14, 15, 16, 30 ErbStG; § 3 GrEStG; § 130 BGB in der seit dem 29.12.2025 geltenden Fassung.

Rechtsprechung: BVerfG 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 · BGH 27.04.1994 – IV ZR 132/93 · BGH 06.12.1989 – IVa ZR 59/88 · BGH 07.10.1992 – IV ZR 160/91 · BGH 26.11.2003 – IV ZR 438/02 · BGH 18.01.2005 – X ZR 264/02 · BGH 12.07.2006 – IV ZR 298/03 · BGH 21.05.2008 – IV ZR 238/06 · BGH 28.04.2010 – IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 · BGH 19.07.2011 – X ZR 140/10 · BGH 10.04.2013 – IV ZR 38/12 · BGH 29.06.2016 – IV ZR 474/15 · BGH 30.01.2018 – X ZR 119/15 · BGH 17.07.2019 – XII ZB 425/18 · BGH 10.11.2021 – IV ZB 30/20 · BFH 10.05.2017 – II R 25/15 · BFH 11.10.2023 – II R 34/20 · OLG Celle 13.07.1998 – 4 W 129/98 · OLG Schleswig 02.01.2007 – 3 U 116/06 · OLG Schleswig 13.11.2007 – 3 U 54/07 · OLG Bamberg 06.11.2015 – 4 W 105/15 · OLG Saarbrücken 12.12.2017 – 5 W 53/17 · OLG Frankfurt 01.02.2022 – 21 W 182/21 · LG Lübeck 07.12.2022 – 10 O 101/22 · OLG München 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e · OLG München 19.05.2026 – 33 Wx 202/25 e. Beim Bundesverfassungsgericht anhängig: 1 BvR 1381/24.

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Beitrag aus der Kategorie: ErbenVerantwortlicher Autor: Jürgen BuschInhalt des Beitrages habe ich auf Richtigkeit überprüft am 15.08.2026.