

Symbolbild, mit KI erstellt. Zwei Unterschriften, ein Blatt Papier — und eine Bindung, die den Überlebenden zwanzig Jahre lang festhalten kann.
Das Berliner Testament gilt als die Lösung für Ehepaare: Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder kommen zum Schluss. Ein Blatt Papier, zwei Unterschriften, fertig. Es ist verbreitet, es ist billig, und in vielen Familien ist es genau richtig.
Nur redet fast niemand darüber, was es kostet. Nicht beim Notar — sondern später, wenn keiner mehr etwas ändern kann.
Kurz gesagt: Sieben Nachteile wiegen schwer: die Bindung nach dem ersten Todesfall, der verlorene Freibetrag der Kinder, der sofort fällige Pflichtteil, eine Strafklausel, die oft ins Leere geht, die Steuerfalle der Jastrowschen Klausel, die Tatsache, dass man nicht wirklich enterben kann, und schließlich die Formfehler, an denen selbstgeschriebene Testamente scheitern.
Auf dieser Seite
Was ein Berliner Testament ist — in fünf Sätzen
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB); unverheiratete Paare brauchen einen Erbvertrag. Setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztlebenden ein Dritter erben soll, greift die Auslegungsregel des § 2269 Absatz 1 BGB: Im Zweifel ist der Überlebende Vollerbe und das Kind Schlusserbe. Beide Vermögen verschmelzen zu einem — man nennt das die Einheitslösung.
Die Alternative wäre die Trennungslösung: Der Überlebende wird nur Vorerbe, das Kind Nacherbe, die Nachlässe bleiben getrennt. Sie muss aber ausdrücklich gewollt und formuliert sein.
Merke: Wer nichts anderes schreibt, landet automatisch in der Einheitslösung — mit allen Folgen, die auf dieser Seite stehen.
Nachteil 1: Nach dem ersten Todesfall ist Schluss
Der Satz, um den es geht, steht in § 2271 Absatz 2 Satz 1 BGB: „Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten.“
Solange beide leben, ist ein Widerruf möglich — aber nur in einer bestimmten Form. § 2271 Absatz 1 BGB verweist auf § 2296 BGB: Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss dem anderen Ehegatten zu dessen Lebzeiten zugehen. Ein Vertreter kann sie nicht abgeben. Ein einseitiges Zerreißen oder ein neues Testament im stillen Kämmerlein wirkt nicht.
Stirbt der Partner, ist der Überlebende gebunden. Der einzige Ausweg ist die Ausschlagung dessen, was der Verstorbene ihm zugewendet hat (§ 2271 Absatz 2 Halbsatz 2 BGB) — also: das Erbe aufgeben, um wieder frei zu sein.
Bindend sind dabei nur die wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 BGB), und das sind nach Absatz 3 nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zum Beispiel ist nicht wechselbezüglich.
Zwanzig Jahre sind eine lange Zeit
Der Überlebende kann typischerweise zwanzig oder dreißig Jahre an eine Regelung gebunden sein, die zu zweit an einem Küchentisch entstanden ist. In dieser Zeit entfremden sich Kinder, wird eines pflegebedürftig, kommt ein Enkelkind zur Welt, gerät ein Kind in Insolvenz. Nichts davon lässt sich dann noch abbilden.
Die Freistellungsklausel — und warum sie oft nicht hilft
§ 2270 Absatz 2 BGB ist nur eine Auslegungsregel; man kann sie abbedingen. Eine Freistellungsklausel erlaubt dem Überlebenden, später noch etwas zu ändern. Aber sie muss Art, Weise und Umfang der Änderungsbefugnis konkret benennen. Das OLG Bamberg (Beschluss vom 6. November 2015, 4 W 105/15) ließ die Formulierung, der Überlebende habe „die gesamte Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen“, nicht genügen — sie sei bloß klarstellend. Eine brauchbare Fassung klingt eher so: der Überlebende darf die Schlusserbeneinsetzung unter unseren gemeinsamen Abkömmlingen frei abändern, nicht aber Dritte einsetzen. Schwammige Formeln nützen nichts.
Nachteil 2: Der Freibetrag, den Deine Kinder verlieren
Das ist der teuerste Nachteil, und er fällt niemandem auf, weil er aus einem Nichts besteht: Beim ersten Todesfall erben die Kinder nichts. Ihr Freibetrag von 400.000 Euro je Kind und je Elternteil (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG) bleibt ungenutzt. Er ist nicht übertragbar und er lebt nicht wieder auf. Beim zweiten Todesfall erben sie das ganze, zusammengeführte Vermögen — mit nur noch einem Freibetrag.
Das Rechenbeispiel: Zwei Kinder, Gesamtvermögen 1,2 Millionen Euro. Durch das Berliner Testament gehen rechnerisch 800.000 Euro Freibetrag verloren. Bei größeren Vermögen ist das ein sechsstelliger Schaden — für nichts.
Und man kann nicht darauf hoffen, dass sich das von selbst erledigt: § 16 ErbStG ist seit dem 25. Juni 2017 unverändert, die Beträge stammen aus dem Jahr 2009. Eine Erhöhung 2025 oder 2026 gab es nicht.
§ 15 Absatz 3 ErbStG — das Korrektiv, das fast nie erwähnt wird
Es gibt eine Vorschrift, die einen Teil des Schadens repariert: In den Fällen des § 2269 BGB ist auf Antrag das Verhältnis des Schlusserben zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen, soweit dessen Vermögen beim Tod des Überlebenden noch vorhanden ist.
Wichtig ist, was das heißt — und was nicht. Repariert wird die Steuerklasse. Das zählt vor allem in Patchwork-Konstellationen, wenn ein Stiefkind sonst in eine ungünstige Klasse fiele. Nicht repariert wird der verlorene zweite Freibetrag. Und zwei Haken hat die Sache auch noch: Es braucht einen Antrag, von Amts wegen passiert nichts, und es gilt nur, soweit das Vermögen des Erstversterbenden überhaupt noch da ist.
Nachteil 3: Der Pflichtteil wird sofort fällig — im schlechtesten Moment
Weil sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, sind die Kinder beim ersten Todesfall enterbt. Genau das löst den Pflichtteil erst aus (§ 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch entsteht sofort mit dem Tod.
Bei Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern rechnet sich das so: Der Ehegatte erbt gesetzlich die Hälfte — ein Viertel nach § 1931 BGB und ein weiteres Viertel nach § 1371 Absatz 1 BGB —, jedes Kind ein Viertel. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon: ein Achtel des Nachlasses des Erstversterbenden, je Kind.
Der überlebende Ehegatte kann also gerade in dem Moment mit einer Geldforderung konfrontiert werden, in dem er wirtschaftlich am verwundbarsten ist — häufig genau dann, wenn das Vermögen im Familienhaus gebunden ist. Denn der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch: kein Miteigentum, kein Mitspracherecht, aber Geld, und zwar zeitnah.
Der Hebel, den kaum jemand kennt: § 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten drei getrennte Ansprüche — Auskunft, Wertermittlung und ein notarielles Nachlassverzeichnis. Und Absatz 2 sagt: „Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.“ Für das Kind ist die Sache damit faktisch risikolos, für den überlebenden Ehegatten teuer.
Stundung — ein schwacher Behelf
§ 2331a BGB erlaubt die Stundung, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre — „insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet“. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht, wenn der Anspruch unstreitig ist. Aber: Sie beseitigt den Anspruch nicht, sie verschiebt ihn nur — und die Härte muss dargelegt werden.
Zur Verjährung, weil sie oft falsch dargestellt wird: Es gelten die regulären drei Jahre (§§ 195, 199 Absatz 1 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Die dreißig Jahre des § 199 Absatz 3a BGB sind nur die kenntnisunabhängige Höchstfrist. Wer im Dezember erfährt, hat effektiv ein paar Wochen weniger.
Nachteil 4: Die Strafklausel, die nicht straft — und die Klausel, die Steuern kostet
Gegen den Pflichtteil beim ersten Erbfall behilft man sich mit der Pflichtteilsstrafklausel: Wer jetzt fordert, soll auch am Ende nur den Pflichtteil bekommen. Rechtlich ist das eine auflösende Bedingung (§ 2075 BGB). Der BGH hat entschieden (Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03), dass die Bedingung sogar noch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten eintreten kann. Und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 1. Februar 2022, 21 W 182/21) hat klargestellt, dass das bloße Verlangen nach Auskunft — je nach Wortlaut des Testaments — die Klausel noch nicht auslöst.
Beliebt ist sie, weil sie nichts kostet, keine Mitwirkung der Kinder braucht und psychologisch wirkt. Ihre Schwäche ist strukturell: Sie wirkt nur, wenn beim zweiten Erbfall noch etwas zu verteilen ist. Ist der Nachlass des Längstlebenden aufgebraucht — Pflegekosten —, war die Drohung leer, und das Kind, das damals verzichtet hat, geht doppelt leer aus.
Die Jastrowsche Klausel und der Bundesfinanzhof
Die Verschärfung heißt Jastrowsche Klausel. Den Kindern, die nicht fordern, wird ein Vermächtnis ausgesetzt — fällig aber erst mit dem Tod des Überlebenden. Ein „betagtes Vermächtnis“, für das § 2269 Absatz 2 BGB im Zweifel gilt. Der Trick dahinter: Diese Vermächtnisse belasten den Nachlass des Erstversterbenden als Verbindlichkeiten, und damit schrumpft die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des fordernden Kindes.
Erbrechtlich geht die Rechnung auf. Steuerlich nicht mehr. Der BFH hat am 11. Oktober 2023 entschieden (II R 34/20, BStBl 2024 II Seite 375): Der überlebende Ehegatte darf die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, weil sie noch nicht fällig ist. Und das Kind muss den Erwerb später als vom Längstlebenden stammend versteuern (§ 6 Absatz 4 ErbStG). Dasselbe Vermögen wird also zweimal mit Erbschaftsteuer belastet. Der BFH nennt das „systemimmanent“ und rechtlich zulässig: zwei Erwerbe, zwei Erblasser, zwei Zeitpunkte.
Was das für Dich heißt
Die Jastrowsche Klausel ist kein Selbstläufer mehr. Sie sollte nur nach Rechnung eingesetzt und nicht aus einem Musterformular abgeschrieben werden.
Gegen die Entscheidung ist beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde anhängig (1 BvR 1381/24). Nach meiner Prüfung am 17. August 2026 ist noch nicht entschieden — der Ausgang ist offen. Ehrlich gesagt heißt das: Wer heute eine Jastrowsche Klausel errichtet, weiß nicht sicher, wie sie in zehn Jahren besteuert wird.
Nachteil 5: Du kannst ein Kind nicht wirklich enterben
Das Bundesverfassungsgericht hat es 2005 in einen Satz gefasst (Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03): „Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 GG gewährleistet.“
Der Pflichtteil steht also nicht zur Disposition. Jede Gestaltung, die ihn wegzaubern will, ist entweder unwirksam oder braucht die Mitwirkung des Kindes.
Der Testamentsvollstrecker hilft nicht
Ein beliebter Gedanke: Man setzt das schwierige Kind zwar ein, aber mit Testamentsvollstreckung, damit es nicht an das Geld kommt. Das funktioniert nicht. Nach § 2306 Absatz 1 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe, der durch Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage beschränkt ist, ausschlagen und den Pflichtteil verlangen — unabhängig davon, ob der zugewandte Erbteil über oder unter der Pflichtteilsquote liegt. Es schlägt also genau ins Gegenteil um: Das Kind nimmt das Geld und ist die Kontrolle los.
Und die Pflichtteilsentziehung?
§ 2333 BGB enthält einen abschließenden Katalog: nach dem Leben trachten, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht, oder eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilhabe deshalb unzumutbar ist. Kontaktabbruch steht nicht darin. Auch nicht Undankbarkeit, Lebensstil oder Streit ums Geld.
Dazu kommen zwei weitere Hürden: Der Grund muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden (§ 2336 Absatz 2 BGB), und beweisen muss ihn derjenige, der die Entziehung geltend macht (§ 2336 Absatz 3 BGB) — also der Erbe, Jahre später, ohne den Erblasser als Zeugen. Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 12. Dezember 2017, 5 W 53/17) verlangt bestimmte Tatsachen zu Ort, Zeit und Art des Verhaltens; pauschale Verweise genügen nicht.
Deshalb: Die Pflichtteilsentziehung ist kein Gestaltungsmittel, sondern eine Notfallnorm für Extremfälle. Wer sie in ein selbstgeschriebenes Testament aufnimmt, produziert mit hoher Wahrscheinlichkeit nur einen Prozess.
Nachteil 6: Was mit den Enkeln passiert — und was nicht
Hier liegt ein Irrtum, der Großeltern besonders oft trifft. § 2309 BGB: Entferntere Abkömmlinge sind nicht pflichtteilsberechtigt, soweit ein näherer Abkömmling — also Dein eigenes Kind — den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Es genügt, dass Dein Kind es könnte. Ob es das tut, spielt keine Rolle.
Solange Deine Kinder leben, haben Deine Enkel also in aller Regel keinen Pflichtteil. Erst wenn ein Kind vorverstorben ist, rücken dessen Kinder nach.
Zwei Punkte, an denen es dann konkret wird:
- Der Erbverzicht zieht die Enkel automatisch mit. Verzichtet ein Kind auf sein gesetzliches Erbrecht, erstreckt sich die Wirkung nach § 2349 BGB auch auf seine Abkömmlinge — „sofern nicht ein anderes bestimmt wird“. Wer die Enkel schützen will, muss diese Erstreckung im Vertrag ausdrücklich ausschließen. Wer umgekehrt wirklich eine Familienlinie ausschließen will, darf sie nicht versehentlich abbedingen.
- Der Enkelfreibetrag ist der halbe. 200.000 Euro, solange das eigene Kind lebt, gegen 400.000 Euro beim Kind (§ 16 Absatz 1 ErbStG).
Die Anrechnung, die zu spät kommt
Und noch etwas, das Großeltern häufiger betrifft als alles andere auf dieser Seite: § 2315 BGB lässt eine lebzeitige Zuwendung nur dann auf den Pflichtteil anrechnen, wenn sie „mit der Bestimmung“ zugewendet wurde, dass sie angerechnet werden soll — also vor oder bei der Zuwendung erklärt. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist grundsätzlich unbeachtlich (OLG Schleswig, Urteil vom 13. November 2007, 3 U 54/07).
Das Beispiel, das es auf den Punkt bringt: Wer heute dem Enkelkind 50.000 Euro schenkt und erst im Testament schreibt „soll auf den Pflichtteil angerechnet werden“, hat nichts erreicht. Der Satz gehört in den Schenkungsvertrag oder in ein Begleitschreiben, das dem Beschenkten zugeht — am selben Tag. Und Vorsicht: „Anrechnung auf den Erbteil“ ist etwas anderes als Anrechnung auf den Pflichtteil.
Nachteil 7: Form, Verwahrung, Kosten — die stillen Killer
Ein Berliner Testament ist billig, weil man es selbst schreiben kann. Genau daran scheitert es auch am häufigsten. § 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Vier Dinge müssen stimmen: vollständig handschriftlich, eigenhändig (nicht mit geführter Hand), unterschrieben am Ende des Textes, und testierfähig (§ 2229 BGB).
Eine gute Nachricht dazwischen, weil sie die häufigste unnötige Verunsicherung ausräumt: Beim gemeinschaftlichen Testament muss nicht jeder alles selbst schreiben. Nach § 2267 BGB genügt es, wenn einer es eigenhändig errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet — mit Angabe von Zeit und Ort.
Woran es scheitert:
- Getippte Anlagen. Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 10. November 2021, IV ZB 30/20), dass die Erbeinsetzung unwirksam ist, wenn die Erben erst durch Bezugnahme auf eine maschinengeschriebene Anlage bestimmt werden. Eine Unterschrift auf der Liste heilt das nicht.
- Kein echter Namenszug. Das OLG München hat einen handschriftlichen Widerruf für formnichtig erklärt, der nur mit Wellenlinien abgeschlossen war (Beschluss vom 19. Mai 2026, 33 Wx 202/25 e). Unleserlichkeit ist zulässig — das völlige Fehlen von Buchstabenstruktur nicht.
- Ein Häkchen des Ehepartners. Ein Kreuz oder ein „gelesen und einverstanden“ ohne Namenszug macht das gemeinschaftliche Testament als solches unwirksam.
- Das Datum ist zwar nur eine Soll-Vorschrift (§ 2247 Absatz 2 und 5 BGB). Trotzdem: immer datieren.
Das notarielle Testament nach § 2232 BGB ist die einzige Möglichkeit, ein maschinenschriftliches Testament wirksam zu errichten — man übergibt dem Notar eine Schrift, die nicht von einem selbst geschrieben sein muss. Der Notar prüft die Testierfähigkeit, das Testament geht automatisch in die amtliche Verwahrung und ins Zentrale Testamentsregister, und es ersetzt in der Regel den Erbschein. Das spart oft mehr, als es kostet.
Bleibt es beim handschriftlichen: Die besondere amtliche Verwahrung kostet seit dem 1. Juni 2025 pauschal 82 Euro, dazu je Erblasser die Registrierung im Zentralen Testamentsregister von rund 13 bis 16 Euro. Für ein Ehepaar mit einem gemeinschaftlichen Testament sind das gut hundert Euro — einmalig, für die Sicherheit, dass das Papier im Ernstfall gefunden wird.
Digital geht nicht: Seit dem 29. Dezember 2025 gibt es die elektronische Präsenzbeurkundung beim Notar — ausgerechnet Verfügungen von Todes wegen sind davon ausgenommen. Ein Testament gibt es weiterhin nur auf Papier.
Was Du stattdessen tun kannst
Nichts davon heißt, dass ein Berliner Testament falsch ist. Es heißt, dass man wissen sollte, was man kauft. Diese Möglichkeiten gibt es:
- Die Kinder mit einer kleineren Quote einsetzen. Der einfachste und sicherste Weg. Die Testierfreiheit erlaubt jede Verteilung; die Untergrenze ist der Pflichtteil. Damit nutzen die Kinder wenigstens einen Teil ihres Freibetrags.
- Eine konkret formulierte Freistellungsklausel — mit Art, Weise und Umfang der späteren Änderungsbefugnis, sonst wirkungslos.
- Bei jeder lebzeitigen Zuwendung die Anrechnung nach § 2315 BGB bestimmen — schriftlich, bei der Schenkung. Für Großeltern ist das das wichtigste vorbeugende Instrument überhaupt und dasjenige, das am häufigsten falsch gemacht wird.
- Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (§§ 2346 Absatz 2, 2348 BGB) — der einzige Weg zu echter, endgültiger Sicherheit. Er braucht die Mitwirkung des Kindes und zwingend den Notar; privatschriftlich ist er nichtig.
- Das notarielle Testament statt des handschriftlichen.
- Der Erbvertrag, wenn Ihr nicht verheiratet seid — ein gemeinschaftliches Testament steht nur Ehegatten offen (§ 2265 BGB).
Die Steuerfalle bei der Abfindung
Wenn für einen Pflichtteilsverzicht Geld fließen soll, dann sollten es die Großeltern selbst zahlen — nicht ein Geschwisterkind das andere. Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 10. Mai 2017, II R 25/15): Bei einem vor dem Erbfall vereinbarten Verzicht gilt das Verhältnis zwischen Zahlendem und Empfänger. Zahlt der Bruder, ist das Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag statt 400.000 Euro. Der Unterschied kann sechsstellig sein.
Was ich offen lassen muss
Drei Dinge kann heute niemand sicher sagen. Erstens: wie die Jastrowsche Klausel in zehn Jahren besteuert wird — das hängt an Karlsruhe. Zweitens: Es gibt keine allgemein anerkannte Musterformel für die Freistellungsklausel; das Ergebnis ist stark einzelfallabhängig. Drittens: Wo genau die Grenze zwischen bloßer Auskunft und echter Geltendmachung des Pflichtteils verläuft, ist nicht allgemeingültig geklärt. Und ganz allgemein steht das Erbschaftsteuerrecht in mehreren Punkten auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts; Änderungen in den nächsten Jahren sind möglich.
Häufige Fragen
Wir haben vor zwanzig Jahren ein Berliner Testament gemacht. Kann ich das jetzt noch ändern, wo meine Frau gestorben ist?
In aller Regel nein. Nach § 2271 Absatz 2 Satz 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht mit dem Tod des anderen Ehegatten. Der einzige Ausweg steht im Halbsatz danach: Du schlägst aus, was Deine Frau Dir zugewendet hat — dann bist Du frei, gibst aber ihr Erbe auf. Ein neues Testament allein ändert nichts.
Zu Lebzeiten kann man doch jederzeit widerrufen, oder?
Nur in einer bestimmten Form. § 2271 Absatz 1 BGB verweist auf § 2296 BGB: Die Widerrufserklärung muss notariell beurkundet werden und dem anderen Ehegatten zu dessen Lebzeiten zugehen. Ein Vertreter kann sie nicht abgeben, und das Testament zu zerreißen genügt nicht.
Verlieren unsere Kinder durch das Berliner Testament wirklich Steuern?
Ja. Beim ersten Todesfall erben sie nichts, ihr Freibetrag von 400.000 Euro je Kind und je Elternteil (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG) verfällt ungenutzt und lebt nicht wieder auf. Bei zwei Kindern und 1,2 Millionen Euro Vermögen gehen rechnerisch 800.000 Euro Freibetrag verloren. § 15 Absatz 3 ErbStG hilft auf Antrag nur bei der Steuerklasse, nicht beim Freibetrag.
Können die Kinder gleich nach dem Tod meiner Frau Geld von mir verlangen?
Ja. Weil sie durch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung enterbt sind, entsteht ihr Pflichtteil sofort (§ 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB) — bei Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern je ein Achtel des Nachlasses. Es ist ein reiner Geldanspruch. Müsstest Du dafür das Familienheim aufgeben, kannst Du beim Nachlassgericht eine Stundung nach § 2331a BGB beantragen — die verschiebt den Anspruch allerdings nur.
Nützt eine Pflichtteilsstrafklausel etwas?
Sie wirkt rechtlich als auflösende Bedingung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03) und vor allem psychologisch. Aber sie greift nur, wenn beim zweiten Erbfall noch etwas zu verteilen ist; ist der Nachlass durch Pflegekosten aufgebraucht, war die Drohung leer. Bloßes Auskunftsverlangen löst sie je nach Testamentswortlaut noch nicht aus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2022, 21 W 182/21).
Uns wurde die Jastrowsche Klausel empfohlen. Ist die gut?
Erbrechtlich senkt sie den Pflichtteil des Kindes, das fordert. Steuerlich kann sie teuer werden: Nach dem BFH (Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34/20) darf der überlebende Ehegatte das noch nicht fällige Vermächtnis nicht abziehen, und das Kind versteuert es später erneut — dasselbe Vermögen wird zweimal belastet. Der BFH nennt das systemimmanent; beim Bundesverfassungsgericht ist dagegen eine Beschwerde anhängig (1 BvR 1381/24), Ausgang offen.
Haben unsere Enkel einen Pflichtteil?
In aller Regel nicht. Nach § 2309 BGB sind entferntere Abkömmlinge nicht pflichtteilsberechtigt, solange Dein eigenes Kind den Pflichtteil verlangen kann. Ob es das tut, spielt keine Rolle. Erst wenn Dein Kind vorverstorben ist, rücken die Enkel nach.
Muss meine Frau das Testament auch handschriftlich schreiben?
Nein. Nach § 2267 BGB genügt es, wenn einer von Euch das Testament vollständig eigenhändig schreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet — mit Angabe von Zeit und Ort. Ein Häkchen oder ein Kreuz genügt nicht, es braucht einen echten Namenszug.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 2265, 2267, 2269, 2270, 2271, 2296 (gemeinschaftliches Testament), §§ 2247, 2229, 2232 (Form), §§ 2303, 2306, 2309, 2314, 2315, 2316, 2331a, 2333, 2336 (Pflichtteil), §§ 2346–2352 (Verzicht), §§ 195, 199 (Verjährung), §§ 1931, 1371 (gesetzliche Erbfolge)
- Erbschaftsteuergesetz: §§ 6, 15, 16 · Kostenverzeichnis GNotKG Nummer 12100 · Gebührensatzung des Zentralen Testamentsregisters
- BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 — Pflichtteil als verfassungsrechtlich geschützte Mindestbeteiligung
- BFH, Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34/20 (BStBl 2024 II S. 375) — Jastrowsche Klausel; dagegen anhängig BVerfG 1 BvR 1381/24 (Stand 17. August 2026: nicht entschieden)
- BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, II R 25/15 — Abfindung für den Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten
- BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03 — Pflichtteilsstrafklausel als auflösende Bedingung
- BGH, Beschluss vom 10. November 2021, IV ZB 30/20 — maschinengeschriebene Anlage
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2022, 21 W 182/21 · OLG Bamberg, Beschluss vom 6. November 2015, 4 W 105/15 · OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 5 W 53/17 · OLG Schleswig, Urteil vom 13. November 2007, 3 U 54/07
- OLG München, Beschluss vom 19. Mai 2026, 33 Wx 202/25 e — Unterschrift mit Wellenlinien
Stand: 17. August 2026. Zu Notargebühren nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG nenne ich bewusst keine konkreten Beträge: Die Gebühren wurden zum 1. Juni 2025 angehoben, die genaue Höhe hängt vom Vermögen ab und gehört beim Notar erfragt. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Wo die Rechtslage offen ist, steht es im Text ausdrücklich dabei.
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